Wann sind die Reisekosten und wann ist nur die Entfernungspauschale steuerlich abzugsfähig? Der BFH hat seine Rechtsprechung zum Vorliegen einer Betriebsstätte geändert und den Begriff der „großräumigen Betriebsstätte“ bei Selbständigen in seiner bisherigen Form aufgegeben. Im Streitfall entschied der BFH, dass ein Lotsrevier mangels ortsgebundenem Mittelpunkt nicht als Betriebsstätte gilt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.06.2026 (VIII R 13/24) seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass das Lotsrevier eines Seelotsen keine großräumige Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG mehr darstellt.
Fahrtkosten zu den einzelnen Einsatzorten sind daher nicht mehr auf die Entfernungspauschale beschränkt, sondern in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Steuerpflichtige an keinem dieser Orte eine eigene Betriebsstätte unterhält.
Sachlage im Streitfall
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2014-2016 als Seelotse Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung.
Die Lotsen waren in einer Lotsenbrüderschaft zusammengeschlossen, deren Revier sich in zwei Lotsbezirke gliederte. Von der Lotsenstation aus wurde der Einsatz organisiert, während die eigentliche Organisation von Zeit und Ort der Schiffsübernahme dem jeweiligen Lotsen selbst oblag.
Der Kläger war überwiegend im Lotsbezirk 1 tätig, wo er regelmäßig von einem angemieteten Dauerparkplatz aus zu den Anlegestellen und von dort mit einem Boot auf die zu lotsenden Schiffe überging.
Wartezeiten zwischen den Einsätzen verbrachte er teilweise in einer weiteren Lotsenstation, in der er auch gelegentlich Radardienste ausübte.
Der Kläger behandelte den Lotsbezirk 1 selbst als großräumige Betriebsstätte und berücksichtigte seine Fahrten zum nächstgelegenen Zugang deshalb nur mit der Entfernungspauschale.
Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat auch die Finanzverwaltung die Auffassung, es handele sich um eine großräumige Betriebsstätte, bezog hierauf jedoch sämtliche Fahrten zu allen im Lotsbezirk gelegenen Stationen und kürzte zusätzlich die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen.
Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage in vollem Umfang statt und ließ sowohl die Fahrtkosten als auch die Verpflegungsmehraufwendungen ungekürzt zum Abzug zu. Der BFH bestätigte dies und wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück.
Betriebsstättenbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG dürfen Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Der Begriff der Betriebsstätte wird dabei, wie der BFH bestätigt, nicht durch den für Arbeitnehmer geltenden Begriff der ersten Tätigkeitsstätte vorgegeben, sondern normspezifisch eigenständig bestimmt:
Erforderlich ist eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht und die den ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Tätigkeit bildet.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Der BFH bestätigt zunächst die tatsächliche Würdigung des FG, wonach keiner der vom Kläger aufgesuchten Orte für sich genommen eine Betriebsstätte darstellte:
Der Dauerparkplatz und die Lotsenstation A dienten dem Kläger lediglich als Zwischenstationen auf dem Weg zu seinen Einsätzen, ohne dass er dort eine relevante berufliche Tätigkeit entfaltete.
Die Lotsen- und Radarstation K suchte er zwar zur Erbringung qualifizierter Leistungen auf, jedoch nicht fortdauernd und immer wieder, so dass sie nicht den Mittelpunkt seiner Tätigkeit als Fahrlotse bildeten. Auch die jeweils gelotsten Schiffe sind nach ständiger Rechtsprechung keine Betriebsstätten.
Entscheidend ist jedoch die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zur großräumigen Betriebsstätte:
Während der Senat früher ein normativ begrenztes Gebiet mit einer darin gelegenen, zumindest vorübergehend aufgesuchten betrieblichen Einrichtung als großräumige Betriebsstätte ausreichen ließ, hält er hieran unter Geltung des reformierten Reisekostenrechts nicht mehr fest.
Da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG anders als die entsprechenden Arbeitnehmervorschriften keine Verweisung auf die Regelungen zur großräumigen ersten Tätigkeitsstätte oder zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet enthält, fehlt es für eine auf die Entfernungspauschale beschränkte Behandlung eines gesamten Einsatzgebiets an einer gesetzlichen Grundlage.
Der Kläger verfügte somit über keine Betriebsstätte, so dass seine Fahrtkosten in voller Höhe abziehbar waren. Aus denselben Gründen standen ihm auch die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen ungekürzt zu. Der Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts deckt sich mit dem der Betriebsstätte.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für Seelotsen und alle Selbständigen, die auf einem räumlich abgegrenzten Gebiet mit wechselnden Einsatzorten tätig sind, etwa in weitläufigen Hafen-, Industrie- oder Werksanlagen.
Der BFH gibt seine frühere, für Lotsen ungünstige Rechtsprechung zur großräumigen Betriebsstätte ausdrücklich auf, so dass Fahrtkosten zu den einzelnen Einsatzorten innerhalb eines solchen Gebiets grundsätzlich in tatsächlicher Höhe abziehbar sind, solange an keinem der aufgesuchten Orte eine eigenständige, mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesuchte Betriebsstätte besteht.
Betroffene sollten bereits ergangene Steuerbescheide, in denen Fahrtkosten oder Verpflegungsmehraufwendungen unter Verweis auf eine großräumige Betriebsstätte gekürzt wurden, im Licht dieser Rechtsprechungsänderung überprüfen lassen.
BFH, Urt. v. 23.06.2026 - VIII R 13/24