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Gewerbesteuer -

Verlustabzug: Übergang auf die Erben?

Wann können Gewerbeverluste geltend gemacht werden? Was passiert beim Tod eines Mitunternehmers? Der BFH hat klargestellt, dass im Fall des Ausscheidens eines Mitunternehmers dessen Anteil am Gewerbeverlust wegfällt. Ein den Mitunternehmeranteil übernehmender Rechtsnachfolger kann den Verlustanteil mangels Unternehmeridentität nicht nutzen. Dies gilt auch dann, wenn der Mitunternehmer verstirbt. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.06.2026 (IV R 14/24) entschieden, dass der Verlustabzug nach § 10a GewStG mangels Unternehmeridentität nicht auf die Erben eines verstorbenen Mitunternehmers übergeht.

Zudem hat der BFH entschieden, dass über einen entsprechenden Wegfall des Verlustanteils bereits im Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts zu befinden ist, wenn sich im maßgeblichen Erhebungszeitraum kein positiver Gewerbeertrag ergibt.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin war eine KG, welche Beteiligungen hielt und verwaltete und einen Betrieb verpachtete. Die KG hatte in der Vergangenheit hohe Verluste erzielt, die über einen gewerbesteuerlichen Verlustvortrag vorgeführt wurden.

Bis 2019 waren A als Komplementärin sowie B und C als Kommanditisten an der Klägerin beteiligt. Nach dem Tod des B im Streitjahr 2019 gingen dessen Kommanditanteile auf dem Erbweg anteilig auf seine Ehefrau C und seine Tochter A über.

In der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2019 berücksichtigte das Finanzamt den auf B entfallenden anteiligen Verlust nicht mehr.

Die Klägerin war der Auffassung, der Verlustvortrag müsse den Erben als Rechtsnachfolgern erhalten bleiben, da die Unternehmeridentität im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gewahrt sei.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH sah die Revision der Klägerin ebenfalls als unbegründet an und wies sie daher zurück.

Unternehmeridentität als Voraussetzung des Verlustabzugs

Nach § 10a Satz 6 GewStG ist die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge als Verlustvortrag gesondert festzustellen und in die Folgejahre vorzutragen.

Die vortragsfähigen Fehlbeträge ermitteln sich nach Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags des jeweiligen Jahrs und zzgl. eines ggf. bestehenden Gewerbeverlusts zum Schluss des Erhebungszeitraums. 

Der Verlustabzug nach § 10a GewStG setzt neben der Unternehmensidentität auch die Unternehmeridentität voraus: Wer den Verlustabzug geltend macht, muss den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben.

Bei Personengesellschaften ist Träger des Verlustabzugs der jeweilige Mitunternehmer.

Scheidet ein Mitunternehmer aus der Gesellschaft aus, geht sein Anteil am Verlustabzug daher unter, gleich ob das Ausscheiden entgeltlich, unentgeltlich oder - wie im Todesfall - im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Der BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung und entscheidet, dass für eine teleologische Reduktion des § 10a GewStG zugunsten von Erbfällen kein Raum ist.

Auch beim unentgeltlichen Übergang eines Mitunternehmeranteils im Erbfall wechselt die Person des Unternehmers, so dass der Erblasser und die Erben gerade nicht identisch sind. 

Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung gegenüber der Rechtsnachfolge bei Körperschaften liegt nach Auffassung des Senats nicht vor, da Personen- und Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Trägerschaft des Verlustabzugs strukturell verschieden sind.

Die sogenannte Konzernklausel sowie die Stille-Reserven-Klausel des § 8c KStG und die Regelung des § 8d KStG sind weder über den Verweis in § 10a Satz 10 GewStG noch analog auf Mitunternehmerschaften anwendbar, da diese Vorschriften nicht rechtsformneutral ausgestaltet sind.

Verfahrensrechtlich stellt der BFH klar, dass über den anteiligen Verlustwegfall bereits im Verlustfeststellungsbescheid zu entscheiden ist, wenn der Gewerbesteuermessbescheid des betreffenden Erhebungszeitraums - wie im Streitfall wegen eines negativen Gewerbeertrags - keinen abziehbaren Fehlbetrag ausweist.

Der Steuerpflichtige muss den Verlustwegfall in diesem Fall gegen den Feststellungsbescheid, nicht gegen den Messbescheid geltend machen.

Praxishinweis

Für Personengesellschaften mit Nachfolgeplanung zeigt die Entscheidung, dass gewerbesteuerliche Verlustvorträge beim Tod eines Mitunternehmers unabhängig von der Art des Anteilsübergangs verloren gehen. Ein Gleichlauf mit den Verschonungsregelungen für Körperschaften besteht nicht.

Bei geplanten Übertragungen sollte daher frühzeitig geprüft werden, ob und in welchem Umfang bestehende Verlustvorträge noch nutzbar gemacht werden können, bevor ein Mitunternehmerwechsel eintritt.

BFH, Urt. v. 10.06.2026 - IV R 14/24

 

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