Wann sind Entschädigungen steuerbar? Der BFH hat entschieden, dass eine steuerbare Entschädigung vorliegen kann, wenn diese für den Verzicht auf eine Vermietung bei vorzeitiger Rückübertragung eines Erbbaurechts gezahlt wird. Demnach setzt der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht voraus, dass der Steuerpflichtige hierbei unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 04.12.2025 (IX R 9/24) seine Grundsätze zur Einkommensteuerpflicht von Entschädigungszahlungen weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Der vermögensverwaltenden K-KG wurde ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück zeitlich befristet gegen Zahlung eines Erbbauzinses bestellt. Die K-KG vermietete die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an G.
Rund zwei Jahre vor dem vertraglich vorgesehenen Rückübertragungszeitpunkt vereinbarten die K-KG und G die Rückübertragung des Erbraurechts gegen Entschädigungszahlung sowie gleichzeitig die Aufhebung des Mietvertrags.
Die K-KG verpflichtete sich zudem, die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu übernehmen.
Zwischen der K-KG und dem zuständigen Finanzamt entstand Streit darüber, ob die Entschädigungszahlung der Besteuerung zu unterwerfen ist. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.
Begründung im Besprechungsfall
Der BFH stuft die Zahlung als steuerbare Entschädigung ein. Steuerpflichtig sind auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende steuerbare Einnahmen gewährt worden sind.
Eine solche Entschädigung setzt voraus, dass für die Ersatzleistung, die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tritt, eine neue Rechts- oder Billigkeitsgrundlage vereinbart worden ist.
Es muss daher eine kausale Verknüpfung zwischen der Entschädigung und den entgangenen oder entgehenden Einnahmen bestehen. Entschädigungen für den Vermögensverlust an einem Wirtschaftsgut werden nicht erfasst. Welche Leistung im Einzelfall abgegolten werden soll, ist anhand der konkreten vertraglichen Regelungen zu entscheiden.
Vor diesem Hintergrund teilt der BFH die Ansicht des Finanzgerichts, wonach G die Entschädigung für die durch die Aufhebung des Mietvertrags bereits entgangenen und künftig entgehenden Mieteinnahmen gezahlt hat und nicht für die Aufgabe einer Vermögensposition (Erbbaurecht).
Dies hält der BFH insbesondere deswegen für zutreffend, weil die vereinbarte Entschädigung sich betragsmäßig an der Miethöhe abzgl. der weggefallenen Verpflichtung zur Zahlung der Erbbauzinsen orientierte und berücksichtigte, dass die KG befristet zur Durchführung bestimmter Instandhaltungsmaßnahmen an den Gebäuden verpflichtet bleiben sollte. Dadurch wurde ein neuer Rechtsgrund geschaffen.
In diesem Zusammenhang stellt der BFH nochmals klar, dass es für die Steuerbarkeit der Entschädigung ohne Bedeutung ist, ob sich die KG bei Abschluss der Vereinbarung über die vorzeitige Rückübertragung in einer rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Drucksituation befand.
Dieses früher teilweise geforderte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal hat der BFH aufgegeben. Daher wies der BFH die Revision zurück.
Praxishinweis
Der BFH bestätigt seine Grundsätze zur Steuerpflicht von Entschädigungen. Für die Steuerbarkeit ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige, dem eine Entschädigung gezahlt wird, unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand.
BFH, Urt. v. 04.12.2025 - IX R 9/24