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Einkommensteuer -

Doppelte Haushaltsführung: Regeln bei Einpersonenhaushalt

Wann sind Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung absetzbar? Der BFH hat die Regeln für einen Einpersonenhaushalt bestimmt. Demnach kommt es in diesem Fall für einen eigenen Hausstand nicht auf die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung an. Im Streitfall hatte der Kläger seinen Lebensmittelpunkt am Wohnort seiner Eltern, die ihm einen Teil ihres Hauses mietfrei überließen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 29.04.2025 (VI R 12/23) die Grundsätze zur doppelten Haushaltsführung weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Der Kläger K hatte während der Streitjahre seinen Lebensmittelpunkt in der Stadt B und bewohnte dort sämtliche Räumlichkeiten im Obergeschoss des seinen Eltern gehörenden Wohnhauses, die ihm diese unentgeltlich zur Nutzung überließen. Die damit verbundenen Kosten trug K jedoch selbst.

Gleichzeitig absolvierte K einen Bachelor- und einen Masterstudiengang in verschiedenen Städten. Er wohnte am jeweiligen Studienort in angemieteten Wohnungen bzw. Zimmern. 

Nach seinem Masterstudium war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig und fertigte seine Doktorarbeit an. K erzielte nebenher als Werkstudent und als studentische Hilfskraft sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dem Studium ging eine Berufsausbildung voraus. 

Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob K notwendige Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sowie Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen kann. 

Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieben erfolglos. Der BFH sah dies teilweise anders.

Begründung im Besprechungsfall

Das Vorliegen eines eigenen Hausstands erfordert neben dem Vorliegen einer eigenen Wohnung, die der BFH aufgrund der Nutzungsüberlassung der Eltern bei K bejaht, eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. 

Bedeutung kommt diesem Tatbestandsmerkmal jedoch nur zu, soweit der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt (z.B. im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts) angehört. 

Nur wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, kann sich der Einzelne an den Kosten dieses Haushalts und damit den Kosten der Lebensführung „beteiligen“.

Führt der Steuerpflichtige hingegen einen Einpersonenhaushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten dieses Haushalts (der Lebensführung) nicht, denn die Kosten der Lebensführung eines Einpersonenhaushalts werden denknotwendig von dieser einen Person getragen. 

Woher die hierfür erforderlichen Mittel stammen, ob aus eigenen Einkünften, staatlichen Transferleistungen, Darlehen, Unterhaltsleistungen oder familiären Geldgeschenken, ist insoweit unerheblich. An der Finanzierung des eigenen Haushalts/der eigenen Lebensführung ändert die Herkunft der Mittel nichts. 

Da das FG keine Feststellungen dazu getroffen hat, in welcher Höhe dem K Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen entstanden sind, verwies der BFH den Rechtsstreit an das FG zurück.

Praxishinweis

Der BFH hat klargestellt, dass im Fall, dass der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Ort des Lebensmittelpunkts einen Einpersonenhaushalt führt, die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung unerheblich ist.

BFH, Urt. v. 29.04.2025 - VI R 12/23

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