Details zur Beendigung der Betriebsaufspaltung

Die Betriebsaufspaltung endet, wenn ihre Voraussetzungen entfallen. Dies kann bedeuten, dass die sachlichen oder personellen Verflechtungen wegfallen. Doch wann genau ist dies der Fall? Und welche Voraussetzungen sind genau gemeint? In unserem Fachbeitrag haben wir für Sie die wichtigsten Faktoren zusammengetragen, um alle Ihre Fragen beantworten zu können. Außerdem haben wir für Sie einen BFH-Fall, der sich genau mit diesen Umständen beschäftigt. So werden auch Sie zum Experten für Betriebsaufspaltung und deren Beendigung.

Beendigung der Betriebsaufspaltung

Durch eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse an dem Betriebsgrundstück oder der Beteiligungsverhältnisse an der Betriebs-GmbH kann es zur ungewollten Beendigung der Betriebsaufspaltung kommen: Die sachlichen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung entfallen, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen keine wesentliche Betriebsgrundlage (z.B. das Betriebsgrundstück) mehr zur Nutzung überlässt (Wegfall der sachlichen Verflechtung). Die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung entfallen aber auch dann, wenn die sogenannte personelle Verflechtung entfällt. Das wäre dann der Fall, wenn sich durch die Veränderung der Beteiligungs- oder Eigentumsverhältnisse die Stimmrechtsverteilung im Besitzunternehmen oder dem Betriebsunternehmen derart ändert, dass keine Person oder Personengruppe in beiden Unternehmen ihren geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann. Bei einer Übertragung ist daher darauf zu achten, dass sich diese Mehrheitsverhältnisse nicht, auch nicht unfreiwillig, so verändern, dass die personelle Verflechtung entfällt. [...]

Erfahren Sie hier alles, was Sie über die Beendigung der Betriebsaufspaltung wissen müssen.

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BFH - Urteil vom 24.10.2000 (VIII R 25/98): Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch Verschmelzung

Wird eine Betriebsaufspaltung dadurch beendet, dass die Betriebs-GmbH auf eine AG verschmolzen und das Besitzunternehmen in die AG eingebracht wird, kann dieser Vorgang gewinnneutral gestaltet werden, wenn das Besitzunternehmen nicht nur wegen der Betriebsaufspaltung gewerblich tätig war. Andernfalls führt die Verschmelzung zur Aufgabe des Gewerbebetriebs mit der Folge, dass dieser nicht mehr zu Buchwerten in die AG eingebracht werden kann. [...]

Lesen Sie hier ein interessantes Urteil zum Thema.

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