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Neues Anwendungsschreiben des BMF zu § 35a EStG

Das BMF hat sein Schreiben zu haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen vom 15.02.2010 überarbeitet und in einem mit 37 Seiten ausführlichen Schreiben neu gefasst. Das Schreiben enthält zahlreiche Beispiele aus der Praxis und ist insbesondere an die Rechtsprechung des BFH, die nach Erlass des letzten Schreibens vom 15.02.2010 ergangen ist, angepasst worden. Die Neufassung betrifft u.a. Neubaumaßnahmen, Aufwendungen außerhalb des Grundstücks, Schornsteinfegerleistungen und Au-Pair-Kräfte.

Das BMF hat sein Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen vom 15.02.2010 umfangreich überarbeitet.

Das aktuelle Schreiben enthält auf 37 Seiten zahlreiche Erläuterungen und Beispiele. In einem ausführlichen Beispielkatalog wird dargestellt, welche einzelnen Maßnahmen (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen) unter die Steuerbegünstigung nach § 35a EStG fallen. Das Schreiben enthält auch wieder eine Aufstellung mit Beispielen zu begünstigten und nicht begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Zudem wurde es an die Rechtsprechung des BFH, die nach Erlass des letzten Schreibens vom 15.02.2010 ergangen ist, angepasst. Insbesondere betrifft das folgende Punkte:

Neubaumaßnahmen

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung (vgl. H 7.4 „Fertigstellung" EStH) anfallen. Allerdings sind Maßnahmen, die mit einer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung im vorhandenen Haushalt verbunden sind, in Anwendung des BFH-Urteils vom 13.07.2011 begünstigt. Eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie ist nach Auffassung des BFH - und nun auch des BMF - kein Kriterium und schließt die Steuerbegünstigung nach § 35a EStG nicht aus.

Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst

Aufwendungen für Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind insoweit begünstigt, als sie auf das Privatgelände entfallen. Dieser Ansicht ist das BMF auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung zur Vornahme der mit der Dienstleistung verbundenen Tätigkeit besteht (z.B. bei Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen). Von der Begünstigung sind generell Aufwendungen ausgeschlossen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht (z.B. Müllabfuhr), es sei denn, dass die Entsorgung als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen ist.

Verwaltergebühren und Gutachtertätigkeit

Verwaltergebühren und Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht, sind nach Ansicht des BMF nicht begünstigt. Dies ist jedoch umstritten - zur Zeit sind Revisionsverfahren vor dem BFH mit den Aktenzeichen VI R 56/12 und VI R 55/12 anhängig. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Ansicht des BMF bestätigt wird.

Schornsteinfegerleistungen

Bei Schornsteinfegerleistungen unterscheidet das BMF künftig Schornsteinfeger-Kehrarbeiten und Reparatur- und Wartungsarbeiten, die begünstigt sind, sowie Mess- und Überprüfungsarbeiten, die als nicht begünstigt angesehen werden.

Allerdings muss sich für die Begünstigung die erforderliche Aufteilung der Schornsteinfegeraufwendungen aus der Rechnung ergeben. Diese Neuregelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2014. Aus Vereinfachungsgründen muss diese Unterscheidung aber bei Schornsteinfegerleistungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2013 nicht vorgenommen werden. Die Aufwendungen können vielmehr als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden. Zu dieser Frage ist ebenfalls ein Revisionsverfahren beim BFH mit dem Aktenzeichen VI R 1/13 anhängig. Auch hier bleibt also abzuwarten, wie diese Rechtsfrage vom BFH entschieden wird.

Au-Pair-Kräfte

Schließlich hat das BMF noch eine Vereinfachungsregelung für Au-Pair-Kräfte vorgesehen. Bei diesen sind pauschal 50 % der Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt. Insoweit hat das BMF die Regelung aus seinem Schreiben vom 14.03.2012 übernommen.

Praxishinweis

Das BMF hat insgesamt sein Anwendungsschreiben von 2010 an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Es enthält für die Praxis zahlreiche Beispiele für begünstigte und nicht begünstigte Dienstleistungen. So kann sich auch der Laie schnell einen Überblick verschaffen. Das Schreiben ist grundsätzlich in allen noch offenen Fällen anwendbar. Lediglich für einige Regelungen (z.B. Schornsteinfegeraufwendungen) gelten abweichende Anwendungszeitpunkte.

BMF, Schreiben v. 10.01.2014 - IV C 4 - S-2296-b/07/0003 :004
BFH, Urt. v. 13.07.2011 - VI R 61/10, BStBl 2012 II 232
BMF, Schreiben v. 15.02.2010 - IV C 4 - S-2296-b/07/0003, BStBl 2010 I 140
BMF, Schreiben v. 14.03.2012 - IV C 4 - S-2221/07/0012 : 012, BStBl 2012 I 307

Quelle: StB und Fachanwalt für Steuerrecht Scholz - vom 28.01.14