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Einkommensteuer -

Berufsausbildung: Wann sind Werbungskosten abziehbar?

Wann sind für Studium und Ausbildung Werbungskosten abziehbar? Der BFH hat für eine Rettungshelferausbildung eine „Berufsausbildung“ nach § 9 Abs. 6 EStG in der für den Streitfall geltenden Fassung bejaht. Daher stellten die Aufwendungen für eine nachfolgende Pilotenausbildung vorweggenommene Werbungskosten dar. Mittlerweile hat der Gesetzgeber die Regeln für eine erstmalige Ausbildung verschärft.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.01.2023 (VI R 41/20) entschieden, dass der vorherige Abschluss einer Berufsausbildung als Rettungshelfer trotz der kurzen Ausbildungszeit für eine nachfolgende Ausbildung gem. § 9 Abs. 6 EStG a.F. zum Werbungskostenabzug berechtigt und Letztere somit als Zweitausbildung gilt.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger nahm in den Jahren 2007 und 2008 an einem Lehrgang im Rahmen seines Zivildienstes bei einer Feuer- und Rettungswache zur Erlangung der Qualifikation als Rettungshelfer teil. 

In insgesamt 320 praktischen und theoretischen Stunden erlangte er dabei die Qualifikation als Rettungshelfer und erhielt eine entsprechende Teilnahmebescheinigung. 

Der Kläger absolvierte in der Folgezeit eine Ausbildung als Verkehrsflugzeugführer, für die er in den Ausbildungsjahren insgesamt 79.859 € an Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten geltend machte.

Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen in den entsprechenden Einkommensteuerbescheiden lediglich i.H.v. jeweils 4.000 € als Sonderausgaben. 

Die anschließende Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb ohne Erfolg. Der BFH sah die gegen das Urteil des FG eingelegte Revision als begründet an und hob dieses auf.

Abzug von Berufsausbildungskosten als Werbungskosten

Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium können als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden, wenn diese in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. 

Gemäß § 9 Abs. 6 EStG a.F. gilt dies jedoch nicht, wenn es sich um Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium handelt, sofern dies nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Nach der Rechtsprechung des BFH befindet sich derjenige in einer Berufsausbildung, der sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich auf einen Beruf vorbereitet. 

Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. 

Zudem muss der jeweilige Steuerpflichtige auch tatsächlich beabsichtigen, den Beruf, auf den er sich vorbereitet, später auszuüben.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Nach Ansicht des BFH waren diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt. Die Ausbildung zum Rettungshelfer vermittelte dem Kläger für die Ausübung des späteren Berufs erforderliche Grundlagen, die über die bloße Allgemeinbildung hinausgingen. 

Insoweit unterscheidet sich die Ausbildung vom Rettungshelfer etwa von einem bloßen Erste-Hilfe-Kurs. Durch die Ausstellung der Bescheinigung war der Kläger auch zur Ausübung des Berufs in voller Erwerbstätigkeit befähigt. 

Eine Mindestdauer für die Qualifikation zu einer Berufsausbildung, wie das FG sie für erforderlich hielt, brauchte es nach BFH-Meinung nicht - jedenfalls nicht nach dem Rechtsstand, der für den Besprechungsfall gilt.

Praxishinweis

Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich die Regelung in § 9 Abs. 6 EStG angepasst. Danach wird eine Ausbildung lediglich als erstmalige Berufsausbildung anerkannt, wenn ihre Mindestdauer zwölf Monate betrug, die Ausbildung in Vollzeit durchgeführt und eine Abschlussprüfung absolviert wurde. 

Der Gesetzgeber hat auch noch durch weitere Voraussetzungen versucht, die Anforderungen an eine erstmalige Ausbildung zu erhöhen, damit nicht eine kurze erstmalige Berufsausbildung vor einer kostspieligeren Ausbildung absolviert wird, nur um für diese den Werbungskostenabzug zu erlangen.

BFH, Urt. v. 12.01.2023 - VI R 41/20

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