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Umsatzsteuer -

Online-Handel: Befristete Vereinfachungsregel für Marktplatzbetreiber

Seit Jahresbeginn gelten für Betreiber elektronischer Marktplätze neue Regelungen zur Umsatzsteuerhaftung. Diese müssen diverse Steuerdaten von Onlinehändlern aufzeichnen und aufbewahren. Das BMF hat nun eine befristete Vereinfachungsregel erlassen, die die Pflicht der Markplatzbetreiber betrifft, eine Bescheinigung für Unternehmer über die Erfassung als Steuerpflichtiger bereitzuhalten.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 21.02.2019 zur Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet Stellung genommen und in diesem Zuge unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 28.01.2019 eine Nichtbeanstandungsregelung erlassen.

Bis zum 15.04.2019 wird es danach nicht beanstandet, wenn dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes anstelle der Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG für die in § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG genannten Unternehmer der beim zuständigen Finanzamt bis zum 28.02.2019 gestellte Antrag auf Erteilung der o.g. Bescheinigung vorliegt.

Aufzeichnungspflichten (§ 22f UStG)

Grundsätzlich gelten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes die Aufzeichnungspflichten und die Vorschriften zur Bescheinigung über die steuerliche Erfassung sowie zur Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz bereits seit dem 01.01.2019.

Markplatzbetreiber haben dabei folgende Daten aufzuzeichnen und diese zehn Jahre aufzubewahren:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers,
  • die Steuernummer des liefernden Unternehmers,
  • die USt-IdNr. (soweit vorhanden),
  • die Gültigkeit der neuen erteilten Bescheinigung „USt 1 TI“ über die steuerliche Erfassung des Unternehmers,
  • den Ort (die vollständige Anschrift), den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes.

Die nun ergangene Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung bezieht sich auf die Bescheinigung über die steuerliche Erfassung von Unternehmen nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG. Diese wird auf Antrag erteilt, ist grundsätzlich auf einem Vordruckmuster USt 1 TI zu stellen und kann schriftlich per Post oder E-Mail gesendet bzw. übermittelt werden.

Vereinfachungsregeln für die Bescheinigung über die steuerliche Erfassung

Das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften sieht Übergangsvorschriften für die Haftung von Marktplatzbetreibern für die in § 22f Abs. 1 Satz 4 genannten Unternehmer vor.

Für Unternehmen aus Drittstatten sind die Regelungen ab dem 01.03.2019 anzuwenden, für nicht registrierte Händler aus dem EU-Wirtschaftsraum ab 01.10.2019. Dabei soll eine Haftung nur dann entfallen, wenn dem Finanzamt die Bescheinigung über die steuerliche Registrierung der aktiven Verkäufer vorliegt.

Aus Vereinfachungsgründen stellt das BMF nun klar: Es wird nicht beanstandet, wenn dem Marktplatzbetreiber anstelle einer Bescheinigung über die steuerliche Erfassung als Unternehmer (§ 22f Abs. 1 Satz 2 UStG) der beim zuständigen Finanzamt bis zum 28.02.2019 gestellte Antrag auf Erteilung der o.g. Bescheinigung in elektronischem Format oder als Abdruck vorliegt.

Praxishinweis

Die Einführung der Haftung von Marktplatzbetreibern scheint bereits eine enorme Wirkung zu entfalten: Im Rahmen einer Pressemitteilung hat das Hessische Finanzministerium mitgeteilt, dass die Anzahl der Registrierungen von Onlinehändlern rapide in die Höhe geschnellt sei und sich rund 12.000 Onlinehändler aus China, Hongkong und Taiwan steuerlich registriert hätten.

Die vom BMF getroffene Billigkeitsregelung sollte bei den betroffenen Unternehmen zu etwas Entlastung beitragen. Können die Marktplatzbetreiber nachweisen, dass die Unternehmer beim zuständigen Finanzamt bis zum 28.02.2019 einen Antrag auf Erteilung der Bescheinigung gestellt haben, so hat dies zur Folge, dass diese auch nicht bis zum Ende der Billigkeitsregelung, also dem 15.04.2019, haften.

BMF, Schreiben v. 21.02.2019 - III C 5 - S 7420/19/10002 :002

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper