Joachim Wendler © fotolia.de

Einkommensteuer -

Wann gehören Beteiligungen zum Betriebsvermögen?

Wann zählt die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden? Nach dem BFH hängt das davon ab, ob die Beteiligung die gewerbliche Betätigung fördern oder den Absatz von Produkten gewährleisten soll. Gehört die Beteiligung zum Betriebsvermögen, liegt es nahe, dass auch ein dieser Gesellschaft gewährtes Darlehen betrieblich veranlasst ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob die Beteiligung, die ein Einzelgewerbetreibender an einer Kapitalgesellschaft hält, und ein Darlehen, das er dieser Gesellschaft gegeben hat, zu dessen Betriebsvermögen zählen.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger (ein Immobilienunternehmer) beteiligte sich an einer Bauträger-GmbH. Diese nutzte für ihre geschäftliche Tätigkeit Räume in einem Gebäude des Klägers. In der Folgezeit beauftragte sie den Kläger mit der Hausverwaltung mehrerer ihrer Objekte. Zur Finanzierung eines der Objekte gab u.a. der Kläger der GmbH ein Darlehen.

Die Zinszahlungen für das Darlehen des Klägers erfolgten auf dessen Privatkonto. Später gewährte er der GmbH ein weiteres Darlehen aus seinem Betriebsvermögen. Die Beteiligung an der GmbH behandelte der Kläger durchgängig als Privatvermögen und die Einnahmen aus der Vermietung der Büroräume als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Zinseinnahmen aus dem ersten Darlehen erklärte er zunächst als Einkünfte aus Kapitalvermögen, später als Betriebseinnahmen seines Einzelunternehmens, nachdem er die Darlehensforderung in sein Betriebsvermögen eingelegt hatte. Wegen der wirtschaftlichen Lage der GmbH schrieb er das Darlehen ab.

Über die Zuordnung der Darlehensforderung zum Betriebsvermögen und die Berechtigung der Teilwertabschreibung entstand schließlich Streit mit dem Finanzamt. Das Finanzgericht (FG) gab dem Kläger teilweise Recht, der BFH hob das Urteil hingegen auf.

Zuordnung der Beteiligung an der GmbH zum Betriebsvermögen

Eine Beteiligung stellt notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird, mithin dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern, oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten und/oder von Dienstleistungen des Steuerpflichtigen zu gewährleisten.

Abzugrenzen sind diese Beteiligungen von solchen Anteilen, die in erster Linie der Kapitalanlage dienen. Wegen der umfangreichen Hausverwaltungsleistungen, mit denen die GmbH ausschließlich den Kläger beauftragte, dem nicht unbedeutenden Anteil dieser Umsätze am Gesamtumsatz des Einzelunternehmens des Klägers sowie der intensiven Verflechtung der beiden Unternehmen (Nutzung von Büroräumen, Geschäftsausstattung und Personal des Einzelunternehmens durch die GmbH) und der vergleichbaren Tätigkeit beider Unternehmen stellt die Beteiligung notwendiges Betriebsvermögen dar.

Zuordnung der Darlehensforderung zum Betriebsvermögen

Wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen gehört, liegt es nahe, dass auch die Hingabe eines Darlehens an diese Gesellschaft betrieblich veranlasst ist. Allerdings gilt dies nicht „ohne weiteres“; vielmehr sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls maßgebend.

Im Zweifel ist dann von der Vermutungswirkung auszugehen. Da der BFH das gewährte Darlehen als riskant einordnete, schloss er gleichzeitig damit aus, dass es aus privaten Gründen zum Zweck der Kapitalanlage gegeben worden war.

Hinzu kommt, dass erst die Darlehensgewährung die GmbH in die Lage versetzte, die Immobilieninvestitionen zu tätigen, die dann wiederum zu einer erheblichen Ausweitung des Hausverwaltungsgeschäfts des Einzelunternehmens führten. Dadurch stärkte die Darlehensforderung das Einzelunternehmen des Klägers.

Unerheblich ist dabei, dass das Darlehen aus privaten Mitteln gewährt worden ist und die Zinszahlungen anfänglich auf einem privaten Bankkonto vereinnahmt wurden. Daher spricht laut BFH vieles dafür, auch das Darlehen als Betriebsvermögen einzuordnen.

Weil für den BFH aber nicht geklärt war, ob der Wert des Darlehens aufgrund der wirtschaftlichen Lage der GmbH tatsächlich nahezu wertlos war, hob er das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück.

Praxishinweis

Der BFH hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zur Einordnung einer Beteiligung als Betriebsvermögen weiter konkretisiert: Wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehört, liegt es nahe, dass auch die Hingabe eines Darlehens an diese Gesellschaft betrieblich veranlasst ist.

Diese Vermutungswirkung ist widerleglich, d.h., der Steuerpflichtige muss, will er das Darlehen als Privatvermögen behandeln, die Tatsachen vortragen, die diese Vermutung widerlegen. Diese Klarstellung dient der Rechtssicherheit – allerdings bleibt abzuwarten, welche Tatsachen diese Vermutungswirkung zerstören können. Dazu werden wohl weitere Entscheidungen des BFH erforderlich sein.

BFH, Urt. v. 15.01.2019 - X R 34/17

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht