Außergewöhnliche Belastungen im EStG - Tipps für Steuerberatende

 Das Einkommensteuergesetz definiert außergewöhnliche Belastungen im §33 EStG. Demnach handelt es sich dabei um Aufwendungen, die im eigenen Fall größer ausfallen, als bei „der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands“.

In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Belastungen, die durch eine Krankheit und/ oder die Pflege von Bedürftigen entstehen. Es kann sich aber auch um Aufwendungen handeln, die in einer Naturkatastrophe, einer Bestattung oder einer Schwangerschaft begründet sind.

 

Grundinformationen zu den außergewöhnlichen Belastungen 

Eine vollständige Berücksichtigung der Kosten durch eine außergewöhnliche Belastung findet lediglich in Ausnahmefällen statt. Denn es können nur Aufwendungen von der Steuer abgesetzt werden, die die sog. zumutbare Belastung übersteigen und außerdem tatsächlich notwendig sind.

Beispielsweise fallen Scheidungskosten seit 2013 nicht mehr in diesen definitorischen Rahmen. Kosten, die durch eine Scheidung entstehen, können daher nicht (mehr) steuermindernd geltend gemacht werden.

Die zumutbare Belastung wird durch das Finanzamt nach drei Stufen, die die Zumutbarkeit der Belastung bestimmen, und in Form eines bestimmten Prozentsatzes festgelegt. Dieser Prozentsatz kann je nach Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 % betragen und wird von der Minderung der Einkommensteuer durch außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Die Berechnungsstufen stellen sich folgendermaßen dar:

  • Stufe 1: Bis 15.340 Euro
  • Stufe 2: Bis 51.130 Euro
  • Stufe 3: Über 51.130 Euro

Dabei teilen sich die außergewöhnlichen Belastungen in zwei Gruppen: Die allgemeinen und die besonderen außergewöhnlichen Belastungen. Krankheitskosten fallen hier z.B. unter die allgemeine Kategorie, damit wirkt die Regel der zu überschreitenden zumutbaren Belastung. Die besonderen außergewöhnlichen Belastungen werden hingegen ohne Einschränkungen abgezogen. Hierunter fällt bspw. der Unterhalt für bedürftige Personen. Hier sollten Sie Ihre Mandant*innen jedoch darauf hinweisen, dass gesetzlich festgeschriebene Höchstbeträge bestehen.

 

Weiterführende Beiträge zu außergewöhnlichen Belastungen

Abzug von Unterhaltszahlungen abhängig vom Aufenthaltsstatus

Wann sind Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig? Und ist der Steuerabzug von einem bestimmten Aufenthaltsstatus abhängig? Der BFH hat es abgelehnt, Unterhaltsleistungen an in Deutschland geduldete, nicht unterhaltsberechtigte Angehörige als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Lesen Sie hier mehr!

 

Außergewöhnliche Belastung: Krankheitskosten und Selbstbehalt

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Wann Prozesskosten steuerlich absetzbar sind

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