Wann stellen Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar? Wird die Pensionszusage nur aus einer Entgeltumwandlung finanziert, kann eine auch kurzfristig nach Neugründung erteilte Zusage nach dem BFH fremdüblich sein, wenn für den Arbeitgeber kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.11.2025 (I R 50/22) entschieden, dass die Gewährung einer Pensionszusage an einen angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer unmittelbar nach Aufnahme seiner Tätigkeit als fremdüblich anzusehen ist, sofern sie ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanziert wird.
Voraussetzung ist jedoch, dass für den Arbeitgeber kein wirtschaftliches Risiko besteht, künftige Gehaltsansprüche mitfinanzieren zu müssen.
Sachlage im Streitfall
Die Klägerin ist eine im Jahr 2012 errichtete Kapitalgesellschaft. Unmittelbar nach ihrer Gründung gewährte sie ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer eine Pensionszusage.
Die Altersversorgung sollte durch eine monatliche Gehaltsumwandlung mit einer garantierten jährlichen Verzinsung erfolgen und eine Altersrente ab Vollendung des 71. Lebensjahrs vorsehen.
Das Finanzamt erkannte die Pensionszusage nicht an und qualifizierte die Zuführungen zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).
Zur Begründung verwies es u.a. darauf, dass die Pension aufgrund des bereits vollendeten 60. Lebensjahrs nicht mehr erdient werden könne. Außerdem sei die Zusage ohne vorherige Probezeit und unmittelbar nach Gründung der Gesellschaft erfolgt.
Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Der BFH hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurück.
Versteuerung einer Pensionszusage
Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dürfen vGA das Einkommen einer GmbH nicht mindern.
Eine vGA liegt vor, wenn eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung ohne offene Ausschüttung entsteht - insbesondere, wenn dem Gesellschafter ein Vorteil gewährt wird, den ein regulärer Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter nicht eingeräumt hätte.
Liegt eine vGA vor, entstehen dem Gesellschafter Einkünfte aus Gewinnausschüttungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Bei Pensionszusagen ist dabei für die Frage, ob eine vGA vorliegt, entscheidend, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer die Pension noch erdienen kann. Dies wird regelmäßig verneint, wenn er bei Zusageerteilung über 60 Jahre alt ist.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Nach Auffassung des BFH konnte auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als vGA zu qualifizieren sind.
Die Ansicht des FG ist in der Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Pensionszusage die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 EStG erfüllt und damit dem Grunde nach eine Rückstellung gebildet werden kann. Dies gilt insbesondere aufgrund der schriftlichen Erteilung und der hinreichenden Bestimmtheit der Zusage.
Der BFH bestätigt zudem, dass bei Zusagen, die ausschließlich im Wege der Entgeltumwandlung finanziert werden, regelmäßig keine vGA vorliegt.
Dies gilt auch dann, wenn die Pensionszusage nach dem 60. Lebensjahr, während einer Probezeit oder in zeitlicher Nähe zur Unternehmensneugründung gewährt wird - vorausgesetzt, den Arbeitgeber trifft kein signifikantes Finanzierungsrisiko.
Bei der Beurteilung der Fremdüblichkeit ist nach Auffassung des BFH jedoch eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung erforderlich. Da das FG hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, wurde die Sache an dieses zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.
Praxishinweis
Parallel hierzu veröffentlichte der BFH zwei weitere Entscheidungen zur steuerlichen Anerkennung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Pensionszusagen (BFH, Urt. v. 17.12.2025 – I R 4/23; BFH, Urt. v. 05.11.2025 – I R 48/22). Die Urteile betreffen u.a. Direktzusagen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer sowie die Anwendung des § 4f EStG bei der Übertragung von Pensionsverpflichtungen.
Mit diesen Urteilen entwickelt der BFH die Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer erheblich fort und klärt zahlreiche praxisrelevante Fragestellungen.
BFH, Urt. v. 19.11.2025 - I R 50/22