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Schenkungsteuer und Grundstückschenkung: So schenken Sie richtig!

Schenken anstatt zu vererben! Ein Grundstück zu verschenken ist für immer mehr Grundbesitzer eine Alternative zum Vererben. Denn durch die Schenkung des Grundstücks an die Erben, können Sie Steuerfreibeträge nutzen und die Erbschaftsteuer sparen. Welche Rechtsnormen sind hierbei im Besonderen zu beachten? Wie lässt sich eine Grundstückschenkung möglichst steuersparend abwickeln? Und wie kann durch eine Grundstückschenkung die ansonsten anfallende Erbschaftsteuerlast reduziert oder sogar umgangen werden? Dies und mehr erläutern wir in den folgenden Beiträgen. Klicken Sie hier weiter, um auch in Sachen Grundstückschenkungen und Schenkungsteuerrecht topinformiert zu sein!

 

Die Grundstückschenkung im Schenkungsteuerrecht: So erfolgt die Bewertung von Grundvermögen heute!

Wird ein Grundstück geschenkt oder vererbt, muss es seit 2009 nach den Vorgaben des BVerfG mit dem Verkehrswert angesetzt werden. Da aus systematischen Gründen keine individuelle Bewertung des Einzelgrundstücks erfolgen kann, hat der Gesetzgeber typisierende Bewertungsverfahren gesetzlich geregelt. Ziel dieser Regelungen ist es, den gemeinen Wert (Verkehrswert) des Grundstücks im Rahmen dieser Bewertungsverfahren zu ermitteln. In diesem Fachbeitrag gehen wir sehr detailliert auf die Bewertung von Grundvermögen, insbesondere mit Blick auf Grundstückschenkungen und das Schenkungsteuerrecht ein und geben eine Vielzahl von Beispielen, Hinweisen und Übersichten zur Veranschaulichung der Materie. Klicken Sie weiter, um mehr zu lesen!

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Vor- und Nachteile der Grundstückschenkung im Schenkungsteuerrecht

Zu einer üblichen Gestaltung bei der vorweggenommenen Erbfolge gehört die Übertragung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Solche Vermögensübertragungen waren vor der Erbschaftsteuerreform 2009 steuerlich besonders günstig. Dies rührte vor allem daher, dass im Gegensatz zu anderen Vermögensarten – wie zum Beispiel Kapitalvermögen – bei Grundstücksschenkungen regelmäßig ein geringerer Wert als schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage herangezogen wurde – nämlich der sogenannte Bedarfwert. Jedoch können sich trotz der geänderten Bewertungsvorschriften auch noch nach der Reform, gegenüber dem Nennwert von Kapitalvermögen, günstigere Werte ergeben. Welche Regelungen und Grundsätze für die Grundstückschenkungen und das Schenkungsteuerrecht betreffenden Sachverhalte gelten, erklären wir in dem folgenden Beitrag und geben dazu viele Beispiele und Hinweise für die Praxis. Klicken Sie weiter!

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Grundstückschenkung und Schenkungsteuer: Die richtige Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer

Will man die schenkungsteuerrechtliche Bewertung von unentgeltlichen Übertragungen – wie beispielsweise Grundstückschenkungen – durchdringen, so ist es von Vorteil, die ebenfalls im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz geregelte Erbschaftsteuer in den Blick zu nehmen. Ein herausragend wichtiger Aspekt dabei ist naturgemäß die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Grundsätzlich ist hierbei festzuhalten, dass die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer der steuerpflichtige Erwerb ist. Als solcher wiederum gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht ausdrücklich steuerfrei gestellt ist (§ 10 Abs. 1 ErbStG). Näheres zur Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer erfahren Sie in unserem Beitrag auf der nächsten Seite!

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Rechtsprechung zu Schenkungsteuer und Grundstückschenkung: Schenkungsteuer als Vorkosten im Sinne von § 10 e Abs. 6 Satz 1 EStG (BFH - Urteil vom 27.07.2000 X R 42/97)

Der BFH hatte hier einen Fall zu beurteilen, in dem insbesondere fraglich war, ob die Grundsätze der mittelbaren Grundstückschenkung auch im Rahmen der Wohneigentumsförderung gelten sowie, inwieweit die Schenkungsteuer als sonstige Personensteuer im Sinne von § 12 Nr. 3 EStG kraft Gesetzes als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 Satz 1 EStG abgezogen werden kann. Die Entscheidung des BFH finden Sie gleich hier!

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Rechtsprechung zu Schenkungsteuer und Grundstückschenkung: Zuwendungszeitpunkt bei Geldschenkung (FG Münster - Urteil vom 25.04.2013 3 K 2972/12 Erb)

Schwerpunkt in diesem vom FG Münster zu entscheidenden Fall war, wonach genau sich der Zeitpunkt der Zuwendung bei einer Geldschenkung bestimmt. Konkret war fraglich, ob als Zuwendungszeitpunkt im Wege der Überweisung derjenige Tag maßgeblich sein muss, an dem der Überweisungsauftrag ausgeführt wurde. Wie das FG Münster sich hierzu verhielt und auf welche Entscheidungsgründe es sich dabei stützte, erfahren Sie auf der nächsten Seite aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Schenkungsteuer und Grundstückschenkung“. Klicken Sie hier, um zur Entscheidung zu gelangen!

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Rechtsprechung zu Schenkungsteuer und Grundstückschenkung: Zinsloses Darlehen als mittelbare Grundstückschenkung (BFH - Urteil vom 21.02.2006 II R 70/04)

Der BFH hatte in diesem Urteil darüber zu befinden, inwiefern in der Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks eine sogenannte mittelbare Grundstückschenkung gesehen werden kann. Außerdem war dazu Stellung zu nehmen, ob die Gewährung eines zinslosen Darlehens zum Erwerb eines bestimmten Grundstücks eine mittelbare Grundstückschenkung beinhaltet oder nicht. Die Entscheidung des BFH haben wir auf der folgenden Seite für Sie bereitgestellt. Mit einem Klick geht es weiter!

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Rechtsprechung zu Schenkungsteuer und Grundstückschenkung: Teilfinanzierter Anbau als mittelbare Grundstücksschenkung (BFH - Urteil vom 13.03.1996 II R 51/95)

Streitgegenstand des vom BFH zu klärenden Sachverhalts war die Frage, ob die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung auch auf grundstücksbezogene Verwendungen – wie beispielsweise den Anbau an ein bereits bestehendes Gebäude des Bedachten – deren Kosten von dem Zuwendenden schenkweise ganz oder teilweise getragen werden, Anwendung finden oder nicht. Das Urteil des BFH aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Schenkungsteuer und Grundstückschenkung“ stellen wir Ihnen auf dieser Seite zur Verfügung. Klicken Sie hier, um mehr zu erfahren!

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