Wann greift die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG? Nach dem BFH gilt: Wird ein Unternehmen umwandlungsrechtlich aufgespalten, kann die bisherige Vorbesitzzeit an einer abhängigen Gesellschaft übertragen werden. Eine Beteiligungszeit, die zuvor über fünf Jahre bestand, wird der Rechtsnachfolgerin zugerechnet. Dafür muss die Anteilsübertragung im Aufspaltungs- und Übernahmevertrag geregelt sein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem Urteil vom 29.07.2026 (II R 5/23) seine Grundsätze zur Steuerbefreiung des § 6a GrEStG weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten A und B waren, war seit rund 15 Jahren Alleingesellschafterin der grundbesitzhaltenden F-GmbH. A und B brachten ihre Beteiligung an der KG jeweils in eine GmbH ein, A in die K-GmbH, B in die B-GmbH.
Die Einbringungen lösten Grunderwerbsteuer aus. Kurz danach schlossen die KG und die beiden GmbHs einen Spaltungs- und Übernahmevertrag, mit dem u.a. ein Teilbetrieb der KG einschließlich der Beteiligung an der F-GmbH auf die K-GmbH übertragen wurde. Rund drei Jahre später wurde die F-GmbH auf die K-GmbH verschmolzen.
Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob die Verschmelzung Grunderwerbsteuer auslöst. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Der BFH bestätigte die Entscheidung.
Begründung im Besprechungsfall
Nach Ansicht des BFH liegt die Steuerbefreiung im Konzern nach § 6a GrEStG vor. Die Nichterhebung der Steuer setzt nach dieser Vorschrift voraus, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich Unternehmen eines Konzerns mit einem herrschenden Unternehmen und mindestens einem abhängigen Unternehmen beteiligt sind.
Eine Gesellschaft ist in diesem Sinne abhängig, wenn das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren danach zu mindestens 95 % an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen ununterbrochen beteiligt ist.
In diesem Zusammenhang bestätigt der BFH erneut, dass diese Fristen nur insoweit eingehalten werden müssen, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können.
An der steuerbaren Verschmelzung waren die K-GmbH als herrschendes Unternehmen und die F-GmbH als abhängige Gesellschaft beteiligt, denn die K-GmbH war seit der Aufspaltung der KG zu 100 % an der F-GmbH beteiligt.
Die Nichteinhaltung der Nachbehaltensfrist steht dem nicht entgegen, weil sie aufgrund des Erlöschens der F-GmbH in Folge deren Verschmelzung auf die K-GmbH umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden konnte.
Nach Ansicht des BFH ist auch die fünfjährige Vorbehaltensfrist gewahrt. Die K-GmbH selbst war zwar erst aufgrund der Aufspaltung der KG etwa drei Jahre vor der steuerbaren Verschmelzung zu 100 % an der F-GmbH beteiligt.
Ihr ist jedoch aufgrund der Aufspaltung als partieller Gesamtrechtsnachfolgerin der KG für Zwecke der Steuervergünstigung die bereits seit über 15 Jahren bestehende 100%ige Beteiligung der KG an der F-GmbH zuzurechnen.
Praxishinweis
Der BFH hat nun geklärt, dass nach einer Aufspaltung i.S.d. UmwG für Zwecke der Steuervergünstigung des § 6a GrEStG eine über fünf Jahre bestehende Beteiligung der aufgespaltenen Gesellschaft an einer abhängigen Gesellschaft der übernehmenden Gesellschaft als partieller Gesamtrechtsnachfolgerin zuzurechnen ist, wenn die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft Gegenstand des Aufspaltungs- und Übernahmevertrags war.
BFH, Urt. v. 29.07.2026 - II R 5/23