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Verfahrensrecht -

Insolvenz: Was gilt für Steuererstattungen?

Wer ist im Insolvenzverfahren Leistungsempfänger von Steuererstattungen? Was gilt für Rückzahlungsansprüche? Nach dem BFH ist Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Auch nach Insolvenzeröffnung bleibt der Schuldner nach materiellem Steuerrecht Einkommensteuerpflichtiger und -schuldner. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit der Entscheidung vom 28.01.2026 (X R 3/23) seine Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Erstattungen in die Insolvenzmasse weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Das Finanzamt (FA) erließ für den Insolvenzschuldner (I) unter einer Massesteuernummer antragsgemäße Einkommensteuerbescheide. Aus diesen ergab sich eine Steuererstattung, welche auf ein durch den I eingerichtetes Insolvenzkonto überwiesen wurde.

Nach Erteilung der Restschuldbefreiung erließ das FA geänderte Steuerbescheide, die zu einer Steuernachzahlung des I führten. Die Klage gegen die Rückforderung vor dem Finanzgericht war erfolglos. Der BFH gab ihr hingegen statt.

Begründung im Besprechungsfall

Schuldner eines abgabenrechtlichen Erstattungsanspruchs ist der Leistungsempfänger. Leistungsempfänger ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird.

Dabei ist nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als Leistungsempfänger anzusehen.

Auf zivilrechtliche Grundsätze ist hingegen nur subsidiär zurückzugreifen. Irrige oder fehlgeleitete Zahlungen sind von dem tatsächlichen Empfänger zurückzufordern.

Hat das FA während des laufenden Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter eine Zahlung auf eine zur Masse gehörende Forderung geleistet, ist Leistungsempfänger nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Schuldner. Auf die Ausgestaltung des Kontos kommt es nicht an.

Etwaige Ansprüche auf Steuererstattung stehen auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens steuerlich materiell-rechtlich dem Schuldner zu. Dieser bleibt nach materiellem Steuerrecht Einkommensteuerpflichtiger und -schuldner.

Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter hat seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und damit keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht. 

Nach Ansicht des BFH ist es zudem unerheblich, ob das Empfängerkonto als Anderkonto oder als Sonderkonto des Insolvenzverwalters geführt wird.

Ein Erstattungsanspruch ist daher nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner als materiell-rechtlich Erstattungsverpflichteten geltend zu machen. Der Insolvenzverwalter hat keine Befugnisse mehr.

Praxishinweis

Der BFH bestätigt und konkretisiert seine bisherigen Grundsätze: Auch nach Insolvenzeröffnung bleibt der Schuldner nach materiellem Steuerrecht Einkommensteuerpflichtiger und -schuldner.

Zahlt das FA an den Insolvenzverwalter eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung, ist dieser jedenfalls dann nicht Leistungsempfänger, wenn er die Erstattung der Masse zuführt. Das gilt auch dann, wenn die Erstattung auf ein „Insolvenzanderkonto“ geleistet wurde.

BFH, Urt. v. 28.01.2026 - X R 3/23

 

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