In welcher Höhe sind Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung abziehbar? Der BFH hat das im Fall einer Dienstwohnung im Ausland geklärt. Demnach können die vom Dienstherr als notwendig anerkannten Kosten als Mehraufwand geltend gemacht werden. Der BFH lehnte im Streitfall eine Begrenzung der Unterkunftskosten auf eine bestimmte Wohnfläche ab. Ein Mietzuschuss mindert den Kostenabzug.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.06.2025 (VI R 21/23) entschieden, dass Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland, für die vom Bund ein Mietzuschuss nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gewährt wird, in tatsächlicher Höhe als Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sind.
Sachlage im Streitfall
Der Kläger ist Beamter des höheren Diensts im Auswärtigen Amt. Im Streitjahr 2015 war er bis zum Sommer an einer Botschaft im Ausland tätig, wo er eine von ihm selbst angemietete Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 200 qm bewohnte.
Nach den dienstlichen Vorgaben des Auswärtigen Amts war der Kläger verpflichtet, seine Privaträume auch für dienstliche Repräsentationsaufgaben sowie zur gesellschaftlichen Kontaktpflege zu nutzen.
Obwohl die Wohnung aufgrund ihrer Größe nicht den Vorgaben entsprach, wurde ihm für die Kosten ein Mietzuschuss nach § 54 BBesG gewährt, da die Miete den ortsüblichen Vorgaben entsprach.
In seiner Einkommensteuererklärung machte er Aufwendungen für die Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend.
Das Finanzamt erkannte die Unterkunftskosten jedoch nur für die nach dem Bundesbesoldungsgesetz vorgegebene maximale Wohnungsgröße von 140 qm an und kürzte die nach Abzug des Mietzuschusses verbliebenen Kosten.
Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren sah der BFH die Revision als begründet an und hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf.
Abzug von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind als Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, anzuerkennen.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Der BFH hält die Begrenzung der Unterhaltskosten auf eine Wohnfläche von 140 qm im konkreten Fall für unzulässig. Die Unterkunftskosten dürfen nur um den gewährten Mietzuschuss gemindert werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der erschwerten Informations- und Auskunftsmöglichkeiten im Ausland.
So hat der Senat bereits entschieden, dass im Fall einer zugewiesenen Dienstwohnung die tatsächlichen Aufwendungen abzugsfähig sind, da diese nach objektiven Maßstäben insgesamt erforderlich sind, um den dienstlichen Zweck zu erfüllen.
Ausgehend von diesen Maßstäben kommt der BFH zu dem Schluss, dass auch die vom Kläger getragenen Kosten für die Zweitwohnung in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anzuerkennen sind.
Lediglich der Mietzuschuss ist nach § 3c Abs. 1 EStG gemindert zu berücksichtigen. Maßgeblich sind insoweit die Kosten, die der Dienstherr im Rahmen der Prüfung als notwendig anerkannt hat.
Diese Aufwendungen sind, vermindert um den Mietzuschuss, stets in tatsächlicher Höhe als notwendig anzusehen und daher steuerlich abziehbar.
Praxishinweis
Der BFH hat sich in den letzten Jahren mehrfach zu der Angemessenheit des Abzugs von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland geäußert.
In früheren Entscheidungen hatte der BFH sich auch schon gegen eine von der Finanzverwaltung vertretene pauschale Aufteilungsmöglichkeit ausgesprochen und sich stets für eine Betrachtung im Einzelfall entschieden.
Pauschale Betrachtungsmaßstäbe führen nach Ansicht des BFH zu Unschärfen, wenn z.B. höhere Kosten durch die Wahl eines höheren Standards der Wohnung entstehen. Dementsprechend erkannte er die kostenbezogene Betrachtung des Dienstherrn im Streitfall an und gewährte den vollen Abzug der Kosten.
BFH, Urt. v. 17.06.2025 - VI R 21/23