Stand: Regierungsentwurf vom 23.09.2026
Das Bundeskabinett hat am 23.09.2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen beschlossen. Das BMF nennt das Vorhaben kurz Zweites Kassengesetz. Kern ist eine neue Kassenpflicht (auch Registrierkassenpflicht genannt) in § 146b AO-E. Hinzu kommen das Ende der Bonpflicht in Papierform und schärfere Sanktionen bei Kassenmanipulation. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet.
Warum eine Kassenpflicht?
Viele Betriebe arbeiten noch mit einer offenen Ladenkasse, also ohne elektronisches Aufzeichnungssystem. Gerade in bargeldintensiven Branchen lassen sich Umsätze so nach Auffassung des Gesetzgebers leicht und kaum nachweisbar zu niedrig erklären. Eine elektronische Kasse mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) schützt die Grundaufzeichnungen vor nachträglicher Veränderung und erzeugt Daten im Format der DSFinV-K. Das soll das Entdeckungsrisiko deutlich erhöhen.
Wer ist von der Kassenpflicht betroffen?
Kassenpflichtig sollen Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften werden, also Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler. Voraussetzung ist ein Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG von mehr als 100.000 € im Kalenderjahr. Betroffene Unternehmen müssen ein elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a AO verwenden, also eine TSE-Kasse.
Achtung: neue Paragrafennummer
§ 146b AO regelt bisher die Kassen-Nachschau. Der Entwurf vergibt die Nummer neu an die Kassenpflicht, die Kassen-Nachschau wird an anderer Stelle geregelt.
Ausnahme bei geringen Barumsätzen
Steuerpflichtige, die Barzahlungen annehmen und im Kalenderjahr weniger als 12.000 € in bar einnehmen, sollen von der Kassenpflicht ausgenommen sein. Das gilt auch dann, wenn ihr Gesamtumsatz über 100.000 € liegt. Wer genau 12.000 € erreicht, fällt nach dem Wortlaut nicht mehr unter die Ausnahme. Kartenzahlungen zählen für diese Grenze nicht mit, für die 100.000-Euro-Grenze dagegen schon.
| Gesamtumsatz | Barumsatz | Kassenpflicht? |
|---|---|---|
| bis 100.000 € | beliebig | Nein, offene Ladenkasse bleibt zulässig |
| mehr als 100.000 € | ab 12.000 € | Ja, elektronische Kasse mit TSE |
| mehr als 100.000 € | unter 12.000 € | Nein, Ausnahme für geringe Barumsätze |
| mehr als 100.000 € | kein Bargeld | Unklar, nach dem Wortlaut ja (siehe unten) |
Unklar: Was gilt für Betriebe ohne Bargeld?
Die Barumsatz-Ausnahme hat eine Lücke, die vor allem bargeldlose Betriebe trifft. Nach dem Wortlaut des Entwurfs gilt sie nur für Steuerpflichtige, die Barzahlungen annehmen und dabei unter 12.000 € bleiben. Ein Unternehmen, das ausschließlich Karten- oder Mobilzahlungen akzeptiert, nimmt kein Bargeld an und fällt damit nicht unter diese Ausnahme. Liegt sein Gesamtumsatz über 100.000 €, wäre es nach dem Wortlaut kassenpflichtig.
Beispiel
Ein Café mit 11.000 € Barumsatz wäre befreit, ein Café, das gar kein Bargeld nimmt, dagegen nicht – obwohl der Gesetzgeber die Kassenpflicht gerade mit dem Manipulationsrisiko bei Bargeld begründet.
Die Konsequenz wäre spürbar, denn bei bestehender Kassenpflicht sollen nach der Entwurfsbegründung auch Debit- und Kreditkartenzahlungen über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden. Der bargeldlose Betrieb bräuchte also eine TSE-Kasse.
Die Kommunikation des BMF ist hier großzügiger als der Normtext. Dort ist allgemein von Steuerpflichtigen mit Barumsätzen unter 12.000 € die Rede, ohne die Einschränkung auf die Annahme von Bargeld. Ob das eine bewusste Entscheidung oder ein Redaktionsversehen ist, ist offen. Die Frage sollte im parlamentarischen Verfahren geklärt werden.
Für die Beratung
Mandanten mit rein bargeldlosem Geschäft sollten Sie nicht vorschnell als befreit einstufen. Beobachten Sie, ob der Wortlaut im weiteren Verfahren angepasst wird.
Ab wann gilt die Kassenpflicht?
Für den Start gelten Übergangsregeln. Entscheidend ist, in welchem Jahr ein Unternehmen die Umsatzgrenzen erstmals überschreitet:
- Überschreitung 2026 Kassenpflicht ab 1.1.2028 Für einen Start zum frühestmöglichen Termin zählen bereits die Umsätze des laufenden Jahres.
- Überschreitung 2027 Kassenpflicht ab 1.7.2028 Es gilt die allgemeine Regel mit Beginn am 1. Juli des Folgejahres.
- Überschreitung ab 2028 Kassenpflicht jeweils ab 1. Juli des Folgejahres Die Kassenpflicht endet mit Ablauf des zweiten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Weitere Ausnahmen von der Kassenpflicht
Neben der Barumsatzgrenze sind zwei Wege zur Befreiung vorgesehen:
Einzelfallbefreiung
Bei sachlicher Härte kann das Finanzamt in entsprechender Anwendung des § 148 AO von der Kassenpflicht befreien.
Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung
Allgemeine Ausnahmen per Rechtsverordnung, etwa für Vertrauenskassen, landwirtschaftliche Direktvermarktung sowie Wochen- und Jahrmärkte. Bisher liegt nur ein Diskussionsentwurf vor, das Verfahren beginnt erst nach Verkündung des Gesetzes.
Elektronischer Beleg statt Papierbon: Bonpflicht entfällt
Ab dem 1.1.2028 entfällt die papierhafte Belegausgabepflicht. An ihre Stelle tritt eine Belegbereitstellungspflicht: Unternehmen müssen einen elektronischen Beleg in einem standardisierten Datenformat bereitstellen, etwa per QR-Code. Kunden sind nicht verpflichtet, den Beleg anzunehmen. Der zivilrechtliche Anspruch auf eine Quittung nach § 368 BGB bleibt bestehen.
Außerdem dürfen Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse künftig digital statt in Papierform aufbewahrt werden.
Neuer Straftatbestand und schärfere Sanktionen
Um Kassenmanipulation wirksamer zu bekämpfen, sieht der Entwurf vor:
- Straftatbestand: Strafbar sind künftig der Einsatz und das Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen für elektronische Aufzeichnungssysteme.
- Ordnungswidrigkeiten: Bußgeldbewehrt wird es, keinen elektronischen Beleg bereitzustellen oder trotz Kassenpflicht kein elektronisches Aufzeichnungssystem mit TSE zu verwenden.
- Ermittlungsbefugnisse: Bei der Fälschung technischer Aufzeichnungen dürfen die Finanzbehörden künftig selbst ermitteln, sofern Daten elektronischer Aufzeichnungssysteme nach der KassenSichV betroffen sind.
Weitere Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung
Steuerstrafverfahren
Die Ausnahme vom Beweisverwendungsverbot wird auf Fälle ausgeweitet, in denen die Finanzbehörde gesetzlich verpflichtet ist, die Strafverfolgungsbehörden zu informieren.
Kassen-Nachschau
Bei fahrenden Händlern dürfen künftig auch Finanzbehörden prüfen, in deren Bezirk der Händler tätig ist.
TSE-Wechsel
Ein Wechsel der TSE muss dem Finanzamt künftig mitgeteilt werden – ergänzend zur bestehenden Meldepflicht für Kassensysteme.
Mietwagen
Mietwagen müssen einen Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle zur Anbindung einer TSE einsetzen und werden damit steuerlich Taxis gleichgestellt.
Praxishinweis für Steuerberater
Praxistipp
Für einen Start der Kassenpflicht zum 1.1.2028 kommt es bereits auf das Jahr 2026 an. Erfassen Sie bei Mandanten mit offener Ladenkasse deshalb schon jetzt Gesamtumsatz und Barumsatz getrennt. Eine Neuanschaffung allein wegen des Entwurfs ist noch verfrüht, da sich im Gesetzgebungsverfahren Details ändern können.
Themenseite Kassengesetz
TSE, Meldepflicht, Kassen-Nachschau und alle Beiträge rund um die Kasse im Überblick.
FAQ: Häufige Fragen zur Kassenpflicht 2028
Ab welchem Umsatz gilt die Kassenpflicht?
Nach dem Regierungsentwurf ab einem Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG von mehr als 100.000 € im Kalenderjahr. Betroffen sind Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften.
Wer ist trotz hohem Umsatz von der Kassenpflicht befreit?
Steuerpflichtige, die Barzahlungen annehmen und im Kalenderjahr weniger als 12.000 € in bar einnehmen, auch wenn ihr Gesamtumsatz über 100.000 € liegt. Weitere Ausnahmen sind per Verordnung sowie im Einzelfall bei sachlicher Härte (§ 148 AO) vorgesehen.
Zählen Kartenzahlungen zur 12.000-Euro-Grenze?
Nein. Für die Ausnahme zählt nur der Umsatz mit Bargeld. Für die 100.000-Euro-Grenze zählen Kartenumsätze dagegen mit.
Ab wann muss ein Betrieb eine elektronische Kasse haben?
Wer die Umsatzgrenzen 2026 überschreitet, ab dem 1.1.2028. Bei einer erstmaligen Überschreitung 2027 gilt die Pflicht ab dem 1.7.2028, bei späteren Überschreitungen jeweils ab dem 1. Juli des Folgejahres.
Ist die offene Ladenkasse dann verboten?
Nur für kassenpflichtige Unternehmen. Wer unter den Grenzen bleibt oder unter eine Ausnahme fällt, darf weiter mit offener Ladenkasse arbeiten.
Entfällt die Bonpflicht?
Ja, die papierhafte Belegausgabepflicht soll zum 1.1.2028 entfallen. Stattdessen müssen Unternehmen einen elektronischen Beleg bereitstellen. Kunden müssen ihn nicht annehmen, behalten aber ihren Anspruch auf eine Quittung nach § 368 BGB.