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Einkommensteuer -

Progressionsvorbehalt bei steuerfreier Invaliditätsentschädigung

Wann sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln steuerfrei? Wann greift der Progressionsvorbehalt? Der BFH hat entschieden, dass der Begriff „öffentliche Mittel“  nicht auf inländische Mittel beschränkt ist, sondern auch ausländische Mittel umfassen kann. Eine Invaliditätsentschädigung, die ein ehemaliger US-Soldat für eine erlittene Beschädigung erhält, ist demnach nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.04.2026 (X R 29/22) entschieden, dass eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 EStG nicht auf Leistungen aus inländischen öffentlichen Mitteln beschränkt ist.

Sie greift auch für eine Invaliditätsentschädigung, die ein ehemaliger Angehöriger der Streitkräfte der Vereinigten Staaten für eine im Dienst erlittene Verletzung erhält.

Sachlage im Streitfall

Die Kläger wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuererklärung 2020 veranlagt. Der Kläger war ehemaliger Angehöriger der Streitkräfte der Vereinigten Staaten und hatte im Einsatz gesundheitliche Schäden erlitten.

Aufgrund dieser dienstbedingten Beeinträchtigungen erhielt er von der US-Bundesregierung eine gesetzlich geregelte Invaliditätsentschädigung (disability compensation), deren Höhe ausschließlich vom Grad der gesundheitlichen Einschränkung abhing.

In ihrer deutschen Einkommensteuererklärung erklärten die Kläger diese Leistungen als steuerfreie Einkünfte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA.

Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die Zahlungen jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG, wodurch sich der Steuersatz auf das Gesamteinkommen der Eheleute erhöhte.

Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Der BFH bestätigt die Vorentscheidung des FG und wies die Revision des FA zurück.

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 6 EStG

Bestimmte Versorgungsleistungen sind steuerfrei, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage aus öffentlichen Mitteln an Wehrdienst- oder Kriegsgeschädigte oder vergleichbar geschädigte Personen gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Leistungen nicht als Vergütung für die geleistete Dienstzeit gewährt werden.

Den ausdrücklich genannten Personengruppen gleichgestellt sind u.a. Empfänger von Leistungen nach dem SGB XIV (Soziales Entschädigungsrecht) sowie Personen mit Ansprüchen auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem Soldatenversorgungs-, Soldatenentschädigungs- oder Beamtenversorgungsgesetz bzw. entsprechenden landesrechtlichen Regelungen.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Der BFH stellt klar, dass der Begriff „aus öffentlichen Mitteln“ nicht auf deutsche oder unionsrechtliche Sachverhalte begrenzt ist.

Weder der Wortlaut noch die Gesetzessystematik oder die Gesetzgebungsgeschichte enthalten eine Einschränkung auf inländische Mittel. Maßgeblich sei vielmehr der Versorgungscharakter der Leistung.

Bereits in einer früheren Entscheidung hatte der BFH die Steuerfreiheit für Leistungen aus öffentlichen Mitteln eines EU-Mitgliedstaats anerkannt. Nunmehr bestätigt der Gerichtshof ausdrücklich, dass dies ebenso für Leistungen aus Drittstaaten gilt.

Entscheidend ist allein, dass die Zahlungen versorgungshalber aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährt werden und nicht als Gegenleistung für die Dienstzeit anzusehen sind.

Der BFH betont zudem, dass steuerfreie Leistungen nur dann dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wenn dies in § 32b EStG ausdrücklich vorgesehen ist.

Zwar werden dort steuerfreie DBA-Einkünfte grundsätzlich erfasst; wenn aber zugleich eine andere - nicht im Katalog des § 32b EStG enthaltene - Steuerbefreiungsvorschrift eingreift, geht diese vor.

Da die Invaliditätsentschädigung im Streitfall nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei war, durfte sie nicht in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen werden.

Praxishinweis

Das Urteil stärkt die praktische Bedeutung des § 3 Nr. 6 EStG erheblich. Danach können nicht nur inländische oder unionsrechtliche Versorgungsleistungen steuerfrei sein, sondern auch vergleichbare Entschädigungen aus Drittstaaten.

Für die Anwendung der Steuerbefreiung kommt es maßgeblich darauf an, dass die Leistungen auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, aus öffentlichen Mitteln stammen und einen echten Versorgungscharakter haben.

Liegen diese Voraussetzungen vor, scheidet ebenso regelmäßig eine Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts aus.

BFH, Urt. v. 23.04.2026 - X R 29/22

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