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Handelsvertreter: Steuervorteil bei Abschlagszahlung?

Wann sind Abschlagszahlungen an einen Handelsvertreter nach § 34 EStG steuerlich begünstigt? Nach dem BFH ist dies davon abhängig, ob und in welcher Form Vorauszahlungen auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB vorliegen bzw. die Zahlungen als Ersatz für die Einbußen aus der Minderung von Provisionsansprüchen geleistet wurden. Ausschlaggebend sind die jeweiligen vertraglichen Bedingungen.

Der Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter nach § 89b HGB ist grundsätzlich tarifbegünstigt nach § 34 EStG. Der BFH hat nun entschieden, ob und ggf. in welchem Umfang dies auch gilt, wenn auch während des laufenden Vertrags Vorauszahlungen auf diesen Ausgleichsanspruch geleistet werden.

Nachdem auf einem der Märkte, auf denen der Handelsvertreter für das Unternehmen Waren vermittelte, ein erheblicher Preisdruck entstanden war, einigten sich das Unternehmen und der Handelsvertreter darauf, dass sowohl die künftigen als auch die in der Vergangenheit zugrunde zu legenden Provisionssätze des Handelsvertreters stufenweise vermindert werden. Im Gegenzug dafür erhielt der Handelsvertreter eine Ausgleichszahlung für die verminderten Provisionen sowie einen Abschlag auf seine spätere Ausgleichszahlung nach § 89b HGB.

Nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien machte diese geleistete Abschlagszahlung 60 % des voraussichtlich zustehenden Ausgleichsanspruchs aus. Folglich kann der Handelsvertreter bei Beendigung des Handelsvertretervertrags in Ergänzung zu dieser Abschlagszahlung 40 % des gesamten Ausgleichsanspruchs verlangen. Der Handelsvertreter beantragte für die erhaltene Zahlung den begünstigten Steuersatz nach § 34 EStG. Das Finanzamt lehnte dies ab, während das Finanzgericht dem Handelsvertreter folgte. Der BFH gewährte in der Revision dann den begünstigten Steuersatz – jedoch nur für einen Teilbetrag der Zahlung.

Auslegung der Vereinbarung zwischen Unternehmen und Handelsvertreter durch den BFH

Nach Ansicht des BFH sollte die Vereinbarung einerseits die Senkung der Provisionsansprüche einschließlich der damit einhergehenden Schmälerung des künftigen Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB ausgleichen. Andererseits ist ebenfalls eine Vorauszahlung auf den tatsächlichen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB enthalten. Für den BFH sind die Parteien davon ausgegangen, dass die Ertragsaussichten des Handelsvertreters – und damit auch die laufenden Provisionen und der künftige tatsächliche Ausgleichsanspruch – um 60 % sinken würden.

Daher wurde der künftige Ausgleichsanspruch mit 40 % des ohne Provisionskürzung errechneten Ausgleichsanspruchs kalkuliert. Daraus folgt, dass nach der Vereinbarung 60 % von diesen 40 % auf den Ausgleichsanspruch entfallen. Der Restbetrag dient hingegen als Ausgleich für die Minderung von Provisionsansprüchen sowie des damit verbundenen geringeren Ausgleichsanspruchs. Dieser Teil der Zahlung kann keine Vorauszahlung auf einen Ausgleichsanspruch darstellen, weil der höhere Ausgleichsanspruch nicht mehr entstehen kann.

Steuerliche Würdigung dieser Auslegung

Zu den nach § 34 EStG begünstigten außerordentlichen Einkünften zählen u.a. Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB. Dies gilt auch für Vorauszahlungen als Teilzahlungen auf einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, wenn der Ausgleichsbetrag in einer Summe und in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wird. Allerdings wurde durch die getroffene Vereinbarung eine Vorauszahlung auf den künftigen Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vereinbart und damit auf zwei Veranlagungszeiträume aufgeteilt.

Daraus folgt für den BFH, dass der entsprechende Teilbetrag mangels Zusammenballung nicht tarifbegünstigt ist und insoweit laufende, mit dem Regeltarif zu besteuernde Einkünfte vorliegen. Der andere Teil der Zahlung stellt für den BFH eine begünstigte Entschädigungsleistung dar. Folglich sind die als Ersatz für Einbußen aus der Minderung von Provisionsansprüchen geleisteten Zahlungen nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigt, während die Zahlungen, welche als Vorauszahlung auf den Ausgleichsanspruch aus § 89b HGB zu werten sind, nicht begünstigt sind.

Praxishinweis

Der BFH hat mit dieser Entscheidung konsequent die Grundsätze des § 34 i.V.m. § 24 EStG umgesetzt: Nur der als Entschädigung eingeordnete Teil der Zahlung ist begünstigt. Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist, dass die Entschädigung auch – wie der BFH bereits früher schon entschieden hatte – aufgrund einer Mitwirkung des Geschädigten (durch den Abschluss der Vereinbarung) entstanden sein kann. Der BFH zeigt damit Unternehmern und für diese tätigen Handelsvertretern einen Weg auf, wie bei einer Modifizierung der vertraglichen Bedingungen mit einer entsprechenden Zahlung diese steuerlich begünstigt werden kann. Diese Entscheidung schafft damit Klarheit und ist zu begrüßen.

BFH, Urt. v. 27.10.2015 - X R 12/13

Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz