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Verfahrensrecht -

Sonderausgaben: Keine Korrektur nach Bestandskraft

Wann können Steuerbescheide nachträglich korrigiert werden? Steuerpflichtige haben ein Wahlrecht, ob sie Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben geltend machen wollen. Der BFH hat klargestellt, dass eine Korrektur voraussetzt, dass der Steuerbescheid materiell-rechtlich fehlerhaft war. Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige das Wahlrecht erstmals nach Eintritt der Bestandskraft ausübt. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15.04.2026 (X R 28/24) entschieden, dass ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht nachträglich geändert werden kann, wenn der Steuerpflichtige sein Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen nach § 10a EStG erst nach Eintritt der Bestandskraft ausübt.

Insbesondere stellen weder die an den Anbieter gerichtete Einwilligung in die Datenübermittlung noch die gesetzlich vorgeschriebene Datenübermittlung des Anbieters an die Deutsche Rentenversicherung Bund eine wirksame Ausübung des steuerlichen Wahlrechts dar.

Sachlage im Streitfall

Die Kläger sind Eheleute, die für das Jahr 2019 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und leistete im Streitjahr Altersvorsorgebeiträge. Der Anbieter übermittelte der Finanzverwaltung am 27.01.2020 die entsprechenden Beitragsdaten elektronisch.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2019 machten die Kläger keine Angaben zu den Altersvorsorgebeiträgen.

Das Finanzamt (FA) erließ einen erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung, in dem die Altersvorsorgebeiträge nicht als Sonderausgaben nach § 10a EStG berücksichtigt wurden.

Der Bescheid enthielt in den „Erläuterungen zur Festsetzung“ einen Hinweis auf die übermittelten Beitragsdaten und die Möglichkeit eines Sonderausgabenabzugs. Die entsprechende Erläuterung war jedoch eingebettet in einen rund 100-zeiligen Textblock ohne Zwischenüberschriften oder strukturierende Leerzeilen.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist - und damit nach Eintritt der Bestandskraft - reichten die Kläger eine berichtigte Einkommensteuererklärung ein, mit der sie erstmals den Sonderausgabenabzug für die Altersvorsorgebeiträge begehrten.

Das FA lehnte eine entsprechende Änderung des bestandskräftigen Bescheids ab. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos. Der BFH wies die Revision der Kläger als unbegründet zurück.

Anwendungsbereich des § 10a EStG und Wahlrechtsnatur

Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG besteht ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, ob er Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben geltend machen möchte.

Nach dieser Regelung „können“ in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG zzgl. der dafür ihnen zustehenden Zulage von jährlich bis zu 2.100 € als Sonderausgaben abziehen.

Ist der Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschn. XI EStG, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage gem. § 10a Abs. 2 Satz 1 EStG.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Der BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen darstellt.

Die Inanspruchnahme des Abzugs kann in bestimmten Konstellationen nachteilig sein, da sie zur nachgelagerten Besteuerung der Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevertrag führt. Das Wahlrecht ist daher grundsätzlich nur bis zum Eintritt der formellen oder materiellen Bestandskraft des jeweiligen Einkommensteuerbescheids ausübbar.

Der BFH stellt klar, dass weder die Einwilligung des Steuerpflichtigen gegenüber dem Anbieter in die elektronische Datenübermittlung noch die daraufhin erfolgende Datenübermittlung des Anbieters an die zentrale Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund als Ausübung des dem Steuerpflichtigen gegenüber dem FA zustehenden Wahlrechts anzusehen ist.

Die Datenübermittlung beruht auf einer gesetzlichen Pflicht des Anbieters (§ 10a Abs. 5 EStG), die unabhängig von der Entscheidung des Steuerpflichtigen zu erfüllen ist. 

Der BFH verneint zudem eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids nach § 175b Abs. 1 AO. Wie jede Korrekturvorschrift setzt auch diese Norm voraus, dass der ursprüngliche Bescheid materiell-rechtlich fehlerhaft war.

Da der Kläger sein Wahlrecht bis zum Eintritt der Bestandskraft nicht ausgeübt hatte, war das FA seinerzeit nicht berechtigt, die übermittelten Beitragsdaten zu berücksichtigen. Der Bescheid war daher rechtmäßig. 

Auch § 175b Abs. 2 AO scheidet aus, da die übermittelten Beitragsdaten inhaltlich zutreffend waren. Ebenso liegen die Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 129 AO nicht vor, weil kein mechanisches Versehen, sondern eine bewusste Nichtgeltendmachung des Abzugs gegeben war. 

Praxishinweis

Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und qualifiziert den Sonderausgabenabzug als Wahlrecht, das bis zu der Bestandskraft von Steuerbescheiden ausgeübt werden kann. In den Steuerbescheiden wird regelmäßig im Erläuterungsteil auf Daten zu Altersvorsorgeverträgen hingewiesen.

Steuerpflichtige sollten daher auch den Erläuterungsteil eines Bescheids genau prüfen. Der BFH beanstandet in dieser Hinsicht jedoch, dass Erläuterungen in Steuerbescheiden zwar grundsätzlich zur Kenntnis zu nehmen sind, deren Lesbarkeit aber wesentlich von der gestalterischen Aufbereitung abhängt. Der BFH kritisiert daher unstrukturierte Erläuterungsblöcke und regt eine verständlichere Beschreibung an.

BFH, Urt. v. 15.04.2026 - X R 28/24

 

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