2.5 Wer schreibt der bleibt - Arbeitsvertrag

Autor: Gahle

2.5.1 Beratungssituation

Der Mandant möchte sich personell erweitern und bittet Sie um Übersendung eines Arbeitsvertrags.

2.5.2 Rechtliche Einordnung

Form des Arbeitsvertrags

Der Arbeitsvertrag wird nach den §§ 145 ff. BGB durch Angebot und Annahme geschlossen. Er setzt grundsätzlich keine bestimmte Form voraus, so dass ein voll wirksames Arbeitsverhältnis sowohl mündlich als auch durch bloße Tätigkeitsaufnahme zustande kommen kann.

Gesetzliche Nachweispflichten

Über die zum 01.08.2022 deutlich verschärften gesetzlichen Nachweispflichten (vgl. § 2 NachwG, § 11 BBiG) wird der Arbeitgeber aber mittelbar bzw. faktisch gezwungen, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Verstöße gegen die Dokumentationspflichten können im Einzelfall bußgeldbewehrt sein (vgl. § 4 NachwG, § 102 BBiG), losgelöst davon aber vor allem zu Nachweisproblemen bei späterem Streit über einzelne Arbeitsbedingungen führen. Bei Nichterfüllung der Nachweispflicht und fruchtloser Geltendmachung des Anspruchs können dem Arbeitnehmer angesichts der Schwere der Rechtsverletzung sogar ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB an seiner Arbeitsleistung, auf das der Arbeitgeber nicht mit einer Kündigung oder ähnlichen Maßregeln reagieren darf,7 sowie ggf. Schadenersatzansprüche zustehen. Der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags ist daher stets sinnvoll und damit zu empfehlen.