Die Haushaltsnahe Dienstleistung im Einkommensteuerrecht: Ein Überblick für Steuerberatende

Die normative Grundlage der steuerlichen Ermäßigung bei einer haushaltsnahen Dienstleistung liegt im § 35a EStG. Darunter fallen Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- und Handwerkerleistungen. Für die verschiedenen Leistungsgruppen sind Ermäßigungen von 20% vorgesehen.

Es herrschen jedoch unterschiedliche Höchstbeträge für die betreffenden Steuererleichterungen. Diese belaufen sich auf bis 510 EUR jährlich für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bis zu maximal 4.000 EUR jährlich für z.B. Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen oder für Haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen i.S.v. § 35a Abs. 3 EStG darstellen.

Einen weiteren Fall stellen Aufwendungen dar, die zur Finanzierung der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege anfallen. Hierbei müssen jedoch einige Einschränkungen beachtet werden. Eine Ermäßigung kann hier nämlich nur stattfinden, wenn entsprechende Dienstleistungen enthalten sind, die mit einer Hilfe im Haushalt verglichen werden können.

Außerdem schließen die Abzüge nur Fälle der eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur eigenen dauernden Pflege ein. Im Folgenden finden Sie nun unsere weiterführenden Artikel zum Thema Haushaltsnahe Dienstleistung, mit denen Sie sich optimal auf den Praxisalltag vorbereiten können. Klicken Sie auf den jeweiligen Beitrag, so werden Sie zum gewünschten Inhalt weitergeleitet.

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Welche Steuerregeln gelten für Mieter?

Welche Voraussetzungen hat die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen? Der BFH hat klargestellt, dass Mieter Leistungen auch dann geltend machen können, wenn sie die Verträge nicht selbst abgeschlossen haben. Für den Nachweis reicht regelmäßig z.B. eine Nebenkostenabrechnung oder Bescheinigung nach dem BMF-Muster, die Angaben zur Rechnung und unbaren Zahlung enthält. Erfahren Sie hier mehr zum BFH Urteil vom 20.04.2023 - VI R 24/20.

 

Handwerkerleistungen: Steuervorteil ohne spezielles Nutzungsrecht

Wann sind Handwerkerleistungen nach § 35a EStG steuerlich abzugsfähig? Der BFH hat klargestellt, dass hierfür zwar eine tatsächliche Haushaltsführung, aber kein besonderes Nutzungsrecht - etwa aus einem Mietverhältnis - Voraussetzung ist. Zudem ist ein Anspruch auf die Steuerermäßigung prinzipiell auch möglich, wenn sich Steuerpflichtige gegenüber Dritten verpflichten, Handwerkerkosten zu tragen. Hier klicken und mehr zum BFH-Urt. v. 20.04.2023 - VI R 23/21 erfahren.

 

Haushaltsnahe Dienstleistung: Pflege & Betreuung – Wann greift die Steuerermäßigung?

Der BFH hat geklärt, wann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen greift. Demnach sind verschiedene Maßnahmen der unmittelbaren Pflege und Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung begünstigt - auch Aufwendungen für Dritte, die in ihrem Haushalt betreut werden. Insoweit genügt es, dass Angehörige die Aufwendungen wirtschaftlich getragen haben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.04.2022 (VI R 2/20) entschieden, dass es für den Abzug von ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG unschädlich ist, wenn diese nicht im Haushalt des jeweiligen Steuerpflichtigen ausgeübt werden, sondern im Haushalt der pflegebedürftigen Person. Hier klicken und weiterlesen.

 

Handwerkerleistungen: Voraussetzungen der Steuerermäßigung

Was setzt die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG voraus? Welche Regeln gelten bei Bezahlung von Rechnungen? Der BFH hat klargestellt, dass die Steuerermäßigung nur beansprucht werden kann, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Bankkonto des Leistenden gutgeschrieben wird. Eine Aufrechnung durch die Belastung eines Gesellschafterverrechnungskontos genügt den Anforderungen nicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 09.06.2022 (VI R 23/20) entschieden, dass es für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG zwingend erforderlich ist, dass der Rechnungsbetrag auf einem Konto des leistenden Handwerkers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird. Die Aufrechnung über ein Gesellschafterverrechnungskonto reicht dazu nicht aus. Hier klicken und weiterlesen.

 

Steuervorteile: Haushaltsnahe Dienstleistung und zumutbare Belastung

Mit Urteil vom 16.12.2020 (VI R 46/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für die Haushaltsersparnis, welche nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, ohne gesonderten Nachweis auch nicht als Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 EStG von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden können. Klicken Sie hier, um weitere Informationen bezüglich des Urteils zu erhalten und zu erfahren, wie sich die Entscheidung auf Ihre Beratungspraxis auswirkt!

 

Handwerkerleistungen: Erschließungsbeiträge absetzbar?

Sind Erschließungskosten als Handwerkerleistungen abzugsfähig? Lesen Sie hier das lang ersehnte Urteil des BFH. Welche Folgen sind in der Praxis zu beachten? Hier klicken und mehr erfahren! 

 

Handwerkerleistungen: Was gilt bei Versicherungszahlungen?

Inwieweit kann die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen beansprucht werden, wenn eine Versicherung die Kosten ersetzt? Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Versicherungsleistungen, die Schäden im Haushalt abdecken, die abzugsfähigen Aufwendungen für einen Handwerker mindern. Im Streitfall waren Handwerkerkosten für die Beseitigung eines Wasserschadens entstanden. Hier klicken und mehr erfahren zu FG Münster, Urt. v. 06.04.2016 - 13 K 136/15 E.

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