Die Liquidationsraten bei der Liquidation der GmbH

Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die im Privatvermögen gehalten werden, sind für die Besteuerung des Anteilseigners von hohem Interesse. Es stellt sich die Frage, wie Gewinnausschüttungen und Liquidationsraten beim Anteilseigner zu versteuern sind. Hierbei ist die Frage nach einer Beteiligungsertragsbefreiung ebenso wichtig, wie eine Anwendung im Teileinkünfteverfahren. Wie genau die Liquidationsraten dabei eine Rolle spielen, erfahren Sie in unserem nachfolgenden Fachbeitrag. Wie immer sind unsere Beiträge ergänzt durch relevante BFH-Rechtsprechung, um Ihnen die Thematik abstrakt und praxisorientiert näher zu bringen.

Liquidationsraten in der Beteiligungsertragsbefreiung

§ 8b Abs. 1 KStG gilt sachlich für Beteiligungserträge aus dem In- und Ausland. Die Ansässigkeit der ausschüttenden Gesellschaft ist hierfür unmaßgeblich. Die Regelung enthält eine abschließende Aufzählung der Tatbestände, die unter die Beteiligungsertragsbefreiung fallen. Dies sind insbesondere:

  • Liquidationsraten, die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital mit Ausnahme des Nennkapitals i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG bestehen und nicht aus dem Bestand des steuerlichen Einlagekontos i.S.d. § 27 KStG stammen (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG ).

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Lesen Sie hier, wie Liquidationsraten zu behandeln sind.

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BFH - Urteil vom 06.05.2014 (IX R 19/13): Anwendung des Teileinkünfteverfahrens und des Teilabzugsverbots bei Rückzahlung von Stammkapital in der Liquidation einer Kapitalgesellschaft

Wird bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft ein Teil des Stammkapitals in Form von Liquidationsraten an den Anteilseigner i.S. von § 17 Abs. 1 , Abs. 4 EStG zurückgezahlt, sind Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG ) und Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG ) auch im Verlustfall anzuwenden. [...]

Lesen Sie hier ein interessantes Urteil, das sich mit Liquidationsraten im Zusammenhang mit dem Teileinkünfteverfahren beschäftigt.

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BFH - Urteil vom 08.05.2003 (IV R 35/01): Schachtelprivileg in Liquidationsfällen

Zu den Kürzungsbeträgen i.S. des § 9 Nr. 2 a GewStG gehört auch die Liquidationsrate, mit der das nach Abschluss der Liquidation verbliebene Reinvermögen an die Anteilseigner ausgekehrt wird, soweit nicht Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1977 (EK 04) als verwendet gilt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 2. April 1997 X R 6/95, BFHE 183, 208, BStBl II 1998, 25 ). Soweit im Rahmen der Gewinnermittlung die Anteile an der Untergesellschaft infolge des Untergangs des Wirtschaftsguts "Beteiligung" aus der Bilanz eines Anteilseigners auszubuchen sind, mindert dies nicht den Kürzungsbetrag i.S. des § 9 Nr. 2 a GewStG. [...]

Auch in diesem Urteil spielen Liquidationsraten eine wichtige Rolle.

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