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Das Einkommensteuergesetz definiert außergewöhnliche Belastungen im §33 EStG. Demnach handelt es sich dabei um Aufwendungen, die im eigenen Fall größer ausfallen, als bei „der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands“.
In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Belastungen, die durch eine Krankheit und/ oder die Pflege von Bedürftigen entstehen. Es kann sich aber auch um Aufwendungen handeln, die in einer Naturkatastrophe, einer Bestattung oder einer Schwangerschaft begründet sind.
++Aktueller Beitrag++ Abzug von Unterhaltszahlungen abhängig vom Aufenthaltsstatus / BFH, Urt. v. 02.12.2021 - VI R 40/19 – Hier klicken und mehr erfahren.
Eine vollständige Berücksichtigung der Kosten durch eine außergewöhnliche Belastung findet lediglich in Ausnahmefällen statt. Denn es können nur Aufwendungen von der Steuer abgesetzt werden, die die sog. zumutbare Belastung übersteigen und außerdem tatsächlich notwendig sind.
Beispielsweise fallen Scheidungskosten seit 2013 nicht mehr in diesen definitorischen Rahmen. Kosten, die durch eine Scheidung entstehen, können daher nicht (mehr) steuermindernd geltend gemacht werden.
Die zumutbare Belastung wird durch das Finanzamt nach drei Stufen, die die Zumutbarkeit der Belastung bestimmen, und in Form eines bestimmten Prozentsatzes festgelegt. Dieser Prozentsatz kann je nach Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 % betragen und wird von der Minderung der Einkommensteuer durch außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Die Berechnungsstufen stellen sich folgendermaßen dar:
Dabei teilen sich die außergewöhnlichen Belastungen in zwei Gruppen: Die allgemeinen und die besonderen außergewöhnlichen Belastungen. Krankheitskosten fallen hier z.B. unter die allgemeine Kategorie, damit wirkt die Regel der zu überschreitenden zumutbaren Belastung. Die besonderen außergewöhnlichen Belastungen werden hingegen ohne Einschränkungen abgezogen. Hierunter fällt bspw. der Unterhalt für bedürftige Personen. Hier sollten Sie Ihre Mandant*innen jedoch darauf hinweisen, dass gesetzlich festgeschriebene Höchstbeträge bestehen.
Weiterführende Beiträge zu außergewöhnlichen Belastungen
Wann sind Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig? Und ist der Steuerabzug von einem bestimmten Aufenthaltsstatus abhängig? Der BFH hat es abgelehnt, Unterhaltsleistungen an in Deutschland geduldete, nicht unterhaltsberechtigte Angehörige als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Lesen Sie hier mehr!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 04.11.2021 (VI R 48/18) dazu Stellung genommen, ob die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. Hier lesen Sie den Sachverhalt im Besprechungsfall, die verfassungsrechtliche Einordnung und einen wertfollen Praxistipp. Klicken Sie hier!
Der Gesetzgeber hat seit 2013 mit dem § 33 Abs. 2 EStG der Absetzbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung weitgehend einen Riegel vorgeschoben. Prozesskosten können aber weiterhin als Werbungskosten steuerlich absetzbar sein. Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Welche diese sind, erfahren Sie in diesem Beitrag. Hier klicken und mehr erfahren!
Erfahren Sie hier über einen Fall, in dem das FG Düsseldorf die Kosten eines Zivilprozesses doch als außergewöhnliche Belastung anerkannt hat. Welche neuen Regelungen ergeben sich daraus? Lesen Sie hier weiter!
Einkommensteuerberatung? Nutzen Sie diese umfassenden Checklisten – z.B. für den Veranlagungszeitraum 2021.
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