Durch eine Kapitalerhöhung kann das Eigenkapital eines Unternehmens auf eine höhere Summe aufgestockt werden und so die Kreditwürdigkeit des Unternehmens stärken. Ein Kapitalerhöhungsbeschluss kann erst nach der Feststellung des letzten Jahresabschlusses und der Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung gefasst werden. Für den Kapitalerhöhungsbeschluss gelten bestimmte formelle und gesetzliche Vorgaben. Folgende Seite stellt Ihnen einen umfassenden Überblick über den Kapitalerhöhungsbeschluss dar und bietet Ihnen wie immer einen Fall zum Thema. Lesen Sie unsere Fachbeiträge und werden Sie auch ein Experte auf diesem Gebiet!
Dem Beschluss über die Kapitalerhöhung ist nach § 57c Abs. 3 GmbHG eine Bilanz zugrunde zu legen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Rücklagen, die in Stammkapital umgewandelt werden sollen, auch tatsächlich vorhanden sind. Ist eine vorläufige Bilanz dazu ausreichend? Kann man auch eine Bilanz vom letzten Jahr zum Zeitpunkt der Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses vorlegen? Folgender Beitrag befasst sich genauer mit den Voraussetzungen für den Kapitalerhöhungsbeschluss. Lesen Sie weiter und erfahren Sie mehr!
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Da die Zusammenfassung in einem einzigen Kapitalerhöhungsbeschluss umstritten ist, empfiehlt es sich in der Praxis, zwei getrennte Beschlüsse zu fassen, die in einer Urkunde beurkundet werden können. Lesen Sie in unseren Fachbeiträgen Genaueres zu diesem Streit. Klicken Sie folgenden Link an!
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Im Kapitalaufbringungssystem der GmbH bildet der Kapitalerhöhungsbeschluss die maßgebliche Zäsur. Vorliegend zahlte der Beklagte vor Beschluss einen Betrag auf das Gesellschaftskonto ein. Folgender Fall befasst sich mit der Frage, welche Wirkung Voreinzahlungen auf die künftige Kapitalerhöhung haben. Lesen Sie das Urteil nachfolgend in voller Länge und erfahren Sie wie der BGH entschieden hat. Jetzt hier klicken!
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