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Verfahrensrecht -

Gewinnermittlung bei Personengesellschaft & atypisch Still 

Wie ist der Gewinn bei einer Personengesellschaft mit atypisch stiller Beteiligung zu ermitteln? Der BFH hat entschieden, dass die atypisch stille Gesellschaft eine eigenständige Mitunternehmerschaft bildet. Der Gewinn ist gesondert festzustellen. Bei einer doppelstöckigen Struktur sind nach dem BFH zwei getrennte Feststellungsverfahren mit jeweils eigenem Teilnehmerkreis erforderlich.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.03.2026 (I R 13/25 (I R 4/13)) entschieden, dass bei einer atypisch stillen Beteiligung an einer Personengesellschaft die Besteuerungsgrundlagen der Personengesellschaft und der atypisch stillen Gesellschaft nicht in einem einzigen Feststellungsbescheid zusammengefasst werden dürfen.

Eine solche Vorgehensweise ist rechtswidrig und führt im Anfechtungsfall zur Aufhebung des zusammenfassenden Bescheids. Der BFH unterstreicht damit die Notwendigkeit einer zweistufigen getrennten Gewinnfeststellung für jede eigenständige Mitunternehmerschaft.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, an der eine Komplementär-GmbH und ein Kommanditist beteiligt waren, war zusätzlich mit atypisch stillen Beteiligungen verbunden, insbesondere von Familienangehörigen des Kommanditisten, darunter einer in Italien ansässigen Person.

Aus dieser atypisch stillen Beteiligung erzielte der Beigeladene sowohl Gewinnanteile als auch erhebliche Zinserträge. Für diese Zinsen wurde bereits Einkommensteuer durch die italienischen Behörden festgesetzt.

Das Finanzamt (FA) bezog die Zinsen als Sonderbetriebseinnahmen des Beigeladenen in den Sammelfeststellungsbescheid der Personengesellschaft ein und erfasste alle Beteiligten – Kommanditist, Komplementär und atypisch Stille – in einem einzigen Feststellungsbescheid.

Gegen die Einbeziehung der Zinsen als deutsche Sonderbetriebsgewinne wandte sich die Klägerin mit Hinweis auf das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Italien, nach dem das Besteuerungsrecht Italien zusteht.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH sah die Revision des FA als unbegründet an und wies diese daher zurück.

Erfordernis einer gesonderten Feststellung

Nach §§ 179, 180 AO sind Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich den Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklichen.

Begründet der Inhaber eines Handelsgewerbes eine atypisch stille Gesellschaft, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, entsteht eine eigenständige Mitunternehmerschaft. Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft führt dies zu einer doppelstöckigen Struktur.

In einem solchen Fall ist zunächst auf Ebene der atypisch stillen Gesellschaft ein gesondertes Feststellungsverfahren durchzuführen. Dessen Feststellungen entfalten Bindungswirkung sowohl für die Gesellschafter als auch für die Obergesellschaft.

Das Wahlrecht zum Einbezug mittelbar Beteiligter nach § 179 Abs. 2 Satz 3 AO ist nicht anwendbar, da es sich um eine unmittelbare und nicht um eine mittelbare Beteiligung handelt.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Der BFH stellt klar, dass die atypisch stille Gesellschaft eine eigenständige Mitunternehmerschaft bildet, deren Gewinn gesondert festzustellen ist. Bei einer doppelstöckigen Struktur - Personengesellschaft als Obergesellschaft und atypisch stille Gesellschaft als Untergesellschaft - sind zwei getrennte Feststellungsverfahren mit jeweils eigenem Teilnehmerkreis erforderlich.

Ein zusammengefasster Gewinnfeststellungsbescheid verstößt gegen die Grundsätze des Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Bindungswirkungen ergeben sich erst durch die separat erlassenen Bescheide.

Unzulässig ist insbesondere die gleichzeitige Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Personengesellschaft und ihrer atypisch stillen Untergesellschaft in einem Gesamtbescheid.

Der BFH verweist insoweit auf seine gefestigte Rechtsprechung, wonach für jede Mitunternehmerschaft ein eigenständiges Feststellungsverfahren und ein selbständiger Feststellungsbescheid erforderlich sind. Die frühere Praxis einer Zusammenfassung wurde ausdrücklich aufgegeben.

Praxishinweis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass sowohl bei der steuerlichen Gewinnermittlung als auch bei der Erteilung eines Bescheids im Bereich der Personengesellschaften mit atypisch stillen Beteiligungen strikt auf die zweistufige Feststellungsstruktur zu achten ist.

Feststellungsbescheide müssen klar getrennt werden: ein Feststellungsverfahren für die Obergesellschaft (Personengesellschaft), ein weiteres für die atypisch stille Gesellschaft.

Die Zusammenfassung in einem Bescheid ist nicht nur formal unzulässig, sondern führt im Anfechtungsfall zur vollständigen Aufhebung. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und gibt klare Vorgaben für die Steuerverwaltung sowie für steuerliche Gestaltungsüberlegungen im Zusammenhang mit doppelstöckigen Gesellschaftsmodellen.

BFH, Urt. v. 11.03.2026 - I R 13/25 (I R 4/13)

 

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