Der Unternehmer muss erhaltene Zahlungen - unabhängig von deren Bezeichnung als Prämie, Zuschuss, Beihilfe, Verlustausgleich o.Ä. - umsatzsteuerlich wie folgt unterscheiden:
 | umsatzsteuerbares Entgelt für eine vom Unternehmer an den Zahlenden erbrachte Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs, |
 | umsatzsteuerbares (zusätzliches) Entgelt des Zahlenden als Dritten für eine vom Unternehmer an einen anderen erbrachte Leistung, |
 | nicht umsatzsteuerbarer echter Zuschuss. |
Unter Entgelt wird alles erfasst, was der Leistungsempfänger für den Erhalt der Leistung aufwendet und was ein anderer dem leistenden Unternehmer für die Leistung gewährt. Mit der neuen Legaldefinition des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG zum 01.01.2019 ("Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.") sollen sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers keine materiellen Änderungen ergeben, da bereits die bisherige Vorschrift europarechtskonform ausgelegt worden sei. So dürfte der Begriff "Subvention" deckungsgleich mit dem im deutschen Umsatzsteuerrecht benutzten Begriff "echter Zuschuss" sein.
Insbesondere Zahlungen der öffentlichen Hand bereiten bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung Schwierigkeiten und stellen trotz gemeinschaftsrechtlicher grundsätzlicher Klärung durch den EuGH (EuGH, Urt. v. 22.11.2001 - Rs. C-184/00, Office des produits wallons) oft streitige Einzelfallentscheidungen dar. Da die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. die Kreise und Gemeinden) vermehrt zur Entlastung ihrer Haushalte öffentliche Aufgaben auf Unternehmer übertragen, stellt sich die Problematik der Zahlungen der öffentlichen Hand immer häufiger (BMF-Schreiben v. 15.08.2006, BStBl I, 502).
Leistungen eines Fremdenverkehrsvereins an eine Stadt und einen Regionalverband gegen einen "Sachkostenzuschuss", "Mietkostenzuschuss" und "allgemeinen Zuschuss" können gemäß dem Urteil des BFH vom 18.12.2019 (XI R 31/17, HFR 2020, 555) steuerbare Leistungen sein, auch wenn die Allgemeinheit Vorteile aus den streitgegenständlichen Leistungen ziehen soll.
PraxistippWerden dem leistenden Unternehmer "Zuschüsse" in Aussicht gestellt, muss er diese richtig eingruppieren können, um ansonsten nicht einkalkulierte, zusätzliche Umsatzsteuerbeträge abzuwenden. |