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JStG 2018: Bundesrat beschließt zahlreiche Änderungen im Steuerrecht

Der Bundesrat hat zum Jahreswechsel den Weg frei für eine ganze Reihe steuerrechtlicher Änderungen gemacht. Das Gesetzespaket (vormals: Jahressteuergesetz - JStG 2018) sieht neben einer Betreiberhaftung im Online-Handel auch Steuerentlastungen vor: Elektrodienstwagen und Hybridfahrzeuge sollen gefördert, Jobtickets steuerfrei gestellt werden. Neue umsatzsteuerliche Regeln greifen für Gutscheine.

Der Bundesrat hat am 23.11.2018 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zugestimmt, die der Bundestag bereits Anfang November beschlossen hatte. Das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vormals JStG 2018) soll in großen Teilen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Die Gesetzesänderungen sehen insbesondere Änderungen in folgenden Bereichen vor:

Betreiberhaftung im Online-Handel

Durch Anbieter, die ihre Waren über elektronische Marktplätze in der EU verkaufen und die Umsatzsteuer nicht entsprechend abführen, entsteht innerhalb der EU ein erheblicher Steuerschaden. Daher soll der Umsatzsteuerbetrug im Online-Handel bekämpft werden.

Das neue Umsatzsteuergesetz nimmt künftig die Betreiber von Online-Marktplätzen (wie beispielsweise Amazon oder Ebay) für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel auf ihren Plattformen in die Haftung. Von dieser Haftung können sie sich nur dann befreien, wenn sie gewisse Aufzeichnungspflichten erfüllen oder steuerunehrliche Händler von ihrem Online-Marktplatz ausschließen.

Zu den Aufzeichnungspflichten gehören u.a. folgende Angaben über die Nutzer:

  • der vollständige Name und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers,
  • seine Steuernummer und – soweit vorhanden – seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der Bescheinigung über seine steuerliche Erfassung,
  • der Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung und der Bestimmungsort sowie
  • der Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes.

Umsetzung der EU-Gutschein-Richtlinie

Im Rahmen der Gesetzesänderungen wird zudem die bislang nicht gesetzlich verankerte umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen normiert. Zukünftig wird zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden, was insbesondere für den Zeitpunkt der Leistungserbringung und damit für die Steuerentstehung relevant ist.

Gutscheine, bei denen im Zeitpunkt der Ausstellung alle relevanten Informationen für die Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen, d.h. die Leistung/Lieferung ausreichend konkretisiert ist, gelten als Einzweckgutscheine, so dass die Leistung bereits mit Gutscheinausgabe erbracht ist.

Ist die Leistung jedoch nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar, so handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein, bei dem die Umsatzsteuer auch erst beim tatsächlichen Einlösen abgeführt werden muss. Steuerpflichtige sollten beachten, dass die Regelungen erstmals auf Gutscheine anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden.

Steuervorteile für Elektrodienstwagen und Hybridfahrzeuge

Darüber hinaus werden Fahrer von elektrisch angetriebenen Dienstwagen und Hybridfahrzeugen entlastet, da die Privatnutzung anstatt mit 1 % des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat nur mit 0,5 % versteuert werden muss. Dies gilt für E-Autos sowie für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft werden.

Steuerfreies Jobticket für Pendler

Als weitere Entlastung werden künftig verbilligte Jobtickets gänzlich steuerfrei, d.h., steuerpflichtige Arbeitnehmer müssen die Kostenersparnis nicht mehr versteuern. Durch diese Änderungen soll eine verstärkte Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel erreicht werden. Steuerpflichtige müssen jedoch beachten, dass die steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale angerechnet werden.

Jahressteuergesetz 2018/2019

Auch wenn das Gesetz nicht mehr Jahressteuergesetz genannt wird, so enthält es zahlreiche weitere Änderungen in 15 Steuergesetzen. Darunter werden u.a. Anpassungen an das EU-Recht und an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs vorgenommen. Beispielsweise findet sich auch eine Anpassung beim Verlustabzug nach § 8c KStG aufgrund eines Beschlusses des BVerfG aus dem Jahr 2017 zum quotalen Verlustuntergang.

Praxishinweis

Das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ist nicht nur ein Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen. Vielmehr beinhaltet es weitere Gesetzesänderungen, die ein Jahressteuergesetz erwarten lässt. Steuerpflichtige sollten sich auf die Änderungen einstellen und diese bei ihrer Planung für das Jahr 2019 berücksichtigen.

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 19/4455, 19/4858, 19/5159 Nr. 4 – Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 07.11.2018, BT-Drs. 19/5595

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper

 

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