Greifen für die Familienheimfahrten eines Selbständigen Abzugsbeschränkungen? Der BFH hat entschieden, dass die Deckelung für eine doppelte Haushaltsführung auch für Selbständige gilt, wenn die Zweitwohnung am Tätigkeitsschwerpunkt liegt. Im Streitfall unterhielt ein IT-Berater am Ort seiner Betriebsstätte eine Zweitwohnung. Der BFH stufte die Fahrten als begrenzte Familienheimfahrten ein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.05.2026 (VIII R 15/24) entschieden, dass die Grundsätze der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten, die für Arbeitnehmer anhand des Begriffs der ersten Tätigkeitsstätte bestimmt werden, bei Selbständigen entsprechend auf den Ort anzuwenden sind, an dem diese ihre Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringen.
Dieser Ort liegt jedenfalls dort, wo der Selbständige seine einzige Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG unterhält. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen diesem Ort und dem eigenen Hausstand sind demzufolge als Familienheimfahrten nur beschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
Sachlage im Streitfall
Der Kläger erzielte als selbständiger IT-Berater Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Er wohnte in K, wo ihm lediglich ein häusliches Arbeitszimmer, jedoch keine von der Privatwohnung getrennten Büro- oder Geschäftsräume zur Verfügung standen.
Im Streitjahr 2016 mietete er zusätzlich eine möblierte Wohnung in H an, da er dort auf Grundlage eines revolvierend verlängerten Beratervertrags nahezu ausschließlich für einen Kunden an vier Tagen pro Woche tätig war.
Der Kläger machte neben den Mietaufwendungen für die Wohnung in H auch die Aufwendungen für die Fahrten zwischen H und K anhand eines Fahrtenbuchs in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, der Kläger habe seine einzige Betriebsstätte in H gehabt, so dass es sich bei den Fahrten um Familienheimfahrten handele, die nur in Höhe der Entfernungspauschale für eine wöchentliche Fahrt abziehbar seien.
Zudem kürzte sie die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück.
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten bei Selbständigen
Aufwendungen für Familienheimfahrten im Rahmen einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung mindern nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG den Gewinn nur beschränkt, um einen Gleichlauf mit der entsprechenden Beschränkung für Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sicherzustellen.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG enthält für den Begriff der betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung keine eigene Definition, sondern verweist auf die Definition der doppelten Haushaltsführung eines Arbeitnehmers, die entsprechend auf Selbständige anzuwenden ist.
Da Selbständige jedoch keine erste Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 EStG haben können, tritt an deren Stelle der Ort, an dem der Selbständige seine betriebliche Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt. Dieser Ort liegt jedenfalls dort, wo sich seine einzige Betriebsstätte befindet.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Der BFH bestätigt die Einschätzung des FG im Ergebnis, obwohl dieses geringfügig von den dargestellten Maßstäben abgewichen war, indem es auf das Vorliegen einer Betriebsstätte statt unmittelbar auf den Schwerpunkt der Tätigkeit abgestellt hatte.
Der Kläger unterhielt nach den für den BFH bindenden Feststellungen des FG in H seine einzige Betriebsstätte, so dass dort der Schwerpunkt seiner gesamten betrieblichen Tätigkeit lag.
Da der Kläger in H auch wohnte und in K seinen eigenen Hausstand beibehielt, lagen die Voraussetzungen einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung vor.
Die Fahrten zwischen H und K waren demzufolge als Familienheimfahrten nur in Höhe der Entfernungspauschale für eine wöchentliche Fahrt abziehbar.
Ebenso bestätigte der BFH die Beschränkung der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung.
Auch die betragsmäßige Berechnung der nichtabziehbaren Aufwendungen anhand des tatsächlich geführten Fahrtenbuchs war zwischen den Beteiligten nicht streitig und wies keine Rechtsfehler auf.
Praxishinweis
Die Entscheidung überträgt die für Arbeitnehmer geltenden Grundsätze zur doppelten Haushaltsführung ausdrücklich auf Selbständige und schafft damit Klarheit für Freiberufler, die an einem vom eigenen Wohnort entfernten Ort schwerpunktmäßig tätig sind.
Unterhält ein Selbständiger dort seine einzige Betriebsstätte, sind Fahrten zwischen diesem Ort und dem eigenen Hausstand als Familienheimfahrten nur beschränkt abziehbar - unabhängig davon, in welchem Umfang tatsächliche Fahrtkosten angefallen sind.
Betroffene sollten insbesondere bei mehreren Tätigkeitsorten sorgfältig dokumentieren, wo der Schwerpunkt ihrer betrieblichen Tätigkeit tatsächlich liegt, damit die steuerliche Beurteilung von Wohnungskosten, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen zutreffend gewährleistet werden kann.
BFH, Urt. v. 19.05.2026 - VIII R 15/24