Autor: Gahle |
Der Mandant ist im Gastronomiegewerbe mit insgesamt schwankendem und häufig kurzfristigem Personalbedarf tätig. In seinen Arbeitsverträgen möchte er eine Klausel aufnehmen, wonach der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Mindestarbeitszeit hat, sich jedoch jederzeit zur Erbringung von Arbeitsleistung bereithalten muss. Er fragt Sie, ob eine solche Regelung zulässig wäre.
Einen Unterfall der Teilzeitbeschäftigung (vgl. hierzu das Kapitel 2.22.2) bildet die sogenannte Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfG. Die Regelung wurde zuletzt mit Wirkung ab dem 01.08.2022 noch einmal modifiziert.
Abrufarbeit zeichnet sich grundsätzlich dadurch aus, dass der Arbeitgeber einseitig bestimmen kann, wann und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen muss. Auch die Neuregelung trägt damit dem Bedürfnis des Arbeitgebers nach einer Flexibilisierung des Arbeitsverhältnisses Rechnung.4 Zum Schutz des Arbeitnehmers wird die Bestimmungsfreiheit des Arbeitgebers durch § aber ein Stück weit eingeschränkt. Hierdurch soll der Mitarbeiter vor unkalkulierbaren Arbeitsabrufen geschützt werden und seine Leistungspflichten, damit korrespondierende Verdienstmöglichkeiten, aber auch die Nutzung verbleibender (Arbeits-)Zeitressourcen für ihn planbar bleiben.
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