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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Neues BMF-Schreiben

Das BMF hat die Verwaltungsvorgaben bei der steuerlichen Berücksichtigung von Schornsteinfegerarbeiten als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ geändert. Demnach ist auch bei Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten von Schornsteinfegern die Steuerermäßigung nach § 35a EStG anwendbar. Hintergrund ist die Abgrenzung zwischen reinen Gutachtertätigkeiten und vorbeugenden Erhaltungsmaßnahmen.

Nach dem aktuellen BMF-Schreiben vom 10.11.2015 werden auch Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau eines Schornsteinfegers als abzugsfähige haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG anerkannt. Das BMF reagiert damit auf die Rechtsprechung des BFH zur Abzugsfähigkeit von vorbeugenden Erhaltungsmaßnahmen.

Hintergrund des BMF-Schreiben vom 10.11.2015

Nach Rdnr. 22 des BMF-Schreibens vom 10.01.2014, auf welches das aktuelle Schreiben Bezug nimmt, fallen Leistungen, bei denen eine sogenannte Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht, nicht unter die abzugsfähigen haushaltsnahen Dienstleistungen. Als Beispiele für solche nennt das BMF-Schreiben:

  • Mess- oder Überprüfungsarbeiten,
  • Legionellenprüfungen,
  • die Kontrolle von Aufzügen oder von Blitzschutzanlagen,
  • die Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste.

Die Leistungen sollen auch dann nicht abzugsfähig sein, wenn sie durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Kehrarbeiten normalerweise begünstigt sind. Bis einschließlich 2013 konnten jedoch alle Leistungen eines Schornsteinfegers noch in voller Höhe abgezogen werden. Ab 2014 war grundsätzlich eine Aufteilung in begünstigte Handwerkerleistungen (Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten) und nicht begünstigte Gutachtertätigkeiten (Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschauen) erforderlich.

Im Urteil des BFH vom 06.11.2014, auf welches sich das BMF-Schreiben vom 10.11.2015 bezieht, ging es um die Frage, ob Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung anzusehen sind. Das Finanzamt hatte den Abzug abgelehnt, da es von einer Gutachtertätigkeit ausging. Nach Ansicht des BFH kommt es für das Vorliegen einer begünstigten Handwerksleistung jedoch nicht darauf an, ob ein mangelfreier Zustand des Prüfobjekts vorliegt. Der BFH sah in der Untersuchung eine „vorbeugende“ Erhaltungsmaßnahme und gewährte den Abzug.

Abgrenzung Gutachtertätigkeit zu vorbeugender Erhaltungsmaßnahme

Das aktuelle BMF-Schreiben wendet die Rechtsprechung des BFH nun auf die Gesamtheit der Schornsteinfegerleistungen an. Dies greift jedoch eventuell zu kurz. Es sind durchaus noch weitere Tätigkeiten denkbar, die zwar auch eine Begutachtung zum Gegenstand haben, aber als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme qualifiziert werden können. Dass das BMF die Legionellenprüfung zu den reinen Gutachtertätigkeiten zählt, leuchtet ein. Allerdings stellt sich die Frage, ob insbesondere die Kontrolle von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen nicht auch als vorbeugende Erhaltungsmaßnahmen zählen können, da dort im Zeitablauf durchaus übliche Verschlechterungen eintreten können. Legionellenverseuchungen zählen hingegen (glücklicherweise) nicht zu üblichen Verschlechterungen.

Hier lohnt es sich also, im Zweifelsfall genauer hinzuschauen. Generell darf nach dem Urteil des BFH für die Frage der Abzugsfähigkeit nicht mehr danach unterschieden werden, ob ein Objekt in seinem Zustand beeinflusst bzw. verändert wird oder ob die Handwerkerleistungen dazu dienen, den aktuellen Zustand eines Objekts festzustellen. Insbesondere wenn im Anschluss an die Begutachtung noch weitere Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, dürfte auch die vorhergehende Begutachtung abzugsfähig sein.

Praxishinweis

Neben den nun ausdrücklich abzugsfähigen Aufwendungen für Begutachtungsarbeiten von Schornsteinfegern sollten nun auch andere Mess- und Überprüfungsarbeiten auf ihre Abzugsfähigkeit hin untersucht werden. Gerade wenn diese auf die Feststellung allgemein üblicher Verschlechterungen abzielen, dürften gute Gründe für vorbeugende Erhaltungsmaßnahmen i.S.d. BFH-Urteils sprechen. Zu beachten ist allerdings, dass das BFH-Urteil vom 06.11.2014 bisher noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, so dass die Finanzverwaltung nicht über den konkreten Einzelfall hinaus an die dort festgelegten Grundsätze gebunden ist.

Das BMF-Schreiben vom 10.11.2015 zur Abzugsfähigkeit von Begutachtungen durch Schornsteinfeger ist für alle offenen Fälle anwendbar. Da entsprechende Leistungen im Jahr 2013 noch abzugsfähig waren, stehen nun also die laufenden Veranlagungsarbeiten für 2014 im Fokus. Soweit noch möglich, können entsprechende Einkommensteuerbescheide per Einspruch oder Antrag auf Änderung korrigiert werden.

BMF, Schreiben v. 10.11.2015 - IV C 4 – S-2296-b/07/0003 :007

BMF, Schreiben v. 10.01.2014 - IV C 4 – S-2296-b/07/0003 :004
BFH, Urt. v. 06.11.2014 - VI R 1/13

Quelle: StB, Dipl.-Wirtschaftsjurist Thorsten Wagemann