Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Der Unternehmer muss erhaltene Zahlungen - unabhängig von deren Bezeichnung als Prämie, Zuschuss, Beihilfe, Verlustausgleich o.Ä. - umsatzsteuerlich wie folgt unterscheiden:
umsatzsteuerbares Entgelt für eine vom Unternehmer an den Zahlenden erbrachte Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs, | |
umsatzsteuerbares (zusätzliches) Entgelt des Zahlenden als Dritten für eine vom Unternehmer an einen anderen erbrachte Leistung, | |
nicht umsatzsteuerbarer echter Zuschuss. |
Unter Entgelt wird alles erfasst, was der Leistungsempfänger für den Erhalt der Leistung aufwendet und was ein anderer dem leistenden Unternehmer für die Leistung gewährt. Mit der neuen Legaldefinition des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG zum 01.01.2019 ("Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.") sollen sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers keine materiellen Änderungen ergeben, da bereits die bisherige Vorschrift europarechtskonform ausgelegt worden sei. So dürfte der Begriff "Subvention" deckungsgleich mit dem im deutschen Umsatzsteuerrecht benutzten Begriff "echter Zuschuss" sein.
Insbesondere Zahlungen der öffentlichen Hand bereiten bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung Schwierigkeiten und stellen trotz gemeinschaftsrechtlicher grundsätzlicher Klärung durch den EuGH (EuGH, Urt. v. 22.11.2001 -
Leistungen eines Fremdenverkehrsvereins an eine Stadt und einen Regionalverband gegen einen "Sachkostenzuschuss", "Mietkostenzuschuss" und "allgemeinen Zuschuss" können gemäß dem Urteil des BFH vom 18.12.2019 - XI R 31/17 (HFR 2020,
Zahlungen werden nicht als Entgelt, sondern als echter nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss erfasst, wenn der Zahlungsempfänger durch die Zahlung ganz allgemein in die Lage versetzt wird, überhaupt tätig werden zu können. Bei Zahlungen eines echten nicht steuerbaren Zuschusses fehlt es an einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Leistungen des Unternehmers. Ebenso sind Förderungen aus strukturpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen als echte Zuschüsse zu werten, z.B. Beihilfen in der Landwirtschaft zu Struktur- oder Verhaltensänderungen:
Verpflichtung eines Landwirts zur Aufgabe der Milcherzeugung gegen Zahlung aufgrund einer EG-Verordnung (EuGH, Urt. v. 29.02.1996 - Rs. C-215/94, Mohr), | |
Kartoffelerntebeschränkung gegen Entschädigung (EuGH, Urt. v. 18.12.1997 - Rs. C-384/95, Landboden-Agrardienste), | |
Rodungsprämie für Apfelbäume zur Entlastung des übersättigten Apfelmarkts (FG Brandenburg, Urt. v. 09.03.1993 - |
Die Zahlungen dürfen nicht aufgrund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden, sie müssen unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden und dürfen nicht an bestimmte Umsätze anknüpfen. Der Zahlungsempfänger hat bei einem echten, leistungsunabhängigen Zuschuss einen Anspruch auf die Zahlung bzw. erhält diese in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung (BFH, Urt. v. 25.11.1986 - V R 109/78). Der echte Zuschuss bestimmt sich nach der Person des Bedachten und des Förderungsziels, dient der Förderung des leistenden Unternehmers und wird nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers bewirkt (BFH, Urt. v. 08.03.1990 - V R 67/89 betreffend Versendungsfrachthilfen zur Subventionierung von Unternehmern im Zonenrandförderungsgebiet).
In seinem Urteil vom 19.05.2010 - XI R 35/08 hat der BFH die Beitragszuschüsse einer Rundfunkanstalt (als Auftraggeber und Leistungsempfänger) zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung eines freien Journalisten nicht als umsatzsteuerliches Entgelt klassifiziert.
Echte Zuschüsse sind beispielsweise
Umsatzsteuerbares Entgelt ist immer dann gegeben, wenn der Zahlende eine Leistung im weitesten Sinne - auch in Form eines Vorteils - erhält und somit ein Verbrauch i.S.d. Mehrwertsteuerrechts vorliegt. Dieser Verbrauch kann beim Zahlenden selbst eintreten oder auch erst im weiteren Verlauf der Verbrauchskette. Der Zahlungsempfänger, d.h. der Unternehmer, handelt konkret, um die Zahlung zu erhalten, seine Leistung und die Zahlung sind wirtschaftlich miteinander verknüpft. Dies kann sich aus den geschlossenen Verträgen oder auch aus Vergaberichtlinien ergeben. In diese Kategorie fallen auch unechte steuerbare Zuschüsse.
Beispielsweise handelt es sich um umsatzsteuerbares und umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, wenn
eine Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungs-GmbH von der am Stammkapital beteiligten Stadt eine Investitionszahlung für den Bau einer Kläranlage erhält (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 11.11.2004 - 2 K 373/03, Rechtskraft durch Rücknahme der Revision durch die GmbH als Klägerin, | |
ein öffentliches Nahverkehrsunternehmen (in Form einer GmbH) auf zwei defizitären Teilstrecken die Betriebsführung von der Deutschen Bundesbahn übernimmt und dafür eine "Starthilfe" erhält (BFH, Urt. v. 21.04.2005 - V R 11/03), | |
Vergütungen einer Gebietskörperschaft an eine private Tierkörperbeseitigungsanstalt geleistet werden (BFH, Urt. v. 04.06.1992 - | |
Tankstellenunternehmer von der Mineralölindustrie für den Aufbau und die Erweiterung von Tankstellenanlagen Zahlungen erhalten, | |
eine im Bereich der Abfallentsorgung tätige GmbH von der abfallentsorgungspflichtigen Körperschaft Zahlungen erhält, die in direktem Zusammenhang mit einer Leistung in Form der Übernahme der Abfallentsorgungsverpflichtung des Kreises steht (BFH, Urt. v. 05.12.2007 - V R 63/05), | |
ein Verein für die jährliche Durchführung eines Stadtfests von der Stadt Zahlungen erhält. Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.12.2008 - V R 38/06 die innere Verknüpfung von Leistung in Form der Organisation und Durchführung des Stadtfests und der Zahlung der Stadt bejaht und als echtes umsatzsteuerbares Entgelt beurteilt. |
Hinsichtlich der Klassifizierung der pauschalen Zahlung des Arbeitgebers an den Betreiber der Betriebskantine hat der BFH in seinem Urteil vom 29.01.2014 (XI R 4/12) diese nicht als zusätzliches Entgelt eines Dritten i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG angesehen, aber trotzdem den geltend gemachten Vorsteuerabzug des Arbeitgebers verneint (Vorinstanz FG Nürnberg, Urt. v. 22.11.2011 -
Mögliche Fallgestaltung (umsatzsteuerbares Entgelt als auch echter nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss) bei zwei Beteiligten (Zahlender und Unternehmer)
Auch Zahlungen, die von einem anderen als dem Leistungsempfänger an den leistenden Unternehmer getätigt werden, können entweder nicht umsatzsteuerbarer echter Zuschuss als auch umsatzsteuerbares Entgelt (von dritter Seite) sein.
Zusätzliches Entgelt eines Dritten ist anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger einen Rechtsanspruch auf die Zahlung hat, diese in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gewährt oder zumindest in seinem Interesse geleistet wird. Es liegt insoweit lediglich ein abgekürzter Zahlungsweg vor.
Umsatzsteuerbares Entgelt bei drei Beteiligten
Existiert kein Rechtsanspruch des Leistungsempfängers bzw. wird die Zahlung nicht in seinem Interesse geleistet, kann die Zahlung des Dritten als nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss zu qualifizieren sein.
Möglicher echter nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss bei drei Beteiligten
Unter diese Sachverhaltsgestaltung fallen auch Zahlungen mit preisauffüllendem Charakter, die das Entgelt für die Leistung des Unternehmers an den Leistungsempfänger auf die nach Kalkulationsgrundsätzen erforderliche Höhe bringen. Diese Zuwendungen sichern überhaupt erst das Zustandekommen des Leistungsaustauschs bzw. erleichtern dies und sind als Entgelt von dritter Seite beim Unternehmer zu erfassen. Das vom Leistungsempfänger aufgebrachte Entgelt wird durch diese Zahlung ergänzt, dies kann auch in pauschalierter Form erfolgen (z.B. die Erstattung von Fahrgeldausfällen nach dem