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Gewerbesteuer -

Gewerbesteuerfreie Pflegeleistungen

Wann greift die Gewerbesteuerbefreiung für Pflegedienste? Der BFH hat klargestellt, dass die Steuerbefreiung auch dann Erträge aus Pflegeleistungen erfasst, wenn diese gegenüber den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe über einen Dritten abgerechnet werden. Die zivilrechtliche Ausgestaltung der Leistungs- und Abrechnungsbeziehungen schließt die Steuerbefreiung nicht aus.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem Beschluss vom 28.07.2026 (VII R 35/24) seine Grundsätze zur Gewerbesteuerbefreiung für Pflegeleistungen weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die K-GmbH betreibt einen ambulanten Pflegedienst schwerpunktmäßig im Bereich der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) und erzielte sämtliche Erträge durch die Erbringung von ambulanten Pflegedienstleistungen gegenüber pflegebedürftigen Personen.

Die Erbringung von Pflegedienstleistungen wurde teilweise als Mitglied eines sogenannten Palliative Care Teams, bestehend aus spezialisierten Ärzten, Pflegekräften und weiteren Berufsgruppen, die sich zusammengeschlossen hatten, abgerechnet.

Dabei stellte die K-GmbH dem Zusammenschluss ihre erbrachten Pflegeleistungen in Rechnung und erhielt eine Vergütung, während der Zusammenschluss gegenüber der jeweiligen Krankenkasse abrechnete. Die an den Zusammenschluss erbrachten Leistungen wurden in mehr als 40 % mit Krankenkassen abgerechnet.

Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob diese Leistungen der Gewerbesteuer unterliegen. Das Finanzgericht ging wie die GmbH von der Gewerbesteuerfreiheit aus. Der BFH bestätigte dies.

Begründung im Besprechungsfall

Zunächst bestätigt der BFH, dass die K-GmbH sämtliche Erträge mit dem Betrieb ihrer Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen erzielt, also einschließlich der Erträge aus den gegenüber dem Zusammenschluss abgerechneten Pflegeleistungen.

Die Steuerbefreiung knüpft dabei an die einzelnen gewerblichen Tätigkeiten und nicht an die Person des Trägers an. Daher unterliegt der Träger der gewerbesteuerlich privilegierten Einrichtung in dem Umfang der Gewerbesteuer, in dem er außerhalb der Einrichtung Erträge erzielt.

Nach Ansicht des BFH erfasst die Gewerbesteuerbefreiung auch diejenigen Erträge der GmbH, die gegenüber dem Zusammenschluss abgerechnet wurden. Denn diese Erträge wurden vollständig mit der privilegierten Einrichtung der GmbH erzielt.

Diese Bewertung steht für den BFH im Einklang mit dem Zweck der Vorschrift, der (mittelbaren) Entlastung der Sozialversicherungsträger.

Daher ist der Umstand, dass die Pflegedienstleistungen der GmbH gegenüber den zu pflegenden Personen zivilrechtlich gegenüber dem Zusammenschluss erfolgten, für die Steuerbefreiung unerheblich. Folglich bestätigte der BFH die Steuerfreiheit der Leistungen der GmbH.

Praxishinweis

Der BFH hat klargestellt, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG Erträge aus Pflegeleistungen erfasst, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege tatsächlich gegenüber kranken oder pflegebedürftigen Personen erbringt, wenn die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil wirtschaftlich getragen werden.

BFH, Beschl. v. 28.07.2026 - VII R 35/24

 

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