Die personelle Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung: Das müssen Sie als Steuerberater wissen!

Die personelle Verflechtung bildet das zweite notwendige Tatbestandsmerkmal für das Bestehen einer Betriebsaufspaltung. Dieses bedeutet, dass in beiden Unternehmen, also sowohl im Besitzunternehmen als auch beim Betriebsunternehmen, dieselbe Person oder Personengruppe ihren Willen durchsetzen kann. Näheres zu den Grundlagen sowie den Besonderheiten der personellen Verflechtung erläutern wir auf der folgenden Seite in diversen Fachbeiträgen und gewähren Ihnen darüber hinaus Zugang zu einer ganzen Reihe von Gerichtsentscheidungen zum Thema „personelle Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung“. Klicken Sie gleich hier, um weiterzulesen!

 

Personelle Verflechtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung: Einführung

Eine personelle Verflechtung ist gegeben, wenn eine Person oder mehrere Personen (Personengruppe) sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen beherrschen. Das bedeutet, die betreffende Person, beziehungsweise Personengruppe ist in der Lage, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen. Hierbei lässt sich zunächst eine grobe Unterteilung vornehmen. Einerseits lässt sich die Fallgruppe der gleichen Kapital- und Stimmbeteiligung derselben Gesellschafter an beiden Unternehmen ausmachen (Beteiligungsidentität). Andererseits alle übrigen Konstellationen, in denen von Beherrschungsidentität gesprochen werden kann. Wie diese Konstellationen ausgestaltet sein können, erläutern wir genauer in unserem Beitrag und gehen dabei auf weitere allgemeine Gesichtspunkte bei der personellen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung ein. Des Weiteren finden Sie auf dieser Seite eine Vielzahl anschaulicher Beispiele und Hinweise für die Praxis. Mit einem Klick lesen Sie mehr!

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Grundlagen der personellen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung

Was genau meint Beteiligungsidentität? Und wie ist demgegenüber die sogenannte Beherrschungsidentität definiert? Welche Rolle spielen Einstimmigkeitsbeschlüsse, qualifizierte Mehrheiten bei der oder ein Stimmrechtsausschluss personellen Verflechtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung? In diesem Fachbeitrag klären wir diese und weitere Fragen auf. Hierzu geben wir jeweils Beispiele zur Veranschaulichung der personellen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung und weisen auf etwaige Besonderheiten hin, die Sie als betreuender Steuerberater unbedingt berücksichtigen sollten. Klicken Sie gleich hier, um auch in diesem Bereich topinformiert zu sein und Ihrem Mandanten die beste Beratung anbieten zu können!

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Personelle Verflechtung und Betriebsaufspaltung: Sonderfall Angehörige

Zusammenrechnung bei Ehegattenanteilen, das sogenannte Wiesbadener Modell und Beteiligung von Eltern und minderjährigen Kindern: Dies sind Schlagworte, die besondere Bedeutung für die personelle Verflechtung und die Betriebsaufspaltung bei Angehörigen haben. Gegenstand dieses Fachbeitrages ist die personelle Verflechtung in Bezug auf Angehörige (also etwa Ehepartner oder Eltern und Kinder), inwieweit sich die allgemeinen Prinzipien der personellen Verflechtung auf diese anwenden lässt und letztlich, welche speziellen Anforderungen an die personelle Verflechtung bei Angehörigen zu stellen sind. Zum Beitrag geht es hier!

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Personelle Verflechtung und Betriebsaufspaltung: Auf diese Besonderheiten gilt es zu achten!

Die personelle Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung lässt sich grob in die Fälle der Beteiligungsidentität, auf der einen Seite und diejenigen Fälle der Beherrschungsidentität, auf der anderen Seite, aufteilen. Innerhalb dieser Differenzierung lassen sich indes wiederum Sonderkonstellationen ausmachen, über die es sich zu informieren lohnt. Das gilt für den Leiter eines Unternehmens und umso mehr für den ihn betreuenden Steuerberater. Insbesondere zu nennen sind in diesem Zusammenhang die mittelbare Beteiligung sowie die faktische Beherrschung. Was es mit diesen Begrifflichkeiten auf sich hat und inwieweit sie von Relevanz sind, erläutern wir in diesem Fachbeitrag zu den Besonderheiten der personellen Verflechtung im Zuge der Betriebsaufspaltung. Lesen Sie jetzt weiter, mit nur einem Klick!

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Rechtsprechung zur personellen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung: Einkommensteuerliche Behandlung von Einnahmen aus der Gewährung von Darlehen (BFH - Urteil vom 09.07.2019 X R 9/17)

Der BFH hatte unter anderem darüber zu befinden, inwiefern bloße Darlehensgewährungen zu einer sachlichen Verflechtung führen können und dadurch eine Betriebsaufspaltung begründen. Zu dieser BFH-Entscheidung aus dem Bereich „Rechtsprechung zur personellen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung“ gelangen Sie mit einem Klick auf die folgende Seite!

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Rechtsprechung zur personellen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung: Steuerliche Folgen der Beendigung einer Betriebsaufspaltung bei anschließender Verpachtung des Betriebes und Voraussetzungen der Einbringung des ganzen Mitunternehmeranteils im Sinnen von § 24 Abs. 1 UmwStG (BFH - Urteil vom 17.04.2019 IV R 12/16)

Der BFH urteilte hier im Zusammenhang mit der Problematik von personeller Verflechtung und Betriebsaufspaltung darüber, inwieweit die Grundsätze über das Verpächterwahlrecht neben der Beendigung einer "echten Betriebsaufspaltung", auch für den Fall Anwendung finden, dass eine "unechte Betriebsaufspaltung" beendet wird. Zu welchem Ergebnis der BFH dabei gelangte, erfahren Sie auf dieser Seite!

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Rechtsprechung zur personellen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung: Ertragsteuerliche Behandlung einer teilweise unentgeltlich durchgeführten Betriebsaufgabe (BFH - Urteil vom 22.10.2013 X R 14/11)

Schwerpunkte des vom BFH zu entscheidenden Sachverhalt waren insbesondere die Anwendbarkeit der Gesamtplanrechtsprechung und der Einheitstheorie, wobei ebenfalls das Merkmal der personellen Verflechtung von Bedeutung war. Außerdem ging es um die Frage, ob für den Fall, dass ein vorab erstelltes Konzept vorsieht, dass Teile des vereinbarten Kaufpreises – oder gar der gesamte vereinbarte Betrag – unmittelbar als Schenkung von dem Veräußerer an den Erwerber zurückfließen, eine entgeltliche Übertragung in Höhe des zurückgeschenkten Betrags vorliegt. Um weiter zum Urteil des BFH zu kommen, klicken Sie hier!

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Rechtsprechung zur personellen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung: Erforderlichkeit von Angaben über die Verwendung der Einlagemittel und eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen und die mit ihr verknüpften Sondervorteile i.R.e. Emissionsprospekts (BGH - Urteil vom 15.07.2010 III ZR 337/08)

Der BGH hatte in seinem Urteil im Besonderen dazu Stellung zu nehmen, inwieweit der Prospekt über ein Beteiligungsangebot den Anleger auch über die wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zu unterrichten hat. Wie sich der BGH hierzu verhielt und auf welche Argumente er sich dabei stützte, erfahren Sie auf der folgenden Seite!

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Rechtsprechung zur personellen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung: Bewertung der Einlage einer unter den Wert der Anschaffungskosten gesunkenen Beteiligung (BFH - Urteil vom 29.11.2017 X R 8/16)

Gegenstand der Entscheidung des BFH war, inwiefern die Grundsätze zur Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG in ein Betriebsvermögen entsprechend auf die Bewertung der Einlage solcher wertgeminderter Forderungen aus Gesellschafterdarlehen anzuwenden sind, deren Ausfall sich im Falle der weiteren Zugehörigkeit der Forderung und der korrespondierenden Beteiligung zum Privatvermögen bei der Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17 EStG einkommensteuerrechtlich ausgewirkt hätte. Das Urteil des BFH aus der Rubrik „Rechtsprechung zur personellen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung“ finden Sie hier!

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Rechtsprechung zur personellen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung: Verpachtung des Mandantenstamms eines Steuerberaters als Betriebsaufspaltung (BFH - Urteil vom 21.11.2017 VIII R 17/15)

Der BFH hatte zu beurteilen, ob zwischen einem Steuerberater und einer von ihm als Alleingesellschafter beherrschten Kapitalgesellschaft dann eine Betriebsaufspaltung begründet wird, wenn der Kapitalgesellschaft ein für deren betriebliche Tätigkeit funktional wesentlicher Mandantenstamm zur Nutzung überlassen wird. Die Entscheidung des BFH aus dem Bereich „Rechtsprechung zur personellen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung“ haben wir hier für Sie bereitgestellt!

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