Ein Steuerbescheid gilt gemäß § 122 Abs. 2 AO am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach dem BFH ist diese Bekanntgabevermutung entkräftet, wenn der Steuerpflichtige einen Briefumschlag vorlegt, der einen Poststempel mit einem Datum aufweist, das vier Tage nach der Aufgabe zur Post liegt. Im Streitfall hatte eine GmbH Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid eingelegt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 17.02.2026 (IX B 95/25) entschieden, dass durch Vorlage eines Briefumschlags, der einen Aufdruck der Deutschen Post AG mit einem Datum ausweist, das vier Tage nach der Aufgabe zur Post liegt, die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entkräftet werden kann.
Nach der gesetzlichen Vermutung gilt ein im Inland versandter Brief grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
Sachlage im Streitfall
Die Klägerin, eine GmbH, reichte ihre Steuererklärung für das Streitjahr zunächst ohne die erforderliche E-Bilanz ein.
Daraufhin schätzte das Finanzamt (FA) die Besteuerungsgrundlagen, erließ einen Steuerbescheid mit einer Körperschaftsteuer von 0 € und setzte einen Verlustvortrag fest.
Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde nach Ablauf einer gesetzten Ausschlussfrist als unbegründet zurückgewiesen.
Ein anschließender Antrag der Klägerin auf Änderung der Bescheide, mit dem sie die zuvor angeforderte E-Bilanz nachreichte, blieb ebenfalls ohne Erfolg. Auch der dagegen gerichtete Einspruch wurde vom FA zurückgewiesen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, da es von einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und damit vom Ablauf der Klagefrist ausging.
Die Klägerin legte hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde ein und rügte, das FG habe den vorgelegten Briefumschlag nicht gewürdigt. Der BFH gab der Beschwerde statt und hob das Urteil auf.
Bekanntgabefiktion für Verwaltungsakte
Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten richtet sich im Steuerrecht nach § 122 AO. Danach wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen wirksam, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, sobald er ihm bekanntgegeben wird.
Die häufigste Form der Bekanntgabe ist die postalische Übersendung (§ 122 Abs. 2 AO). Wird ein Verwaltungsakt im Inland postalisch übermittelt, greift die sogenannte Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
Diese gesetzliche Vermutung dient der Rechtssicherheit und erleichtert die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem Rechtsbehelfsfristen zu laufen beginnen. Sie gilt allerdings nur, solange nicht feststeht, dass der Verwaltungsakt den Empfänger überhaupt nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat.
In solchen Fällen ist die gesetzliche Vermutung widerlegt. Bestehen Zweifel über den Zugang oder den Zeitpunkt des Zugangs, trägt die Finanzbehörde die Beweislast. Sie muss dann nachweisen, dass und wann der Verwaltungsakt dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Nach Auffassung des BFH ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die gesetzliche Zugangsvermutung nicht widerlegt wurde. Die Klägerin habe Umstände vorgetragen, die berechtigte Zweifel an einem Zugang innerhalb der gesetzlichen Frist begründen.
Insbesondere spricht der auf dem Briefumschlag befindliche Datumsaufdruck der Post dafür, dass ein Zugang zu dem von der Bekanntgabefiktion unterstellten Zeitpunkt nicht erfolgt sein kann.
Zweifel daran, dass nicht der richtige Briefumschlag vorgelegt wurde, hat das FG nicht festgestellt.
Auch der Umstand, dass Umschlag und Schreiben getrennt aufbewahrt wurden, genügen nach Ansicht des BFH nicht, um die Beweiskraft des Umschlags zu erschüttern, zumal der Umschlag einen handschriftlichen Vermerk mit Bezug zum Inhalt des Schreibens enthält. Der BFH sah die Klage daher als zulässig an und hob die Entscheidung des FG auf.
Praxishinweis
Die Bekanntgabe von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten hat in den letzten Jahren an Relevanz gewonnen, da die Zustellzeiten der Post sich teilweise verlängert haben.
In diesem Zusammenhang wurde auch die Bekanntgabefiktion von drei auf vier Tage verlängert. Steuerpflichtige sollten die Postlaufzeiten sorgfältig beobachten und den tatsächlichen Zugang von Verwaltungsakten möglichst dokumentieren.
BFH, Beschl. v. 17.02.2026 - IX B 95/25