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BEPS-Projekt: Gesetz gegen Gewinnverlagerung

Das BMF hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung von Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung veröffentlicht. Die Gesetzgebungspläne sollen Vorgaben des sog. BEPS-Projekts („Base Erosion and Profit Shifting“) und Änderungen der europäischen Amtshilferichtlinie umsetzen. Ziele sind ein verbesserter grenzüberschreitender Informationsaustausch und die Sicherung des Steueraufkommens.

Mit dem Referentenentwurf vom 31.05.2016 hat das BMF das Gesetz „zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ vorgelegt. Mit diesem Entwurf sollen insbesondere die Empfehlungen des BEPS-Projekts sowie zugleich Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt werden. Zur Sicherstellung des deutschen Besteuerungsrechts sollen damit auch weitere steuerliche Regelungen für grenzüberschreitende Sachverhalte geändert werden. Das BMF plant die Einbringung ins Gesetzgebungsverfahren noch vor Eintritt der politischen Sommerpause und den Abschluss noch im Jahr 2016.

Vorgesehene Änderungen im Referentenentwurf

Im Rahmen des Referentenentwurfs will das BMF die Empfehlungen aus dem gemeinsamen Projekt von OECD und G20 gegen die Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“ – BEPS) umsetzen. Hauptziel ist es dabei, den Informationsaustausch zwischen den einzelnen Ländern auszubauen und Ausmaß und Ort der Besteuerung stärker an der tatsächlichen wirtschaftlichen Substanz zu orientieren. Der Entwurf sieht dazu u.a. die nachfolgenden Regelungen vor.

Änderung der Abgabenordnung

Die Dokumentation von Verrechnungspreisen soll entsprechend der G20/OECD-Empfehlung hinsichtlich der Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten in der Abgabenordnung (AO) ausgedehnt werden. Vor diesem Kontext ist insbesondere die Erstellung einer Stammdokumentation und einer länderspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentation sowie von länderbezogenen Berichten (sog. Country-by-Country-Reporting) geplant. Dazu soll ein § 138a AO neu eingeführt werden, der die Mitteilungspflichten multinationaler Unternehmen regelt.

Anpassung des EU-Amtshilfegesetzes

Der Referentenentwurf sieht auch die Änderung des EU-Amtshilfegesetzes vor. Dabei soll ein automatischer Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen (sog. Tax Rulings) an die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission erfolgen.

Anpassungen von Einkommensteuergesetz und Außensteuergesetz

Nach dem Referentenentwurf sollen Unsicherheiten in der Auslegung und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (bei § 50d Abs. 9 EStG und § 1 AStG) beseitigt werden. Das BMF will laut der Gesetzesbegründung durch den neu eingeführten § 1 Abs. 1 Satz 5 AStG sicherstellen, dass es nicht zu inhaltlichen Abweichungen zwischen den in der Substanz gleichlautenden Regelungen zum Fremdvergleichsgrundsatz der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die durch Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in nationales Recht transformiert werden, und der nationalen Korrekturvorschrift des § 1 AStG kommt. Darüber hinaus soll verdeutlicht werden, dass der Inhalt des Fremdvergleichsgrundsatzes, der in Art. 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen, in Art. 9 Abs. 1 UN-Musterabkommen sowie in Art. 9 Abs. 1 der deutschen Verhandlungsgrundlage enthalten ist, nach den Regelungen dieses Gesetzes bestimmt wird.

Damit legen § 1 AStG und die auf § 1 Abs. 6 AStG beruhenden Rechtsverordnungen abschließend das deutsche Abkommensverständnis zum Inhalt des in den jeweiligen DBA enthaltenen Fremdvergleichsgrundsatzes fest.

Änderungen im Gewerbesteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz

Darüber hinaus sollen bestehende Besteuerungslücken durch die Einführung eines § 7a GewStG geschlossen werden. Dieser ermöglicht, dass die Gewinnerhöhung nach § 8b Abs. 5 KStG bei der Gewerbeertragsermittlung im Organkreis auch bezogen auf Dividenden der Organgesellschaft vorgenommen werden können. Ebenfalls sollen die §§ 7 und 9 GewStG dahingehend geändert werden, dass Hinzurechnungsbeträge i.S.d. Außensteuergesetzes durchgängig der Gewerbesteuer unterliegen.

Ermächtigung des BMF zum Erlass einer Rechtsverordnung

Des Weiteren soll das BMF zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt werden, um die in einer Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene „Notifikationsklausel“, die einen Übergang von der Freistellung zur Anrechnungsmethode für bestimmte Einkünfte ermöglicht, anzuwenden. Darüber hinaus will das BMF die in zahlreichen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene Kassenstaatsklausel in Konstellationen, in denen die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform erfolgt, anwenden können.

Praxishinweis

Der erste Referentenentwurf des BMF beinhaltet die erwarteten Änderungen in der länderbezogenen Berichterstattung und stellt einen Schritt dar, die im BEPS-Projekt erarbeiteten Maßnahmen in nationales Recht umzusetzen – wahrscheinlich ist dies aber nicht das letzte Gesetzgebungsverfahren, das in diesem Kontext auf den Weg gebracht wird. Das Country-by-Country-Reporting wie auch die Meldung der Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen an die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission sind wohl die wichtigsten Änderungen für Unternehmen. Stellungnahmen zu dem Referentenentwurf konnten lediglich bis zum 17.06.2016 beim BMF eingereicht werden. Der Zeitplan des BMF ist ambitioniert, aber zur Sicherstellung des Steueraufkommens könnten die geplanten Änderungen bis Ende 2016 in geltendes Recht umgesetzt werden.

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v. 01.06.2016

Quelle: Dipl.-Volkswirt Volker Küpper