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BFH: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Gemeindefeste

Der BFH hat entschieden, dass die Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten für öffentliche Gemeinde- und Stadtfeste nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterliegen. Eine Gemeinde hatte gegen die Festsetzung des Regelsatzes durch das Finanzamt geklagt. Der BFH gab den Gemeindevertretern nun - entgegen der Vorinstanz - Recht: Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG gilt der ermäßigte Steuersatz.

Die Stadtgemeinde Y veranstaltet regelmäßig Dorffeste als Betrieb gewerblicher Art. Gegenüber den Besuchern tritt sie als Gesamtveranstalter auf eigene Rechnung auf und erzielt Einnahmen aus dem Verkauf der Eintrittskarten. Das Finanzamt unterwarf diese Umsätze dem Regelsteuersatz und lehnte den Antrag auf einen ermäßigten Steuersatz ab.

Das Einspruchsverfahren und die anschließende Klage vor dem Finanzgericht hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht begründete seine Abweisung u.a. damit, dass die musikalischen Darbietungen auf dem Dorffest nicht als Hauptzweck angesehen werden können. Letztlich sei die Gemeinde auch kein Schausteller i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG i.V.m. § 30 UStDV.

Die Gemeinde legte hiergegen erfolgreich Revision ein. Der BFH bejahte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller nach § 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG.

Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität

Die Gemeinde erbrachte Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller i.S.v. § 30 UStDV. § 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG ist richtlinienkonform gemäß der entsprechenden EU-Vorschrift (Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7 der MwStSystRL) auszulegen.

Als Hauptvoraussetzung muss der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewahrt sein, der eine mehrwertsteuerliche Ungleichbehandlung von gleichartigen und deshalb miteinander in Wettbewerb stehenden Waren oder Dienstleistungen nicht zulässt. Daher ist eine selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgeschlossen, sofern diese zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Da kein Markt für Dorffeste vorliegt, ist auch keine allokative Verzerrung gegeben.

BFH-Definition des Schaustellers

Der BFH definiert Schausteller als Personen, die mit ihren der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte, Volksfeste usw. beschicken. Diese Begriffserklärung stimmt mit der Wortinterpretation gemäß dem für das Jahr der Einführung des UStG 1967 maßgebenden Wörterbuch überein, was auch in der einschlägigen Grundsatzentscheidung des BFH vom 22.10.1970 (V R 67/70, BStBl II 1971, 37) bestätigt wird. Das Schaustellergewerbe setzt somit voraus, dass der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten, d.h. nicht ortsfest ausgeführten schaustellerischen Leistung beruht.

Unmaßgeblich ist hierbei, ob die Leistungen in eigener Regie oder im Rahmen eines fremdveranstalteten Volksfestes erbracht werden. Die Gemeinde kann nach unionskonformer Auslegung des § 2 Abs. 3 UStG Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein. Dementsprechend ist sie auch fähig, eine derartige Schaustellergruppe zu engagieren, und kommt entgegen der Auffassung des Finanzamts auch als Leistende i.S.d. Steuerermäßigung in Betracht.

Organisatorische Leistungen allein nicht ausreichend

Zwar wurden auch Organisationsleistungen gegenüber den auftretenden Schaustellern, Musikgruppen usw. erbracht, die nicht von der Steuerermäßigung erfasst werden. Im Streitfall ging es aber um die höherwertige Leistung der Gemeinde gegenüber den Besuchern. Unschädlich dabei ist, dass die Darbietungen über mehrere Jahre immer am gleichen Ort stattfanden, weil man sich noch im Anwendungsbereich des ermäßigen Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG befand.

Der Leistende muss nicht selbst Schausteller sein

Der unionsrechtlichen Ermächtigungsnorm ist nicht zu entnehmen, dass der Leistende selbst Schausteller sein muss. Wenn Abschn. 12.8 UStAE etwas anderes sagt, so ist dies für das Gericht nicht bindend, weil es sich hierbei lediglich um eine Verwaltungsanweisung handelt.

Neutralitätsprinzip

Letztlich bedeutet eine unterschiedliche Besteuerung von Schaustellern in Eigenregie einerseits und solchen im Rahmen eines Dorffests andererseits einen Verstoß gegen die unionsrechtskonforme Auslegung des Neutralitätsprinzips.

Praxishinweis

Diese Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG bietet sich insbesondere auch für Gemeinden und Städte an, da sie im Gegensatz zu ermäßigten Leistungen von Körperschaften nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG auch von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Kommunen erbracht werden können, bei denen es letztlich nicht auf deren Gemeinnützigkeit ankommt.

BFH, Urt. v. 05.11.2014 - XI R 42/12
BFH v. 22.10.1970 - V R 67/70, BStBl II 1971, 37

Quelle: Rechtsanwalt und Dipl.-Finanzwirt (FH) Horst Schirrmann