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Umsatzbesteuerung bei kombinierten Print- und E-Publikationen

Bei kombinierten Angeboten von gedruckten und elektronischen Publikationen gelten nach dem BMF neue Grundsätze zur Trennung der Umsatzsteuer-Entgelte. Grundsätzlich gilt für Printpublikationen der ermäßigte Steuersatz, während elektronische Dienstleistungen dem Regelsteuersatz unterliegen. Aber welcher Steuersatz gilt, wenn z.B. bei einem Abonnementen ein einheitlicher Gesamtbetrag berechnet wird?

Grundsatz der selbständigen Leistungen

Grundsätzlich können die Bestandteile von Leistungsbündeln entweder zusammen als eine einheitliche Leistung oder einzeln als getrennte Leistungen angesehen werden. Liegt eine einheitliche Leistung vor, müssen darüber hinaus Haupt- und Nebenleistung unterschieden werden. Der auf die Nebenleistung anzuwendende Steuersatz folgt dann dem der Hauptleistung.

In der Regel ist jede Leistung selbständig zu betrachten. Allein weil sie einem einheitlichen wirtschaftlichen Ziel dienen, können verschiedene Leistungen noch nicht als einheitlich angesehen werden. Es muss nach Ansicht der Finanzverwaltung schon ein besonders starker innerer Zusammenhang zwischen diesen bestehen. Auch wenn die Leistungen im Rahmen eines Gesamtentgelts abgerechnet werden, reicht dies allein für die Annahme einer einheitlichen Leistung noch nicht aus.

E-Papers bzw. E-Books in Kombiprodukten

Nach Ansicht der Finanzverwaltung stellt bei kombinierten Leistungen die Nutzungsmöglichkeit von E-Papers bzw. E-Books keine Nebenleistung zur Hauptleistung „Lieferung einer gedruckten Zeitung“ bzw. „Lieferung eines gedruckten Buchs“ dar. Die E-Publikationen haben für den Leistungsempfänger vielmehr einen eigenen Zweck, insbesondere weil mehrere Personen räumlich unabhängig auf diese zugreifen können.

Achtung: E-Books und E-Papers müssen in der Rechnung also getrennt von den Printerzeugnissen aufgeführt und separat mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 % versteuert werden. Werden die E-Publikationen auch an Privatpersonen in anderen EU-Staaten verkauft, müssen zudem die neuen Regelungen zum Ort der elektronischen Dienstleistung beachtet werden. Für diese entsteht die Umsatzsteuer ab 2015 nicht mehr im Ursprungs-, sondern im jeweiligen Bestimmungsland!

Die Bemessungsgrundlage bei Kombiprodukten

Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen wird der Umsatz nach dem Entgelt bemessen. Wenn für den zusätzlichen Zugang zum E-Paper bzw. E-Book ein gesonderter Preis vereinbart ist, gilt dieser als Entgelt und damit als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Ein Rabatt, der sich auf die Gesamtleistung bezieht, muss nicht  aufgeteilt werden.

Schwieriger wird es, wenn ein Unternehmer Print- und E-Publikation zusammen zu einem einheitlichen Gesamtkaufpreis anbietet. In diesem Fall ist das Verhältnis der Einzelverkaufspreise maßgebend.

Liegen für die verschiedenen Leistungen jedoch gar keine Einzelverkaufspreise vor, muss der Unternehmer eine zusätzliche Hürde nehmen. Er kann etwa kalkulatorisch Einzelpreise für die Leistungskomponenten ermitteln.

Achtung: Wird der ursprüngliche Rechnungsbetrag aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze aufgeteilt, erhöht sich der Endkundenpreis automatisch, wenn zuvor durchgängig ein Steuersatz von 7 % berechnet wurde! Möglicherweise müssen die Preise dann neu kalkuliert werden – erst recht, wenn die Endkunden in unterschiedlichen EU-Staaten sitzen.

Fazit

Der Umstand, dass elektronische Dienstleistungen im Bündel mit Printprodukten nun immer als gesonderte Leistungen zu betrachten sind, schafft immerhin Klarheit für den Anwender. Sähe man Kombiprodukte aus Print- und E-Books gleichen Inhalts als Gesamtleistung an, folgte nämlich gleich die nächste spannende Frage, ob nun das gedruckte Buch oder der elektronische Zugang die Hauptleistung ist. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Annahme zweier getrennter Leistungen durchaus Sinn, da wohl jede Variante gleichermaßen Liebhaber unter den Verbrauchern hat - auf deren Sicht ja abzustellen ist.

Für die betroffenen Unternehmer besteht nun vermehrter Anpassungsbedarf, auch bei der Preiskalkulation.

BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) v. 02.06.2014 - IV D 2 - S 7200/13/10005

Quelle: Thorsten Wagemann, Steuerberater, Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH)