arahan © fotolia.de

Verfahrensrecht -

Verbindliche Auskunft: Gebühren bei mehreren Antragstellern

Welche Gebühren fallen für verbindliche Auskünfte des Finanzamts an? Was gilt bei mehreren Antragstellern? Der BFH hat entschieden, dass Mehrfachgebühren ausgeschlossen sind, wenn die Auskunft tatsächlich einheitlich gegenüber allen Antragstellern erteilt wird. Insoweit greift die Regelung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO. Für die einmal zu erhebende Gebühr haften die Antragsteller als Gesamtschuldner.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 03.07.2025 (IV R 6/23) die Grundsätze zur Gebührenfestsetzung bei Erteilung einer verbindlichen Auskunft an mehrere Antragsteller weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Insgesamt acht Gesellschafter beantragten gemeinsam beim Finanzamt (FA) in Bezug auf eine geplante mehrstufige Umstrukturierung die Erteilung einer verbindlichen Auskunft.

Das FA erteilte für alle Beteiligten inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte. Im Folgenden entstand Streit darüber, ob gegenüber allen Beteiligten inhaltsgleiche Gebührenbescheide oder lediglich ein einheitlicher Gebührenbescheid zu erlassen sei. 

Die Klagen gegen die Bescheide waren sowohl vor dem Finanzgericht als auch vor dem BFH erfolgreich.

Begründung im Besprechungsfall

Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben. 

Einheitlichkeit bedeutet dabei, dass die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft gegenüber allen Antragstellern gleichermaßen besteht oder gleichermaßen nicht besteht bzw. wegfällt. 

Dabei ist gegenüber mehreren Antragstellern nur eine Gebühr festzusetzen, wenn die verbindliche Auskunft den Antragstellern gegenüber auch tatsächlich einheitlich erteilt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) erfüllt sind. 

Die Antragsteller haben ausdrücklich einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft beim FA gestellt. Das FA hat diesem Antrag in vollem Umfang entsprochen und damit die verbindliche Auskunft antragsgemäß einheitlich erteilt. 

Daran ändert nach Ansicht des BFH auch die Tatsache nichts, dass das FA für jeden Antragsteller einen gesonderten, allerdings inhaltsgleichen Bescheid erlassen hat. Obwohl acht Bescheide ergangen sind, liegt gleichwohl in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vor. 

Es war insbesondere nicht zu erkennen, dass das FA dem jeweiligen Adressaten gegenüber eine verbindliche Auskunft mit isolierter Bindungswirkung erlassen wollte. 

Da der Gesetzgeber die Gebühr typisiert festgelegt hat, ist es für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung ohne Belang, inwiefern die Antragstellung zur Erreichung der erhofften Rechtssicherheit erforderlich war, wie viel Prüfungsaufwand das FA tatsächlich hatte oder dass die durch die verbindliche Auskunft herbeigeführte steuerliche Klärung des geplanten Vorhabens für die Antragsteller auch unter finanziellen Aspekten erhebliche Bedeutung besaß. 

Aus diesen Gründen gab der BFH den Klagen statt.

Praxishinweis

Der BFH hat seine Grundsätze zur Gebührenerhebung bei verbindlichen Auskünften folgendermaßen konkretisiert: 

Beantragen mehrere Personen die Erteilung einer verbindlichen Auskunft, kommt es für die Frage, ob nur eine Gebühr festzusetzen ist, nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV gegeben sind, sondern darauf, ob die verbindliche Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt worden ist.

BFH, Urt. v. 03.07.2025 - IV R 6/23

Der lösungsorientierte Blick auf die AO-Korrekturvorschriften

Mit dem Report „Abgabenordnung Spezial“ erhalten Sie praxisorientierte Lösungsansätze zu den wichtigsten AO-Problemen.

» Jetzt gratis anfordern

 

Lösung aus einer kompetenten Hand!

Der neue Ott zum Unternehmenskauf und -verkauf verbindet alle steuerlichen und rechtlichen Fragen bei der Beratung des Unternehmenskaufs und bietet Antworten aus einer Hand.

169,00 € pro Stk. zzgl. Versand und USt