Wegzugsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz: Was hat sich nach der Verschärfung geändert - und was gilt aktuell?

Die Wegzugsbesteuerung ist die Abgabe von Steuern auf Vermögenswerte, wenn eine natürliche Person ihren ständigen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land verlegt. Viele Mandanten denken, dass sie nur dann Steuern zahlen müssen, wenn ihr deutsches Unternehmen ins Ausland verlegt wird – aber das stimmt nicht. In diesem Fall fällt die Exit Tax an.

Wegzugsteuer vs. Entstrickung ("Exit Tax")

Die Wegzugsteuer nach dem Außensteuergesetz fällt hingegen an, wenn eine natürliche Person, die Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält, ins Ausland umzieht. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine eigenständige Steuer, sondern um eine Variante der Einkommensteuer.

Dabei wird im Zeitpunkt des Wegzugs eine Veräußerung der Anteile an Kapitalgesellschaften fingiert, die mit einer Beteiligungsquote von mindestens 1 Prozent im Privatvermögen gehalten werden. Dies führt zur Aufdeckung der stillen Reserven in den Anteilen.

Verschärfung der Wegzugsbesteuerung ab Veranlagungszeitraum 2022

Das so genannte ATAD-Umsetzungsgesetz hat die Bedingungen der Wegzugbesteuerung noch einmal deutlich verschärft.

Bis Ende 2021 galt, dass die Wegzugsteuer unbefristet, zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet wurde. Erst wenn die ins Ausland verzogene Person später tatsächlich Anteile veräußerte, wurde die Einkommensteuer im Ursprungsland fällig.

Diese Stundungsregelung existiert ab 2022 nicht mehr. Es besteht bei allen Wegzügen (egal ob in ein EU-Land oder einen Drittstaat) nun immerhin die Möglichkeit, die Wegzugsteuer auf Antrag in sieben Jahresraten zu bezahlen. Die Ratenzahlung ist zinsfrei, allerdings verlangt das Finanzamt eine Sicherheit.

Eine weitere Verschärfung der Wegzugsbesteuerung: Nach der alten Regelung entstand die Pflicht zur Wegzugsbesteuerung erst dann, wenn der Steuerpflichtige insgesamt 10 Jahre in Deutschland steuerpflichtig gewesen ist. Ab 2022 liegt die Frist nur noch bei sieben Jahren. 

Aktuelle Entscheidungen zur Wegzugsbesteuerung

Das Thema Wegzugsteuer hat schon in der Vergangenheit immer wieder zu Rechtsstreit geführt. Es ist zu erwarten, dass dies mit auch nach den Verschärfungen so bleiben wird. Damit Sie immer auf dem aktuellen Stand sind und Ihre Mandanten sicher bei Gestaltungsfragen rund um die Wegzugsteuer unterstützen können, recherchieren wir hier für Sie aktuelle Entscheidungen zum Thema.

 

Aktuelle Entscheidungen zur Wegzugsbesteuerung

Wegzugsbesteuerung: Stundung und Steuerfestsetzung

Wann greift die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG? Der BFH hat das für einen Wegzug in die Schweiz vor dem Hintergrund von EU-Vorgaben und dem Freizügigkeitsabkommen der EU und der Schweiz geklärt. Demnach gilt: Auch wenn die zum Wegzugszeitpunkt entstehende nationale Steuer auf den Vermögenszuwachs nach diesen Regelungen dauerhaft und zinslos zu stunden ist, kann die Steuer festgesetzt werden. Hier mehr erfahren zu BFH, Urt. v. 06.09.2023 - I R 35/20.

 

Umzug ins Ausland: Wann greift die Wegzugsbesteuerung?

Wann greift bei Aufgabe des inländischen Wohnsitzes die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG? Nach dem BFH gilt: Die Wegzugsbesteuerung entfällt bei einer nur vorübergehenden Abwesenheit, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des gesetzlichen Zeitrahmens von fünf Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird. Ob zuvor eine Rückkehrabsicht vorlag, ist in diesem Fall nicht relevant. Hier mehr zu BFH, Urt. v. 21.12.2022 - I R 55/19 erfahren.

 

Außensteuergesetz: Grundsätze der Wegzugsbesteuerung

Wann greift die Wegzugsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz? Der BFH hat dies für Fälle geklärt, in denen Geschäftsanteile unentgeltlich auf im Ausland ansässige Personen übertragen werden. Demnach ist § 6 AStG nicht einschränkend so auszulegen, dass das Recht zur Besteuerung der in den unentgeltlich übertragenen Anteilen ruhenden stillen Reserven ausgeschlossen oder beschränkt werden müsste. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 08.12.2021 (I R 30/19) seine Grundsätze zur Wegzugsbesteuerung weiter konkretisiert – hier klicken und weiterlesen.

 

Fiktive Veräußerungsverluste bei Wegzugsbesteuerung

Welche Grundsätze gelten für die Besteuerung des Vermögenszuwachses aus wesentlichen Beteiligungen bei einem Wohnsitzwechsel ins Ausland? Der BFH hat entschieden, dass fiktive Veräußerungsverluste im Rahmen der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auch nach den vergangenen gesetzlichen Änderungen keine Berücksichtigung finden. Veräußerungsergebnisse beziehen sich auf die einzelnen Beteiligungen. Hier klicken und alles zu BFH, Urt. v. 26.04.2017 - I R 27/15 erfahren.

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