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JStG 2019: Änderungen für Arbeitnehmer und Steueranreize für Elektroautos

Die Bundesregierung hat das Jahressteuergesetz 2019 auf den Weg gebracht. Neben einem Maßnahmenkatalog zur Förderung von Klimaschutz und Elektromobilität stehen eine Reihe weiterer steuerlicher Änderungen für Arbeitnehmer, Verbraucher und Unternehmer im Fokus. So werden etwa die absetzbaren Verpflegungsmehraufwendungen für Dienstreisen erhöht und ein Pauschbetrag für Berufskraftfahrer eingeführt.

Die Bundesregierung hat am 31.07.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) veröffentlicht.
Nun wird das Gesetz in den Gremien des Bundesrats und des Bundestags weiter beratschlagt. Wie jedes Jahr ist damit zu rechnen, dass die Änderungen zum 01.01.2020 in Kraft treten werden.

Wie es der Name des Gesetzes erahnen lässt, ist ein Kernpunkt die Förderung einer umweltfreundlichen Elektromobilität. Schwerpunkmäßig werden im Folgenden die Maßnahmen für die steuerliche Förderung klimafreundlichen Verhaltens, die steuerlichen Maßnahmen für günstigen Wohnraum und mehr Gerechtigkeit sowie die Änderungen für Arbeitnehmer dargestellt.

Förderungen klimafreundlichen Verhaltens

Zur weiteren Förderung der Elektromobilität sieht der Regierungsentwurf eine Fülle an Förderungen vor, insbesondere angedacht sind:

  • eine Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge i.H.v. 50 % der Anschaffungskosten,
  • eine 25%ige Pauschalbesteuerung von Jobtickets ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale,
  • die Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung im Rahmen der 1-%-Regelung bei Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen,
  • die Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen und die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung,
  • die Halbierung der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer für gemietete oder geleaste Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge sowie für angemietete Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, bis 2030,
  • die Verlängerung der Steuerbefreiung für betriebliche Fahrräder oder Elektrofahrräder, die Beschäftigten auch für den Privatgebrauch kostenlos zur Verfügung gestellt werden, bis zum 31.12.2030.

Änderungen für Arbeitnehmer und Verbraucher

  • Anhebung der Verpflegungsmehraufwendungen für Dienstreisen von 24 € auf 28 € pro Tag bei mehrtägigen Dienstreisen und von 12 € auf 14 € bei einer Abwesenheit ab acht Stunden,
  • Einführung eines Pauschbetrags für Berufskraftfahrer i.H.v. 8 € pro Kalendertag für Mehraufwendungen, die im Zusammenhang mit der Übernachtung im Dienstfahrzeug stehen,
  • Einkommensteuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen wie beispielsweise „Wohnen für Hilfe“,
  • ermäßigte Umsatzsteuer für E-Books und E-Paper, so dass für E-Books und E-Paper der gleiche ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt wie auch für gedruckte Produkte.

Maßnahmen für günstigen Wohnraum

  • Einführung eines Bewertungsabschlags für Mitarbeiterwohnungen. Bei der Berechnung des steuerlichen Vorteils wird ein Abschlag eingeführt. Danach sollen im Ergebnis Beschäftigte, die mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete zahlen, den finanziellen Vorteil gegenüber der ortsüblichen Miete nicht mehr versteuern müssen.
  • Verschärfung der Besteuerung von Share Deals bei Immobilientransaktionen. Die bisherige Grenze für einen grundsteuerfreien Erwerb soll von 95 % auf 90 % gesenkt werden und die geltende Betrachtungsfrist von fünf auf zehn Jahre erhöht werden.

Praxishinweis

Der mehr als 200-seitige Entwurf für das JStG 2019 sieht natürlich noch wesentlich mehr Änderungen für Steuerpflichtige vor. Dabei werden auch die Änderungen der Rechtsprechung und Fehlerkorrekturen erfolgen.
Wie üblich sind im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch etliche Änderungen zu erwarten. Steuerpflichtige sollten den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens beobachten und sich spätestens Ende des Jahres auf geplante Änderungen einstellen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper