Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Bei der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind - genau wie bei der Beteiligung an einer Personengesellschaft - spezielle steuerrechtliche Besonderheiten zu beachten. Hier muss insbesondere geschaut werden, um was für eine Art von Kapitalgesellschaft es sich handelt. Auch ist immer das Sonderbetriebsvermögen im Auge zu behalten - was fällt alles darunter und was nicht? Hier wird es zudem besonders interessant, ob Untergesellschaften auftauchen.

Diese und weitere wichtige Problematiken lösen wir für Sie in den nachfolgenden Fachbeiträgen auf. Hier erfahren Sie alles, was Sie über die Besonderheiten der Beteiligung an Kapitalgesellschaften wissen müssen. Außerdem haben wir für Sie ein Urteil, das die ganze Problematik noch einmal fallbezogen angeht.

Beteiligung bei der doppelstöckigen Personengesellschaft

Vorrangig handelt es sich bei Wirtschaftsgütern, die zum Sonderbetriebsvermögen II bei der Untergesellschaft gehören können, um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die zum Vermögen des Obergesellschafters gehören und die unter dem Einfluss dieses Gesellschafters wirtschaftlich vorteilhaft für die Untergesellschaft tätig werden. Weitergehend gehören zum passiven Sonderbetriebsvermögen II Darlehensschulden, die dem Obergesellschafter - veranlasst durch den Betrieb der Untergesellschaft - zuzurechnen sind. Denkbar ist dabei die Einlage in das Betriebsvermögen der Obergesellschaft zur Weiterleitung an die Untergesellschaft, die damit ihrerseits betrieblich notwendige Investitionen durchführt. [...]

Erfahren Sie hier mehr über die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Falle der doppelstöckigen Personengesellschaft.

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Die Einbringung nach §24 UmwStG

Der I. Senat des BFH verneint die Möglichkeit, eine Einbringung einer 100%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG zum Buchwert durchführen zu können, wenn die Beteiligung zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen gehört. Während eine solche Beteiligung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG als Teilbetrieb gelte, fehle eine entsprechende Regelung in § 24 UmwStG . § 24 UmwStG enthalte insoweit keine planwidrige Gesetzeslücke. [...]

Lesen Sie hier einen weiteren, speziellen Fachbeitrag zum Thema.

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Sonderbetriebsvermögen I bei Unterpersonengesellschaften

Soweit Obergesellschafter der Unterpersonengesellschaft Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen oder Darlehen gewähren, liegt Sonderbetriebsvermögen I bei der Unterpersonengesellschaft vor. Daneben können auch Wirtschaftsgüter, die einem Obergesellschafter zuzurechnen sind, zum Sonderbetriebsvermögen II bei der Untergesellschaft gehören. Das gilt insbesondere für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Die Unterpersonengesellschaft ist auch hier verpflichtet, die entsprechenden Sonderbilanzen aufzustellen. [...]

Lesen Sie hier, wie die Beteiligung an Kapitalgesellschaften bei der Unterpersonengesellschaft eine Rolle spielt.

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Die Realteilung bei der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Ist einer der Realteiler eine Kapitalgesellschaft und Empfängerin von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens, ist in jedem Fall die Bewertung mit dem gemeinen Wert als Folge des Trennungsprinzips geboten und damit die Aufdeckung der stillen Reserven insoweit bereits zum Zeitpunkt der Realteilung zwingend (§ 16 Abs. 3 Satz 4 EStG ; zu Fragen der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaft innerhalb einer siebenjährigen Sperrfrist im Anschluss an eine Realteilung vgl. § 16 Abs. 5 EStG ). [...]

Lesen Sie hier, wie Realteilungen bei der Beteiligung zu beachten sind.

 

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BFH - Urteil vom 01.12.2010 (XI R 43/08): Finanzielle Eingliederung i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Eine finanzielle Eingliederung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG setzt sowohl bei einer Kapital- als auch bei einer Personengesellschaft als Organträger eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Kapital- oder Personengesellschaft an der Organgesellschaft voraus. Deshalb reicht es auch für die finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine Personengesellschaft nicht aus, dass letztere nicht selbst, sondern nur ihr Gesellschafter mit Stimmenmehrheit an der GmbH beteiligt ist. Das Fehlen einer eigenen mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung der Gesellschaft kann nicht durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ersetzt werden. [...]

In diesem Urteil spielt die Beteiligung an Kapitalgesellschaften eine wichtige Rolle.

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