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Firmenwagen: Betriebsausgaben nur bei eigenen Aufwendungen

Wenn Ehegatten jeweils ein eigenständiges Unternehmen führen, können die Kosten für einen Firmenwagen nur von demjenigen steuerlich geltend gemacht werden, dem tatsächlich auch entsprechende Aufwendungen entstehen. Überlässt der Ehemann seiner Frau den Firmen-Pkw unentgeltlich zur betrieblichen Nutzung, kann diese hierfür keine (weiteren) Betriebsausgaben ansetzen. Das hat der BFH entschieden.

Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung die Grundsätze festgelegt, wie die Mitbenutzung eines betrieblichen Pkw für betriebliche Zwecke des anderen Ehegatten ertragsteuerlich zu behandeln ist.

Ein Ehemann  überließ  seiner Ehefrau einen zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Pkw zur Mitbenutzung für  deren betriebliche Zwecke. Der Ehemann machte die Pkw-Kosten als Betriebsausgaben geltend und versteuerte seine private Pkw-Nutzung einschließlich der Überlassung an die Ehefrau mit 1 % des Brutto-Listenpreises.

Der Ehemann trug die entstandenen Pkw-Kosten allein. Obwohl die Ehefrau keine eigenen Aufwendungen hatte, setzte sie in ihrer Gewinnermittlung pauschal 0,30 €/km als Betriebsausgaben an. Der pauschale Betriebsausgabenabzug der Ehefrau wurde versagt, was der BFH billigte.

Begründung des BFH

Ein Betriebsausgabenabzug Ehefrau setzt voraus, dass gemäß § 4 Abs. 4 EStG „Aufwendungen" angefallen sind. Der BFH sieht diese Voraussetzung allerdings nicht als erfüllt an: Nach seiner Ansicht ist ein Betriebsausgabenabzug unter den rechtlichen Gesichtspunkten eines abgekürzten Zahlungswegs, abgekürzten Vertragswegs oder eines im Innenverhältnis bestehenden Ersatzanspruchs nicht gegeben.

Abzugsmöglichkeit bei Aufwendungen der Ehefrau

Zunächst bestätigt der BFH die Rechtsprechung des Großen Senats. Danach kommt es  im Verhältnis zwischen Ehegatten darauf an,  welcher Ehepartner die Aufwendungen tatsächlich trägt. Der Nichteigentümer-Ehegatte kann den begehrten Betriebsausgabenabzug nur erlangen, wenn er mit dem Eigentümer-Ehegatten in fremdüblicher Weise einen Nutzungsüberlassungsvertrag abschließt. Ein entsprechender Mietvertrag war nicht geschlossen worden, so dass der Ehemann, der die Aufwendungen tatsächlich getragen hatte, den Betriebsausgabenabzug der Ehefrau ausschloss.

Abzugsmöglichkeit unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs

Einen Abzug des von dem Ehegatten getragenen Aufwands seitens der Ehefrau unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs verneint der BFH ebenfalls. Ein abgekürzter Zahlungsweg führt dazu, dass der von einem Dritten getragene Aufwand dem Steuerpflichtigen zugerechnet wird, der die Einkünfte erzielt.

Ein solcher Zahlungsweg setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen ein Geldbetrag von einem Dritten zugewendet wird, indem der Dritte im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilgt. Dies ist aber nur gegeben, falls der Dritte für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leistet. Trägt der Dritte hingegen - wie der Ehemann im Streitfall - die Aufwendungen für ein eigenes Wirtschaftsgut als Erwerber und Schuldner für eigene Rechnung, schließt dies einen abgekürzten Zahlungsweg aus.

Abzugsmöglichkeit unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Vertragswegs

Der BFH sieht auch die Voraussetzungen für die Zurechnung unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Vertragswegs als nicht gegeben an. Bei einem abgekürzten Vertragsweg schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag ab und leistet selbst die geschuldeten Zahlungen, um damit eine Zuwendung an den Steuerpflichtigen zu bewirken.

Wendet aber der Dritte Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut auf, das ihm zivilrechtlich allein gehört und das er auch selbst nutzen will, liegt kein abgekürzter Vertragsweg vor. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - das Wirtschaftsgut gemeinsam mit seinem Ehegatten nutzen will.

Übernahmeverpflichtung der Aufwendungen im Innenverhältnis

Falls die Ehepartner vereinbart haben, dass der Ehegatte, dem das Wirtschaftsgut nicht gehört, im Innenverhältnis zwischen den Partnern zum Ersatz der vom anderen Ehepartner getragenen Aufwendungen verpflichtet ist, kann der belastete Ehegatte die Aufwendungen geltend machen. Eine derartige Abrede haben die Eheleute jedoch nicht getroffen.

Keine doppelte oder widersprüchliche Besteuerung

Nach Ansicht des BFH führt seine Entscheidung nicht zu einer doppelten oder widersprüchlichen Besteuerung, weil die Nutzung des Pkw, der zum Betriebsvermögen des Ehemanns gehört, durch die Ehefrau mit dem Ansatz der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG abgegolten ist. Für den Ehegatten, der Eigentümer des Pkw ist, stellt die Nutzung seines Fahrzeugs durch die Ehefrau unabhängig davon, ob diese das Fahrzeug für private oder betriebliche Zwecke nutzt, eine „Entnahme für betriebsfremde Zwecke" und gleichzeitig eine „private Nutzung" dar. Der BFH begründet dies damit, dass der Eigentümer-Ehegatte diesen Pkw dabei nicht zur (eigenen) Einkünfteerzielung nutzt, sondern einem Dritten aus privaten Gründen unentgeltlich zur Nutzung überlässt.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BFH stellt klar, dass bei der Nutzung eines betrieblichen Pkw für betriebliche und außerbetriebliche Zwecke zu unterscheiden ist. Die Abgeltungswirkung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG erfasst nicht die Nutzung des betrieblichen Pkw im Rahmen eines anderen Betriebs oder einer Überschusseinkunftsart desselben Steuerpflichtigen. Denn diese Nutzungsentnahme ist gesondert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu bewerten. Davon zu unterscheiden ist hingegen die nun vom BFH beurteilte Gestaltung, dass nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern ein Dritter (z.B. die Ehefrau) den Pkw nutzt. Insoweit liegt eine private Nutzung vor.

Als Konsequenz dieser Entscheidung sollten Ehegatten im betrieblichen Bereich und im Rahmen der Überschusseinkünfte untereinander von Anfang an Vereinbarungen über Nutzungsüberlassungen abschließen, auch wenn dies ggf. nach Ansicht des BFH zu gekünstelten Mietverträgen führen kann. Zwar wird damit aufgrund einer Zusammenveranlagung steuerlich kein Vorteil erzielt, weil die Betriebsausgaben, die der eine abzieht, bei dem anderen Einnahmen sind. Aber damit wird zumindest sichergestellt , dass der nutzende Ehegatte Aufwendungen geltend machen kann, so dass jedenfalls kein steuerlicher Nachteil eintritt. Dies ist eben die Konsequenz, wenn sich Ehegatten geschäftlich wie fremde Dritte gegenüberstehen und auch so behandelt werden wollen. 

BFH, Urt. v. 15.07.2014 - X R 24/12
BFH, Urt. v. 26.04.2006 - X R 35/05

Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz