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JStG 2018: Kritik an der Betreiberhaftung im Online-Handel

Die Bundesregierung will im Zuge des Jahressteuergesetzes (JStG) 2018 eine Haftung von Betreibern elektronischer Marktplätze einführen, um Umsatzsteuerausfälle im Online-Handel zu verhindern. Der Gesetzentwurf sieht hierbei ab dem kommenden Jahr für Betreiber neue Aufzeichnungspflichten für Daten von Nutzern vor. Das Vorhaben sorgt bereits für Kritik - auch im Finanzausschuss des Bundestags.

Die Bundesregierung hat ihren Entwurf des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vormals JStG 2018) vorgestellt. Nun hat der Finanzausschuss über den eingebrachten Gesetzentwurf beraten und Kritik geäußert.

Kernpunkt des geplanten Gesetzes ist die Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet. Dazu sollen Betreiber von elektronischen Marktplätzen verpflichtet werden, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen.

Andererseits sollen die (unternehmerischen) Nutzer gegenüber dem Marktplatzbetreiber nachweisen, dass sie steuerlich registriert sind. Beides soll der Finanzverwaltung ermöglichen, zu überprüfen, ob jeder Nutzer als liefernder Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt bzw. nachgekommen ist.

Fehlt dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes der entsprechende Nachweis eines Nutzers, so soll er für die Steuer aus Umsätzen dieses Nutzers haften, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind.

Ausgangslage

Durch Anbieter, die ihre Waren über elektronische Marktplätze in der EU verkaufen und die Umsatzsteuer nicht entsprechend abführen, entsteht innerhalb der EU ein enormer Steuerschaden. Bereits im Dezember 2017 hat die EU eine Richtlinie mit dem Ziel erlassen, diesen Schaden zu minimieren und den Wettbewerbsnachteil von steuertreuen Anbietern zu verhindern. Mit dem „JStG 2018“ ist u.a. eine Umsetzung dieser Richtlinie ins nationale Recht geplant.

Vorgesehene Aufzeichnungspflichten und Haftung

Durch das JStG 2018 soll § 22f UStG-E neu eingeführt werden. Er sieht besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes vor, insbesondere die Aufzeichnung folgender Angaben über die Nutzer:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers,
  • seine Steuernummer und – soweit vorhanden – seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der Bescheinigung über seine steuerliche Erfassung,
  • den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung und den Bestimmungsort sowie
  • den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes.

Erfolgt die Lieferung nicht durch ein Unternehmen, sondern durch eine Privatperson, so ist neben deren Namen und den Lieferungsdaten zusätzlich auch deren Geburtsdatum festzuhalten. Diese Aufzeichnungen muss der Betreiber dem Finanzamt auf Anforderung elektronisch übermitteln.

Mit der geplanten Einführung des § 22e UStG-E sollen Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für nicht entrichtete Steuern aus Lieferungen, die auf dem von ihnen bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind, haftbar gemacht werden. Nur wenn ein Betreiber nachweist, dass er keine Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, scheidet eine Haftung aus.

Kritik der Fraktionen

Im Rahmen der Beratung sahen die Fraktionen vor allem darin einen Bruch, dass bei Online-Plattformen eine Papierbescheinigung benötigt werde, deren Ausfertigung zudem bis zu fünf Monate dauern könne.

Praxishinweis

Die erste Beratschlagung des Gesetzentwurfs im Finanzausschuss zeigt, dass es vermutlich noch in einzelnen Punkten zu Änderungen kommen wird. Steuerpflichtige sollten dennoch ab dem 01.01.2019 mit den geplanten Änderungen rechnen. Betroffene Betreiber sollten sich somit schon jetzt auf die Aufzeichnungspflichten vorbereiten, denn einer Haftung können sie nur entgehen, wenn sie ordnungsgemäße Aufzeichnungen nachweisen. Am 15.10.2018 wird das Gesetz im Rahmen einer öffentlichen Anhörung weiter diskutiert.

Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 24.09.2018, BT-Drs. 19/4455

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper

 

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