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Einkommensteuer -

Gewerbesteueranrechnung: Was gilt bei abweichendem Wirtschaftsjahr?

Wann greift nach § 35 EStG die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb? Wie ist die Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften auf die Einkommensteuer anteilig anzurechnen? Der BFH hat für den Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahrs entschieden, dass es hierbei nicht auf das Ende des gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraums ankommt, sondern auf das Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 10.04.2025 (IV R 21/22) die Grundsätze zur Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei Mitunternehmerschaften und abweichendem Wirtschaftsjahr weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

An der klagenden K-KG war neben der Komplementärin (V-GmbH) als Kommanditist H beteiligt. Die K-KG ermittelt ihren Gewinn für Wirtschaftsjahre, die jeweils vom 01.07. bis 30.06. dauern. 

H verstarb im August des Streitjahrs 2018, Anfang 2019 wurden seine Erben im Weg der Sondererbfolge als Kommanditisten der K-KG in das Handelsregister eingetragen. 

Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob H als Mitunternehmer im Streitjahr am Gewinn beteiligt war und ihm Gewerbesteuermessbeträge zugerechnet werden durften. Das Finanzgericht bejahte dies und gab der Klage folglich statt. Der BFH bestätigte dies.

Begründung im Besprechungsfall

Nach Ansicht des BFH kommt es für die Aufteilung des Steuerermäßigungsbetrags im konkreten Fall entscheidend auf die Beteiligungsverhältnisse zum Ende des abweichenden Wirtschaftsjahrs der KG an. 

Dazu gehörte neben der V-GmbH auch der erst nach diesem Zeitpunkt durch Tod ausgeschiedene H. Dessen Erben sind lediglich als Sonderrechtsnachfolger Adressaten der geänderten Feststellung.

Der Anteil eines Mitunternehmers richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, ist der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel als Maßstab der Aufteilung für die Ermittlung der Steuerermäßigung für den Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer am Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums zu bestimmen. 

Dies gilt aber nicht bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr. In diesem Fall ist nicht auf das Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums abzustellen, sondern auf das Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs. Da die Steuerermäßigung typisierend auf einen bestimmten Stichtag bezogen zu ermitteln ist, können nur so sachgerechte Ergebnisse erzielt werden.

Damit sowohl bei einem kalenderjahrgleichen als auch bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr jedenfalls eine teilweise Identität und damit ein teilweiser Gleichlauf zwischen denjenigen Mitunternehmern, die den erwirtschafteten Gewinn versteuern müssen, und denjenigen, die angesichts der Gewerbesteuerbelastung der Gesellschaft eine Steuerermäßigung erhalten, besteht, ist für die Bestimmung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag stets auf den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel am Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs abzustellen. 

Nur so werden diejenigen Mitunternehmer berücksichtigt, die am Ende des Wirtschaftsjahrs an der Mitunternehmerschaft noch beteiligt waren und erst danach ausgeschieden sind.

Praxishinweis

Der BFH hat seine Grundsätze insoweit konkretisiert, dass bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei Mitunternehmerschaften auf die Mitunternehmer abzustellen ist, die am Ende des (abweichenden) Wirtschaftsjahrs an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren.

BFH, Urt. v. 10.04.2025 - IV R 21/22

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