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Verfahrensrecht -

Gewinnfeststellung: Zwingender Verspätungszuschlag?

Wann ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zwingend? Der BFH hat klargestellt, dass der Verspätungszuschlag für eine nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung ist auch dann obligatorisch festzusetzen ist, wenn bei keinem Mitunternehmer die festgesetzte Einkommensteuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen übersteigt. Auf eine Nachzahlung kommt es demnach nicht an.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.03.2026 (IV R 29/23) entschieden, dass die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO bei Gewinnfeststellungserklärungen nicht anwendbar ist.

Danach bleibt es bei der obligatorischen Festsetzung eines Verspätungszuschlags, selbst wenn die festgesetzte Einkommensteuer der Gesellschafter die geleisteten Vorauszahlungen nicht übersteigt. Der BFH bestätigt damit die bisherige Verwaltungspraxis.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger K war an der A-GbR zu 55 % als Gesellschafter beteiligt. Zugleich fungierte er als Empfangsbevollmächtigter und trat gegenüber dem Finanzamt (FA) als Vertreter der A-GbR auf.

Die Gewinnfeststellungserklärung für das Jahr 2020 wurde trotz bestehender Steuerberatervertretung erst am 18.12.2022 beim FA eingereicht.

Die gesetzliche Abgabefrist war jedoch - auch nach der pandemiebedingten Fristverlängerung - bereits am 31.08.2022 abgelaufen. Das FA setzte daraufhin gegenüber dem Kläger einen Verspätungszuschlag fest.

Der Kläger machte geltend, dass bereits im Jahr 2021 erhöhte Einkommensteuervorauszahlungen für die Gesellschafter beantragt und festgesetzt worden seien.

Die endgültige Einkommensteuer habe die Vorauszahlungen später nicht überschritten. Daher greife die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO ein, wonach ein obligatorischer Verspätungszuschlag entfällt, wenn keine Abschlusszahlung entsteht.

Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung und hob den Zuschlag auf. Der BFH gab hingegen der Revision des FA statt.

Obligatorischer Verspätungszuschlag bei Gewinnfeststellungserklärungen

Nach § 152 Abs. 1 AO kann gegen Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung nicht oder verspätet abgeben, ein Verspätungszuschlag nach Ermessen der Finanzbehörde festgesetzt werden (Kann-Festsetzung).

Demgegenüber sieht § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO eine verpflichtende Festsetzung (Muss-Festsetzung) vor, wenn eine kalenderjahrbezogene Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahrs eingereicht wird.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 wurde diese Frist gesetzlich vom 28.02.2022 auf den 31.08.2022 verlängert. Nach § 152 Abs. 6 AO gelten diese Grundsätze entsprechend auch für Gewinnfeststellungserklärungen.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Nach Ansicht des BFH lagen im Streitfall sämtliche Voraussetzungen für die zwingende Festsetzung des Verspätungszuschlags vor. Die Gewinnfeststellungserklärung wurde erst am 18.12.2022 und damit mehrere Monate nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereicht.

Eine Fristverlängerung war zuvor ausdrücklich abgelehnt worden. Die Höhe des Verspätungszuschlags wurde ebenfalls zutreffend berechnet.

Der BFH stellt klar, dass die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO bei Gewinnfeststellungserklärungen nicht anwendbar ist. Zwar verweist § 152 Abs. 6 AO grundsätzlich auf Absatz 3, die Vorschrift gelte jedoch nur „entsprechend“. Nach Auffassung des BFH erfasst dieser Verweis nicht die Regelung über Einkommensteuervorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge.

Entscheidend sei vielmehr, dass im Feststellungsverfahren keine Steuer festgesetzt, sondern lediglich Besteuerungsgrundlagen für spätere Folgebescheide festgestellt wurden.

Die individuellen steuerlichen Auswirkungen auf Ebene der Gesellschafter seien dort gerade nicht maßgeblich. Deshalb komme es nicht darauf an, ob die Gesellschafter später Nachzahlungen leisten müssen oder ihre Vorauszahlungen ausreichend waren.

Darüber hinaus sah der BFH auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche Behandlung von Gewinnfeststellungserklärungen und Einkommensteuererklärungen sei sachlich gerechtfertigt.

Der Gesetzgeber habe mit den Sonderregelungen für Feststellungserklärungen bewusst eine typisierende und vereinfachende Regelung geschaffen, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.

Praxishinweis

Für die obligatorische Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteten Gewinnfeststellungserklärungen kommt es nicht darauf an, ob bei den Gesellschaftern später überhaupt Steuernachzahlungen entstehen. Einkommensteuervorauszahlungen der Mitunternehmer bleiben unbeachtlich.

Die Entscheidung verdeutlicht zudem den eigenständigen Charakter des Feststellungsverfahrens gegenüber den späteren Einkommensteuerfestsetzungen der Gesellschafter.

Steuerpflichtige und ihre Berater sollten daher die Abgabefristen für Gewinnfeststellungserklärungen besonders sorgfältig überwachen, da verspätete Abgaben regelmäßig unmittelbar zu einem zwingenden Verspätungszuschlag führen.

BFH, Urt. v. 26.03.2026 - IV R 29/23

 

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