2.1 Geld zum Abschied? - Abfindung 2.2 Richtig reagieren - Abmahnung 2.3 Arbeit nach Bedarf - Abrufarbeit 2.4 Leihen statt anstellen - Arbeitnehmerüberlassung 2.5 Wer schreibt der bleibt - Arbeitsvertrag 2.6 Besser vertragen statt streiten - Auflösungs- und Abwicklungsvereinbarungen 2.7 Drum prüfe wer sich ewig bindet - Befristung 2.8 Heute mal anders - Direktionsrecht 2.9 Geld trotz Nichtleistung - Entgeltfortzahlung 2.10 Recht auf Freizeit - Erholungsurlaub 2.11 Unterstützung zum Nulltarif - Familiäre Mitarbeit 2.12 Eine Hand wäscht die andere - Gefälligkeitsverhältnisse 2.13 Nachzahlungsrisiko Statusirrtum - Gesellschafter/Geschäftsführer 2.14 Ende gut, alles gut? - Kündigung 2.15 Wenn es ums Geld geht - Lohn 2.16 Die Jugend fördern - Praktikum 2.17 Auto statt Geld - Sachbezug 2.18 Erfahrung sichern - Rentnerbeschäftigung 2.19 Arbeitnehmer wider Willen - Scheinselbständigkeit 2.20 Muss kurz weg - Vorübergehende Verhinderung 2.21 Unnötige Konflikte vermeiden - Zeugnis 2.22 Heute so, morgen so - Brückenteilzeit 2.23 Jede Stunde zählt - Arbeitszeit 2.24 Gekauft wie gesehen - Betriebsübergang 2.25 Mitgehangen, mitgefangen - Tarifbindung 2.26 Besser kurz als gar nicht - Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld 2.27 Wider die Teuerung - Inflationsausgleichsprämie 2.28 Sie geben so viel zurück - Kinder in der Pflegeversicherung 2.29 Work Hard, Play Hard - Arbeiten aus dem Urlaubsparadies (Workation) 2.30 Ausschluss- und Verfallsfristen - Alles oder nichts? 2.31 Wie gewonnen so zerronnen - Gehalt auf Widerruf? 2.32 Homeoffice und mobiles Arbeiten - Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Umsetzung 2.33 Arbeitnehmerdatenschutz - Anforderung und Umsetzung in der Praxis

2.5 Wer schreibt der bleibt - Arbeitsvertrag

Autor: Gahle

2.5.1 Beratungssituation

Der Mandant möchte sich personell erweitern und bittet Sie um Übersendung eines Arbeitsvertrags.

2.5.2 Rechtliche Einordnung

Form des Arbeitsvertrags

Der Arbeitsvertrag wird nach den §§ 145  ff. BGB durch Angebot und Annahme geschlossen. Er setzt grundsätzlich keine bestimmte Form voraus, so dass ein voll wirksames Arbeitsverhältnis sowohl mündlich als auch durch bloße Tätigkeitsaufnahme zustande kommen kann.

Gesetzliche Nachweispflichten

Über die zum 01.08.2022 deutlich verschärften gesetzlichen Nachweispflichten (vgl. § 2 NachwG, § 11 BBiG) wird der Arbeitgeber aber mittelbar bzw. faktisch gezwungen, die wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform niederzulegen. Verstöße gegen die Dokumentationspflichten können im Einzelfall bußgeldbewehrt sein (vgl. § 4 NachwG, § 102 BBiG), losgelöst davon aber vor allem zu Nachweisproblemen bei späterem Streit über einzelne Arbeitsbedingungen führen. Bei Nichterfüllung der Nachweispflicht und fruchtloser Geltendmachung des Anspruchs können dem Arbeitnehmer angesichts der Schwere der Rechtsverletzung sogar ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB an seiner Arbeitsleistung, auf das der Arbeitgeber nicht mit einer Kündigung oder ähnlichen Maßregeln reagieren darf,7 sowie ggf. Schadenersatzansprüche zustehen. Der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags ist daher stets sinnvoll und damit zu empfehlen.