| Autoren: Gahle/Tillmann |
Der Mandant möchte einen Praktikanten beschäftigen und fragt Sie, ob er dabei Besonderheiten beachten muss.
Gesetzlich definiert wird der Begriff des Praktikanten in § 22 MiLoG. Praktikant ist danach derjenige, der sich für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht. Von einem Arbeitnehmer unterscheidet sich der Praktikant also dadurch, dass bei Letzterem der Ausbildungszweck und nicht die reine Arbeitsleistung im Vordergrund steht.60
|
Testen Sie "Rechtsfragen in der Steuerberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|