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Wann für Leistungen Dritter Lohnsteuer fällig wird

Nicht nur Arbeitgeberleistungen unterliegen der Lohnsteuer. Auch von Dritten an Arbeitnehmer gewährte Vorteile können gem. § 19 EStG steuerpflichtig sein. Allerdings müssen die Bezüge durch das Dienstverhältnis konkret veranlasst sein. Der BFH hat jetzt klargestellt: Rabatte bei Versicherungsverträgen stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn sie auch Außenstehenden gewährt werden.

Gewährt ein Dritter den Mitarbeitern verbundener Unternehmen Rabatte auf Versicherungsverträge stellt sich die Frage, ob diese als Arbeitslohn der Lohnsteuer unterliegen. Im zu entscheidenden Fall wurden diese Rabatte zudem außerhalb des Unternehmensverbundes angeboten.

Zum Zweck der Absatzförderung stellte die Klägerin eigene Räumlichkeiten zur Verfügung. Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung setzte das Finanzamt in Anlehnung an § 40 EStG die pauschale Lohnsteuer mit 170.000 € fest. Einspruch und Klage vor dem FG hatten keinen Erfolg.

Bezüge müssen durch das Dienstverhältnis veranlasst sein

Der BFH rechnet alle Gehälter, Löhne, andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen und privaten Dienst zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Diese Bezüge müssen durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sein, ohne dass ihnen eine konkrete Gegenleistung für eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegt.

Eine solche Veranlassung ist zu bejahen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Auch die Leistung eines Dritten ist eine solche Zuwendung, wenn sich diese Leistung für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und in einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Jedoch liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung unabhängig vom Dienstverhältnis gewährt wird.

Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern sondern auch fremden Dritte gewährt, sind laut BFH kein Arbeitslohn. Diesem Vorteil fehlt der Entlohnungscharakter. Denn gerade der aus dem Arbeitsverhältnis stammende Vorteil ist Grundvoraussetzung für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Umso mehr gilt dies für Preisvorteile,  die nicht vom Arbeitgeber, sondern von Dritten gewährt werden,  bspw. der Verzicht auf Abschlussgebühren.  Derartige Nachlässe von dritter Seite sind dann Arbeitslohn, wenn sie ihren Anlass nicht in eigenwirtschaftlichen Interessen des Dritten haben, sondern hauptsächlich die für den Arbeitgeber erbrachten Arbeitsleistungen abgelten sollen.

Laut BFH sind die vorgenannten Feststellungen und Abgrenzungen nicht von den an der Zuwendung Beteiligten zu treffen, sondern entscheidend ist die Beurteilung der Tatsacheninstanz (hier FG) anhand objektiver Umstände des Einzelfalls.



Das FG hatte rechtsfehlerhaft angenommen, dass durch den Hinweis im Arbeitsvertrag auf mögliche Preisnachlässe diese Rabatte zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden. Die Verweisung auf mögliche Nachlässe durch Dritte macht diese jedoch nicht zur zusätzlichen Gegenleistung für die individuelle geleistete Arbeitskraft. Bei Rabattgewährung durch einen Dritten werden diese Nachlässe nicht allein deshalb zum Arbeitslohn, weil der Arbeitgeber an deren „Verschaffung“ mitgewirkt hat.

Die Mitwirkung an den Vorteilen für die Arbeitnehmer könnte in gewissem Sinne dafür sprechen, dass diese Drittzuwendung wirtschaftlich betrachtet Arbeitslohn ist. Aber letztlich ist entscheidend, ob die Zuwendung des Dritten Prämie oder Belohnung für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt. Die beteiligten Unternehmen handelten hauptsächlich aus eigenwirtschaftlichem Interesse, da es sich bei diesen Beteiligten aufgrund der niedrigen Marketing- und Vertriebskosten sowie des geringen Betreuungsbedarfs um einen attraktiven Kundenkreis handelte.

Praxishinweis

Wie man sieht, kann ein solches Marketingkonzept zur Gewinnung der Arbeitnehmer verbundener Unternehmen nur dann steuerlichen Bestand haben, wenn kein Bezug zu  konkreten Arbeitsverträgen hergestellt wird und der Anwerbeteil sich nicht direkt im Personalbüro abspielt. Hier entstand lediglich durch vage Hinweise im Arbeitsbereich ein faktischer Druck auf die Arbeitnehmer, was jedoch zu (nicht statthaften) Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Die Argumente des BFH sind z.T. etwas weit hergeholt; dies könnte im Zusammenhang mit  der bisher noch fehlenden Veröffentlichung im Bundessteuerblatt  auf Schwierigkeiten zwischen BFH und BMF hindeuten. Es bleibt also abzuwarten, wie derartige Konstellationen künftig von der Finanzverwaltung behandelt werden.
 
BFH, Urt. v. 10.04.2014 - VI R 62/11
FG München, Urt. v. 28.10.2011 - 8 K 3176/08

Quelle: Rechtsanwalt und Dipl.-Finanzwirt Horst Schirrmann