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Gewerbesteuer -

Erweiterte Grundstückskürzung bei GmbH-Gründung

Wann besteht Anspruch auf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung? Nach dem BFH liegt keine reine Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens vor, wenn eine GmbH für andere gegründet wird, also bei Gründung schon beabsichtigt ist, die Anteile bald weiter zu übertragen. Dies gilt auch dann, wenn von Anfang an geplant war, die Anteile an verbundene Unternehmen oder deren Gesellschafter zu veräußern. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit der Entscheidung vom 18.06.2026 (III R 29/23) die Grundsätze zur erweiterten Grundstückskürzung weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Unternehmensgegenstand der K-GmbH ist die eigene Vermögensverwaltung, der Immobilienerwerb und die Übernahme von Beteiligungen an anderen Unternehmen.

Die GmbH hielt seit der Gründung 2014 eine Immobilie. Ferner gründete sie zahlreiche GmbHs, die teilweise Grundbesitz hielten. Die Anteile an den gegründeten GmbHs veräußerte sie an ihre Gesellschafter und Dritte.

Nach dem Verkauf der Immobilie entstand mit dem Finanzamt Streit darüber, ob für den Gewinn aus der Veräußerung der Immobilie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer anzuwenden ist.

Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) war erfolgreich, der BFH folgte dem nicht.

Begründung im Besprechungsfall

Die für die Steuerbefreiung erforderliche ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes und daneben eigenen Kapitalvermögens erfordert, dass durchgehend eigener Grundbesitz vorhanden sein muss und dass grundsätzlich nur die begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden darf (Ausschließlichkeitsgebot).

Ein Verstoß führt zur vollständigen Versagung der erweiterten Kürzung. Unschädlich für die Steuerbefreiung ist das Verwalten und Nutzen eigenen Kapitalvermögens, also Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten.

Fruchtziehung liegt nicht vor, wenn Beteiligungen kurzfristig nach der Gründung wieder veräußert werden oder wenn die Errichtung der GmbH für andere durchgeführt wird, also bereits mit dem Ziel erfolgt, die GmbH-Anteile alsbald weiter zu übertragen, damit Dritte Erträge aus der Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen erzielen können.

Ob Vermögensverwaltung vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Weil nach den Feststellungen des FG jedenfalls einige Gesellschaften für die Gesellschafter bzw. fremde Personen, also Dritte, gegründet wurden, lag ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot vor.

In diesem Zusammenhang stellt der BFH klar, dass die Übertragung ausschließlich an den bzw. die Gesellschafter schädlich ist. Ein Angebot am allgemeinen Markt ist nicht erforderlich.

Ob der kurzfristige Verkauf von Beteiligungen nach deren Gründung auch ein vergleichbarer Verstoß sein könnte, hat der BFH offengelassen. Folglich versagte er die Steuerbefreiung und wies die Klage ab.

Praxishinweis

Der BFH hat hinsichtlich der erweiterten Grundstückskürzung festgestellt, dass keine reine Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens bzw. keine bloße Fruchtziehung aus zu erhaltenden eigenen Substanzwerten vorliegt, wenn die Errichtung einer GmbH für andere durchgeführt wird, also bereits mit dem Ziel erfolgt, die GmbH-Anteile alsbald weiter zu übertragen.

Dies gilt auch dann, wenn von Anfang an geplant war, die GmbH-Anteile an verbundene Unternehmen oder deren Gesellschafter zu veräußern. Eine für Dritte erkennbare Marktbeteiligung ist nicht Voraussetzung für die Versagung der erweiterten Kürzung.

BFH, Urt. v. 18.06.2026 - III R 29/23 

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