Erbringt eine inländische Personengesellschaft ausschließlich Agenturleistungen für den Schifffahrtsbetrieb ihres alleinigen Schweizer Mitunternehmers, fallen die Gewinne unter Art. 8 DBA-Schweiz.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.06.2026 (IV R 32/23) entschieden, dass die Gewinne einer gewerblich tätigen inländischen Kommanditgesellschaft, die ausschließlich Agenturleistungen für den Schifffahrtsbetrieb ihrer in der Schweiz ansässigen alleinigen Kommanditistin erbringt, unter Art. 8 DBA Schweiz fallen. Das ausschließliche Besteuerungsrecht steht damit der Schweiz zu. Eine gesonderte abkommensrechtliche Betrachtung des Unternehmens der Personengesellschaft scheidet in einer solchen Konstellation enger wirtschaftlicher Verflechtung aus.
Sachlage im Streitfall
Die Klägerin (K), eine Personengesellschaft mit Sitz in Deutschland, hatte als einzige kapitalmäßig beteiligte Kommanditistin die B, eine Kapitalgesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz. Die B betrieb eigene und gecharterte Seeschiffe im internationalen Verkehr. K erbrachte im Streitjahr 2016 ausschließlich Agenturleistungen für die B. Sie schloss im Namen und Auftrag der B Befrachtungsverträge mit Kunden ab und führte die Befrachtung der Seeschiffe durch. Hierfür erhielt sie von der B sämtliche Kosten zzgl. eines prozentualen Aufschlags erstattet.
In ihrer Feststellungserklärung behandelte K ihre Einkünfte als nach Art. 8 DBA Schweiz in der Schweiz zu besteuern. Das Finanzamt (FA) folgte dieser Auffassung zunächst, änderte jedoch nach einer Betriebsprüfung seinen Standpunkt. K sei nach der Auffassung des FA lediglich als Agentur tätig und betreibe keine Seeschiffe. Daher sei nicht Art. 8, sondern Art. 7 DBA Schweiz einschlägig, mit der Folge der inländischen Besteuerung. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück.
Abkommensberechtigung und Art. 8 DBA Schweiz
Nach Art. 7 Abs. 1 DBA-Schweiz steht das Besteuerungsrecht für Unternehmensgewinne, die einer Betriebsstätte zuzuordnen sind, im Regelfall ausschließlich dem Vertragsstaat zu, in dem sich diese Betriebsstätte befindet. Dieser Grundsatz wird als Betriebsstättenprinzip bezeichnet.
Abweichend hiervon können gem. Art. 8 Abs. 1 DBA Schweiz Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Nach Art. 8 Abs. 4 Buchst. b DBA Schweiz gilt das Schifffahrtsprinzip auch für Agenturen, soweit deren Tätigkeit unmittelbar mit dem Betrieb der Schifffahrt zusammenhängt.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Das FA vertrat im Streitfall die Auffassung, das Unternehmen der Personengesellschaft sei abkommensrechtlich stets als von der eigenunternehmerischen Tätigkeit des Mitunternehmers gesondert zu beurteilendes Unternehmen anzusehen. Demnach sei Art. 8 DBA Schweiz auf K nicht anwendbar, da diese selbst keine Seeschiffe betreibe.
Der BFH verwirft diesen Ansatz für den vorliegenden Fall. Erbringt eine inländische Personengesellschaft ausschließlich Agenturleistungen für den Schifffahrtsbetrieb ihres vermögensmäßig allein beteiligten, in der Schweiz ansässigen abkommensberechtigten Mitunternehmers, besteht eine derart enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Unternehmen der Personengesellschaft und dem Unternehmen des Mitunternehmers, dass eine getrennte abkommensrechtliche Betrachtung gekünstelt erscheint. Die Agenturtätigkeit der K ist nach Ansicht des BFH daher als unselbständiger Teil des Schifffahrtsbetriebs der B zu würdigen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum dieser Fall anders behandelt werden sollte als jener, in dem die B die Agenturleistungen durch eine eigene inländische Betriebsstätte erbracht hätte - dort wäre die Anwendung von Art. 8 DBA Schweiz unstreitig.
Diese Steuerbefreiung gilt nach Auffassung des BFH auch für die Gewerbesteuer, da sich die Gewerbesteuerpflicht ebenfalls ausschließlich nach der Gesellschafterin B und nicht nach der K selbst richtet.
Praxishinweis
Die Entscheidung klärt eine bislang umstrittene Frage zur Reichweite des Art. 8 DBA Schweiz bei Agenturtätigkeiten inländischer Personengesellschaften für ausländische Schifffahrtsunternehmen. Für vergleichbare Strukturen - insbesondere inländische Service- oder Agenturgesellschaften, die ausschließlich für einen ausländischen, im Schifffahrtssektor tätigen Mitunternehmer tätig sind - besteht nach dieser Entscheidung eine gute Grundlage dafür, die Abkommensberechtigung des ausländischen Gesellschafters auch für die Tätigkeit der inländischen Gesellschaft fruchtbar zu machen. Voraussetzung ist allerdings die enge wirtschaftliche Verflechtung. Die Personengesellschaft muss ausschließlich für den Schifffahrtsbetrieb des alleinigen Mitunternehmers tätig sein. Darüber hinaus zeigt das Urteil, dass Personengesellschaften sich im Hinblick auf die Gewerbesteuer auf die Abkommensberechtigung ihrer Gesellschafter berufen können, auch wenn sie selbst nicht abkommensberechtigt sind.
BFH, Urt. v. 11.06.2026 - IV R 32/23