2.1 Geld zum Abschied? - Abfindung 2.2 Richtig reagieren - Abmahnung 2.3 Arbeit nach Bedarf - Abrufarbeit 2.4 Leihen statt anstellen - Arbeitnehmerüberlassung 2.5 Wer schreibt der bleibt - Arbeitsvertrag 2.6 Besser vertragen statt streiten - Auflösungs- und Abwicklungsvereinbarungen 2.7 Drum prüfe wer sich ewig bindet - Befristung 2.8 Heute mal anders - Direktionsrecht 2.9 Geld trotz Nichtleistung - Entgeltfortzahlung 2.10 Recht auf Freizeit - Erholungsurlaub 2.11 Unterstützung zum Nulltarif - Familiäre Mitarbeit 2.12 Eine Hand wäscht die andere - Gefälligkeitsverhältnisse 2.13 Nachzahlungsrisiko Statusirrtum - Gesellschafter/Geschäftsführer 2.14 Ende gut, alles gut? - Kündigung 2.15 Wenn es ums Geld geht - Lohn 2.16 Die Jugend fördern - Praktikum 2.17 Auto statt Geld - Sachbezug 2.18 Erfahrung sichern - Rentnerbeschäftigung 2.19 Arbeitnehmer wider Willen - Scheinselbständigkeit 2.20 Muss kurz weg - Vorübergehende Verhinderung 2.21 Unnötige Konflikte vermeiden - Zeugnis 2.22 Heute so, morgen so - Brückenteilzeit 2.23 Jede Stunde zählt - Arbeitszeit 2.24 Gekauft wie gesehen - Betriebsübergang 2.25 Mitgehangen, mitgefangen - Tarifbindung 2.26 Besser kurz als gar nicht - Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld 2.27 Wider die Teuerung - Inflationsausgleichsprämie 2.28 Sie geben so viel zurück - Kinder in der Pflegeversicherung 2.29 Work Hard, Play Hard - Arbeiten aus dem Urlaubsparadies (Workation) 2.30 Ausschluss- und Verfallsfristen - Alles oder nichts? 2.31 Wie gewonnen so zerronnen - Gehalt auf Widerruf? 2.32 Homeoffice und mobiles Arbeiten - Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Umsetzung

2.22 Heute so, morgen so - Brückenteilzeit

Autor: Gahle

2.22.1 Beratungssituation

Der in Vollzeit (40 Stunden/Woche) angestellte Mitarbeiter eines Mandanten begehrt für die Dauer von vier Monaten die Herabsetzung seiner Arbeitszeit auf 20 Stunden/Woche. Der Mandant möchte dem Anliegen nicht nachkommen, da dies für ihn zu erheblichen Nachteilen im Betriebsablauf führt.

2.22.2 Rechtliche Einordnung

Die Begründung von Teilzeitarbeitsverhältnissen, also solchen, bei denen die regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, ist nach § 1 TzBfG arbeitspolitisch gewünscht.

Neben den bereits bestehenden allgemeinen Regelungen zur zeitlich begrenzten Verringerung und Verlängerung der Arbeitszeit (§§ 8, 9 TzBfG) sowie weiteren gesetzlich (vgl. z.B. § 15 BEEG, § 3 PflegeZG, § 2 FPfZG) oder tarifvertraglich eingeräumten Teilzeitrechten, hat der Gesetzgeber mit § 9a TzBfG einen weiteren Teilzeitanspruch geschaffen. Nach dieser Vorschrift können Arbeitnehmer für die Dauer von zwischen einem und maximal fünf Jahre von ihrem Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen.

Der Anspruch ist an folgende grundsätzliche Voraussetzungen geknüpft:

mehr als sechsmonatiger Bestand des Arbeitsverhältnisses,

keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe,

der Arbeitgeber ist kein Kleinunternehmer (maximal 45 Arbeitnehmer),