2.1 Geld zum Abschied? - Abfindung 2.2 Richtig reagieren - Abmahnung 2.3 Arbeit nach Bedarf - Abrufarbeit 2.4 Leihen statt anstellen - Arbeitnehmerüberlassung 2.5 Wer schreibt der bleibt - Arbeitsvertrag 2.6 Besser vertragen statt streiten - Auflösungs- und Abwicklungsvereinbarungen 2.7 Drum prüfe wer sich ewig bindet - Befristung 2.8 Heute mal anders - Direktionsrecht 2.9 Geld trotz Nichtleistung - Entgeltfortzahlung 2.10 Recht auf Freizeit - Erholungsurlaub 2.11 Unterstützung zum Nulltarif - Familiäre Mitarbeit 2.12 Eine Hand wäscht die andere - Gefälligkeitsverhältnisse 2.13 Nachzahlungsrisiko Statusirrtum - Gesellschafter/Geschäftsführer 2.14 Ende gut, alles gut? - Kündigung 2.15 Wenn es ums Geld geht - Lohn 2.16 Die Jugend fördern - Praktikum 2.17 Auto statt Geld - Sachbezug 2.18 Erfahrung sichern - Rentnerbeschäftigung 2.19 Arbeitnehmer wider Willen - Scheinselbständigkeit 2.20 Muss kurz weg - Vorübergehende Verhinderung 2.21 Unnötige Konflikte vermeiden - Zeugnis 2.22 Heute so, morgen so - Brückenteilzeit 2.23 Jede Stunde zählt - Arbeitszeit 2.24 Gekauft wie gesehen - Betriebsübergang 2.25 Mitgehangen, mitgefangen - Tarifbindung 2.26 Besser kurz als gar nicht - Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld 2.27 Wider die Teuerung - Inflationsausgleichsprämie 2.28 Sie geben so viel zurück - Kinder in der Pflegeversicherung 2.29 Work Hard, Play Hard - Arbeiten aus dem Urlaubsparadies (Workation) 2.30 Ausschluss- und Verfallsfristen - Alles oder nichts? 2.31 Wie gewonnen so zerronnen - Gehalt auf Widerruf? 2.32 Homeoffice und mobiles Arbeiten - Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Umsetzung

2.3 Arbeit nach Bedarf - Abrufarbeit

Autor: Gahle

2.3.1 Beratungssituation

Der Mandant ist im Gastronomiegewerbe mit insgesamt schwankendem und häufig kurzfristigem Personalbedarf tätig. In seinen Arbeitsverträgen möchte er eine Klausel aufnehmen, wonach der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Mindestarbeitszeit hat, sich jedoch jederzeit zur Erbringung von Arbeitsleistung bereithalten muss. Er fragt Sie, ob eine solche Regelung zulässig wäre.

2.3.2 Rechtliche Einordnung

Teilzeitarbeitsverhältnisse

Einen Unterfall der Teilzeitbeschäftigung (vgl. hierzu das Kapitel 2.22.2) bildet die sogenannte Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfG. Die Regelung wurde zuletzt mit Wirkung ab dem 01.08.2022 noch einmal modifiziert.

Definition und Ziele

Abrufarbeit zeichnet sich grundsätzlich dadurch aus, dass der Arbeitgeber einseitig bestimmen kann, wann und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen muss. Auch die Neuregelung trägt damit dem Bedürfnis des Arbeitgebers nach einer Flexibilisierung des Arbeitsverhältnisses Rechnung.4 Zum Schutz des Arbeitnehmers wird die Bestimmungsfreiheit des Arbeitgebers durch § aber ein Stück weit eingeschränkt. Hierdurch soll der Mitarbeiter vor unkalkulierbaren Arbeitsabrufen geschützt werden und seine Leistungspflichten, damit korrespondierende Verdienstmöglichkeiten, aber auch die Nutzung verbleibender (Arbeits-)Zeitressourcen für ihn planbar bleiben.