Änderung der Kassensicherungsverordnung 2021 – Wichtige Hinweise für Steuerberater*innen

Änderung der Kassensicherungsverordnung 2021 ( KassenSichV): Dokumente des BMF im PDF-Format. Klicken Sie auf das jeweilige Dokument, um auf dessen Inhalt zuzugreifen.

(pdf) Regierungsentwurf: Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung

(pdf) Referentenentwurf: Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung

(pdf) Stellungnahme der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft zur Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung

 

2021: Was ist neu in Sachen Kassensicherungsverordnung (KassenSichV 2021)?

Am 23.3.2021 veröffentlichte das BMF einen Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung. Es ist außerdem bereits ein Regierungsentwurf derselben Verordnung erschienen.

Die erste Änderung der Kassensicherungsverordnung ergab sich bereits in §1 KassenSichV. Aufgrund ihrer Nähe zu Fahrscheindruckern werden Kassenautomaten und Parkscheinautomaten im Parkierungsbereich fortan vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen. Dasselbe gilt in Fällen von Ladesäulen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge. Auch diese werden nicht mehr von der Verordnung berührt.

Der Geltungsbereich der TSE hat sich im Gegensatz dazu erweitert. Künftig sollen nämlich außerdem EU-Taxameter und Wegstreckenzähler über eine (zertifizierte) technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor Löschungen und unprotokollierten Änderungen der digitalen Grundaufzeichnungen verfügen und damit neue Sicherheitsvorgaben erfüllen.

Diese Vorgaben werden individuell in den §§6a und 6b KassenSichV festgelegt, da betreffende Gerätschaften mit elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen nicht ausreichend vergleichbar sind und so gesonderter Regelungen bedürfen.

Der §6 KassenSichV beinhaltet 2021 noch eine weitere Neuerung: Diese richtet sich an den Beleg, der von elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen auszugeben ist. Auf Belegen müssen nun zusätzliche Angaben gemacht werden. Diese gelten als neue Mindestangaben und meinen den Prüfwert des Belegs nach § 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV und den sog. fortlaufenden Zähler (Signaturzähler).

Außerdem müssen die Seriennummern von TSE sowie vom Aufzeichnungssystem auf dem Beleg zu finden sein. Die neuen Angaben dienen der Belegverifikation auch außerhalb der Geschäftsräume der Steuerpflichtigen, welche 2021 gegeben sein soll. Zusätzlich wird ermöglicht, dass der QR-Code der TSE alternativ zu den in lesbarer Form ausgegebenen Daten auf einen Beleg aufgedruckt werden kann. Dadurch kann dieser verkürzt und damit Kosten sowie Ressourcen gespart werden.

 

Grundlegende Informationen: Was regelt die Kassensicherungsverordnung – neben Kassengesetz, GoBD und TSE?

Das konkrete Ziel der Kassensicherungsverordnung ist auch 2021 die Verhinderung von Manipulationen an Registrierkassen. Dazu schreibt die Verordnung Standards vor, die zur Erreichung dieses Ziels eingehalten werden müssen.

Die Grundlage für die Kassensicherungsverordnung ist das Kassengesetz vom 16.12.2016, das den Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen gewährleisten soll. Knapp ein Jahr später wurde die Kassensicherungsverordnung erstmals daraus abgeleitet.

Seitdem wurden in der Vergangenheit bereits einige Überarbeitungen und Änderungen an den Regelungen zur Kassensicherung vorgenommen. So müssen die Kassen seit dem 30.09.2020 über eine bestimmte technische Sicherheitseinrichtung (kurz: TSE) verfügen, um die Standards der Kassensicherungsverordnung zu erfüllen.

Diese Vorschriften gehen Hand in Hand mit den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz: GoBD).

Dazu gehören u.a. auch die Unveränderbarkeit der Kassenbelege sowie eine Einzelaufzeichnungspflicht jeder Transaktion. Weitere Informationen zu den aktuellen GoBD erhalten Sie auf unserer zugehörigen Themenseite. Hier klicken!

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